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(1) Zahlungsdienstleister sind
(2) E-Geld-Emittenten sind
(3) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute.
(4) 1Herkunftsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sich der Sitz des Instituts befindet, oder, wenn das Institut nach dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet. 2Aufnahmemitgliedstaat ist jeder andere Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem das Institut einen Agenten oder eine Zweigniederlassung hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ist.
(5) 1Zweigniederlassung ist eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Instituts bildet, keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind. 2Alle Geschäftsstellen eines Instituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.
(6) Gruppe ist ein Verbund von Unternehmen, die untereinander durch eine in Artikel 22 Absatz 1, 2 oder 7 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU geändert worden ist (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86), genannte Beziehung verbunden sind, oder Unternehmen im Sinne der Artikel 4, 5, 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/923 (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 1) geändert worden ist, die untereinander durch eine in Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 113 Absatz 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, genannte Beziehung verbunden sind.
(7) 1Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. 2Für das Bestehen und die Berechnung einer bedeutenden Beteiligung gilt § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
(8) 1Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft berufen sind. 2In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bestimmen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat. 3Beruht die Bestimmung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen.
(9) 1Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines Instituts Zahlungsdienste ausführt. 2Die Handlungen des Agenten werden dem Institut zugerechnet.
(10) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist.
(10a) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, auf die ein Institut Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.
(11) Zahlungssystem ist ein System zur Übertragung von Geldbeträgen auf der Grundlage von formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen.
(12) Elektronische Kommunikationsnetze sind Übertragungssysteme und Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen.
1(13) Elektronische Kommunikationsdienste sind Dienste, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden und die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich von Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen von Diensten, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. 2Keine elektronischen Kommunikationsdienste in diesem Sinne sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1), die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen.
(14) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertages über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus der Ausgabe von E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt.
(15) Zahler ist eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die Ausführung eines Zahlungsauftrags von diesem Zahlungskonto gestattet oder, falls kein Zahlungskonto vorhanden ist, eine natürliche oder juristische Person, die den Zahlungsauftrag erteilt.
(16) Zahlungsempfänger ist die natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll.
(17) Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird.
(18) Kontoführender Zahlungsdienstleister ist ein Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt.
(19) Fernzahlungsvorgang im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zahlungsvorgang, der über das Internet oder mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation verwendet werden kann, ausgelöst wird.
(20) Zahlungsinstrument ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, dessen Verwendung zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird.
(21) Lastschrift ist ein Zahlungsvorgang zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, bei dem der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird.
(22) Überweisung ist ein auf Veranlassung des Zahlers ausgelöster Zahlungsvorgang zur Erteilung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt.
(23) Authentifizierung ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Nutzers, überprüfen kann.
(24) Starke Kundenauthentifizierung ist eine Authentifizierung, die so ausgestaltet ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist und die unter Heranziehung von mindestens zwei der folgenden, in dem Sinne voneinander unabhängigen Elementen geschieht, dass die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt:
(25) Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind personalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer zum Zwecke der Authentifizierung bereitstellt.
1(26) Sensible Zahlungsdaten sind Daten, einschließlich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrügerische Handlungen verwendet werden können. 2Für die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen Zahlungsdaten dar.
(27) Digitale Inhalte sind Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschließen.
(28) Zahlungsmarke ist jeder reale oder digitale Name, jeder reale oder digitale Begriff, jedes reale oder digitale Zeichen, jedes reale oder digitale Symbol oder jede Kombination davon, mittels dessen oder derer bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungskartensystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausgeführt werden.
(29) Eigenmittel sind Mittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, wobei mindestens 75 Prozent des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Artikel 50 der genannten Verordnung gehalten werden müssen und das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapitals betragen muss.
(30) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes ist das aus Bestandteilen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehende harte Kernkapital.
1(31) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind Aktiva, die unter eine der Kategorien nach Artikel 336 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, für die die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Artikel 336 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossen sind. 2Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der ausschließlich in die in Satz 1 genannten Aktiva investiert.
(32) Bargeldabhebungsdienst ist die Ausgabe von Bargeld über Geldausgabeautomaten für einen oder mehrere Kartenemittenten, ohne einen eigenen Rahmