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Sie können sich § 10 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus sind von der Erlaubnis umfasst
(2) Der Erlaubnisantrag muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:
(3) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder bei Unvollständigkeit des Antrags binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen Angaben mit, ob die Erlaubnis erteilt oder versagt wird.
(4) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. 2Sie kann im Rahmen dieses Zweckes die Erlaubnis auch auf einzelne Zahlungsdienste beschränken. 3Geht das Zahlungsinstitut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es diese Geschäfte abzuspalten oder ein eigenes Unternehmen für das Zahlungsdienstgeschäft zu gründen hat, wenn diese Geschäfte die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
(5) Das Zahlungsinstitut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 2 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.
(6) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(7) Soweit für das Erbringen von Zahlungsdiensten eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. 4Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.
(9) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach Absatz 1 erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.
Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung | Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung |
Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung | Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in | f | 1 | (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in |
2 | kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, | 2 | kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, | ||
3 | Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 | 3 | Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 | ||
n | 4 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der | n | 4 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, bedarf der schriftlichen oder |
5 | Bundesanstalt. Über die Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus sind von der | 5 | elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung von | ||
6 | Erlaubnis umfasst | 6 | Zahlungsdiensten hinaus sind von der Erlaubnis umfasst | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen; | 8 | die Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen; | ||
9 | Nebendienstleistungen sind die Sicherstellung der Ausführung von | 9 | Nebendienstleistungen sind die Sicherstellung der Ausführung von | ||
10 | Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Dienstleistungen für die Sicherstellung des | 10 | Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Dienstleistungen für die Sicherstellung des | ||
11 | Datenschutzes sowie die Datenspeicherung und -verarbeitung und | 11 | Datenschutzes sowie die Datenspeicherung und -verarbeitung und | ||
12 | Verwahrungsleistungen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einlagen | 12 | Verwahrungsleistungen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einlagen | ||
13 | handelt; | 13 | handelt; | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe des § 57; | 15 | der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe des § 57; | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten | 17 | Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten | ||
18 | bestehen, wobei das geltende Unionsrecht und das jeweils maßgebende | 18 | bestehen, wobei das geltende Unionsrecht und das jeweils maßgebende | ||
19 | einzelstaatliche Recht zu berücksichtigen sind. | 19 | einzelstaatliche Recht zu berücksichtigen sind. | ||
20 | (2) Der Erlaubnisantrag muss folgende Angaben und Nachweise enthalten: | 20 | (2) Der Erlaubnisantrag muss folgende Angaben und Nachweise enthalten: | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus der insbesondere die Art der | 22 | eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus der insbesondere die Art der | ||
23 | beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht; | 23 | beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht; | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | einen Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei | 25 | einen Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei | ||
26 | Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und | 26 | Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und | ||
27 | angemessene Systeme, Mittel und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit | 27 | angemessene Systeme, Mittel und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit | ||
28 | ordnungsgemäß auszuführen; | 28 | ordnungsgemäß auszuführen; | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | den Nachweis, dass der Antragsteller über das erforderliche Anfangskapital | 30 | den Nachweis, dass der Antragsteller über das erforderliche Anfangskapital | ||
31 | nach § 12 Nummer 3 verfügt sowie für Zahlungsauslösedienste und | 31 | nach § 12 Nummer 3 verfügt sowie für Zahlungsauslösedienste und | ||
32 | Kontoinformationsdienste den Nachweis über die Absicherung im Haftungsfall unter | 32 | Kontoinformationsdienste den Nachweis über die Absicherung im Haftungsfall unter | ||
33 | den Voraussetzungen der §§ 16 und 36; | 33 | den Voraussetzungen der §§ 16 und 36; | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen | 35 | eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen | ||
36 | nach § 17; | 36 | nach § 17; | ||
37 | 5. | 37 | 5. | ||
38 | eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen | 38 | eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen | ||
39 | Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, | 39 | Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, | ||
40 | Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese | 40 | Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese | ||
41 | Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, | 41 | Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, | ||
42 | angemessen, zuverlässig und ausreichend sind; | 42 | angemessen, zuverlässig und ausreichend sind; | ||
43 | 6. | 43 | 6. | ||
44 | eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und | 44 | eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und | ||
45 | Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen | 45 | Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen | ||
46 | Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von | 46 | Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von | ||
47 | Vorfällen, der die Meldepflichten nach § 54 berücksichtigt; | 47 | Vorfällen, der die Meldepflichten nach § 54 berücksichtigt; | ||
48 | 7. | 48 | 7. | ||
49 | eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, | 49 | eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, | ||
50 | Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten; | 50 | Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten; | ||
51 | 8. | 51 | 8. | ||
52 | eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, | 52 | eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, | ||
53 | einschließlich klarer Angabe der maßgeblichen Abläufe, der wirksamen | 53 | einschließlich klarer Angabe der maßgeblichen Abläufe, der wirksamen | ||
54 | Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmäßige Überprüfung der | 54 | Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmäßige Überprüfung der | ||
55 | Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne; | 55 | Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne; | ||
56 | 9. | 56 | 9. | ||
57 | eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung | 57 | eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung | ||
58 | statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle; | 58 | statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle; | ||
59 | 10. | 59 | 10. | ||
60 | eine Beschreibung der Sicherheitsstrategie, einschließlich einer | 60 | eine Beschreibung der Sicherheitsstrategie, einschließlich einer | ||
61 | detaillierten Risikobewertung der erbrachten Zahlungsdienste und eine | 61 | detaillierten Risikobewertung der erbrachten Zahlungsdienste und eine | ||
62 | Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur | 62 | Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur | ||
63 | Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den | 63 | Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den | ||
64 | festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung sensibler | 64 | festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung sensibler | ||
65 | und personenbezogener Daten; | 65 | und personenbezogener Daten; | ||
66 | 11. | 66 | 11. | ||
67 | eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller | 67 | eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller | ||
68 | eingeführt hat, um die Anforderungen der §§ 27 und 53 zu erfüllen; | 68 | eingeführt hat, um die Anforderungen der §§ 27 und 53 zu erfüllen; | ||
69 | 12. | 69 | 12. | ||
70 | eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, | 70 | eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, | ||
71 | gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme | 71 | gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme | ||
72 | von Agenten und Zweigniederlassungen und von deren Überprüfungen vor Ort oder | 72 | von Agenten und Zweigniederlassungen und von deren Überprüfungen vor Ort oder | ||
73 | von außerhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren mindestens | 73 | von außerhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren mindestens | ||
74 | jährlicher Durchführung der Antragsteller sich verpflichtet, sowie einer | 74 | jährlicher Durchführung der Antragsteller sich verpflichtet, sowie einer | ||
75 | Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen und eine Beschreibung der Art und | 75 | Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen und eine Beschreibung der Art und | ||
76 | Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem; | 76 | Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem; | ||
77 | 13. | 77 | 13. | ||
78 | die Namen der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, die Höhe ihrer | 78 | die Namen der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, die Höhe ihrer | ||
79 | Beteiligung sowie den Nachweis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung | 79 | Beteiligung sowie den Nachweis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung | ||
80 | einer soliden und umsichtigen Führung des Antragstellers zu stellenden | 80 | einer soliden und umsichtigen Führung des Antragstellers zu stellenden | ||
81 | Ansprüchen genügen; § 2c Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt | 81 | Ansprüchen genügen; § 2c Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt | ||
82 | entsprechend; | 82 | entsprechend; | ||
83 | 14. | 83 | 14. | ||
84 | die Namen der Geschäftsleiter und, soweit es sich um Unternehmen handelt, | 84 | die Namen der Geschäftsleiter und, soweit es sich um Unternehmen handelt, | ||
85 | die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten | 85 | die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten | ||
86 | nachgehen, der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Antragstellers | 86 | nachgehen, der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Antragstellers | ||
87 | verantwortlichen Personen; | 87 | verantwortlichen Personen; | ||
88 | 15. | 88 | 15. | ||
89 | gegebenenfalls die Namen der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des | 89 | gegebenenfalls die Namen der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des | ||
90 | Konzernabschlusses; | 90 | Konzernabschlusses; | ||
91 | 16. | 91 | 16. | ||
92 | die Rechtsform und die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des | 92 | die Rechtsform und die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des | ||
93 | Antragstellers; | 93 | Antragstellers; | ||
94 | 17. | 94 | 17. | ||
95 | die Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes des Antragstellers. | 95 | die Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes des Antragstellers. | ||
96 | Mit den Unterlagen nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 und 12 hat der Antragsteller | 96 | Mit den Unterlagen nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 und 12 hat der Antragsteller | ||
97 | eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen | 97 | eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen | ||
98 | Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen zum Schutz der | 98 | Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen zum Schutz der | ||
99 | Interessen seiner Nutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und | 99 | Interessen seiner Nutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und | ||
100 | Verlässlichkeit der von ihm erbrachten Zahlungsdienste vorzulegen. In der | 100 | Verlässlichkeit der von ihm erbrachten Zahlungsdienste vorzulegen. In der | ||
101 | Beschreibung der Sicherheitsstrategie gemäß Satz 1 Nummer 10 ist anzugeben, | 101 | Beschreibung der Sicherheitsstrategie gemäß Satz 1 Nummer 10 ist anzugeben, | ||
102 | auf welche Weise durch diese Maßnahmen ein hohes Maß an technischer Sicherheit | 102 | auf welche Weise durch diese Maßnahmen ein hohes Maß an technischer Sicherheit | ||
103 | und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software und IT-Systeme, | 103 | und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software und IT-Systeme, | ||
104 | die der Antragsteller oder die Unternehmen verwenden, an die der Antragsteller | 104 | die der Antragsteller oder die Unternehmen verwenden, an die der Antragsteller | ||
105 | alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten auslagert. Der Antrag muss den | 105 | alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten auslagert. Der Antrag muss den | ||
106 | Nachweis enthalten, dass die in Satz 1 Nummer 14 genannten Personen | 106 | Nachweis enthalten, dass die in Satz 1 Nummer 14 genannten Personen | ||
107 | zuverlässig sind und über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse | 107 | zuverlässig sind und über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse | ||
108 | und Fähigkeiten, einschließlich Leitungserfahrung, zur Erbringung von | 108 | und Fähigkeiten, einschließlich Leitungserfahrung, zur Erbringung von | ||
109 | Zahlungsdiensten verfügen. Der Antragsteller hat mindestens zwei | 109 | Zahlungsdiensten verfügen. Der Antragsteller hat mindestens zwei | ||
110 | Geschäftsleiter zu bestellen; bei Unternehmen mit geringer Größe genügt ein | 110 | Geschäftsleiter zu bestellen; bei Unternehmen mit geringer Größe genügt ein | ||
111 | Geschäftsleiter. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall zu den Angaben nach den | 111 | Geschäftsleiter. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall zu den Angaben nach den | ||
112 | Sätzen 1 bis 5 nähere Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies | 112 | Sätzen 1 bis 5 nähere Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies | ||
113 | erforderlich erscheint, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. | 113 | erforderlich erscheint, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. | ||
n | 114 | (3) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang | n | 114 | (3) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach |
115 | des Antrags oder bei Unvollständigkeit des Antrags binnen drei Monaten nach | 115 | Eingang des Antrags oder bei Unvollständigkeit des Antrags binnen drei Monaten | ||
116 | Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen Angaben mit, ob die | 116 | nach Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen Angaben mit, ob | ||
117 | Erlaubnis erteilt oder versagt wird. | 117 | die Erlaubnis erteilt oder versagt wird. Liegen innerhalb von zwölf | ||
118 | Monaten ab Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der | ||||
119 | Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine | ||||
120 | ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt | ||||
121 | ermöglichen, über den Antrag zu befinden, so ist der Antrag abzulehnen. | ||||
118 | (4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich | 122 | (4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich | ||
119 | im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann | 123 | im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann | ||
120 | im Rahmen dieses Zweckes die Erlaubnis auch auf einzelne Zahlungsdienste | 124 | im Rahmen dieses Zweckes die Erlaubnis auch auf einzelne Zahlungsdienste | ||
121 | beschränken. Geht das Zahlungsinstitut zugleich anderen | 125 | beschränken. Geht das Zahlungsinstitut zugleich anderen | ||
122 | Geschäftstätigkeiten nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es | 126 | Geschäftstätigkeiten nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es | ||
123 | diese Geschäfte abzuspalten oder ein eigenes Unternehmen für das | 127 | diese Geschäfte abzuspalten oder ein eigenes Unternehmen für das | ||
124 | Zahlungsdienstgeschäft zu gründen hat, wenn diese Geschäfte die finanzielle | 128 | Zahlungsdienstgeschäft zu gründen hat, wenn diese Geschäfte die finanzielle | ||
125 | Solidität des Zahlungsinstituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen | 129 | Solidität des Zahlungsinstituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen | ||
126 | oder beeinträchtigen könnten. | 130 | oder beeinträchtigen könnten. | ||
127 | (5) Das Zahlungsinstitut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und | 131 | (5) Das Zahlungsinstitut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und | ||
128 | strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen | 132 | strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen | ||
129 | Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 2 | 133 | Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 2 | ||
130 | vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen. | 134 | vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen. | ||
131 | (6) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger | 135 | (6) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger | ||
132 | bekannt zu machen. | 136 | bekannt zu machen. | ||
133 | (7) Soweit für das Erbringen von Zahlungsdiensten eine Erlaubnis nach Absatz 1 | 137 | (7) Soweit für das Erbringen von Zahlungsdiensten eine Erlaubnis nach Absatz 1 | ||
134 | erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen | 138 | erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen | ||
135 | werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist. | 139 | werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist. | ||
136 | (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 140 | (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
137 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | 141 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | ||
138 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der | 142 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der | ||
139 | nach dieser Vorschrift vorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. Das | 143 | nach dieser Vorschrift vorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. Das | ||
t | 140 | Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung im Einvernehmen mit der | t | 144 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung |
141 | Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 145 | auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im | ||
146 | Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der | ||||
142 | Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute | 147 | Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. Das | ||
143 | anzuhören. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist | 148 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist anzuhören, soweit die | ||
144 | anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen | 149 | Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist. | ||
145 | ist. | ||||
146 | (9) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer | 150 | (9) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer | ||
147 | Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine | 151 | Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine | ||
148 | juristische Person, die nach Absatz 1 erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, | 152 | juristische Person, die nach Absatz 1 erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, | ||
149 | ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt. | 153 | ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt. |
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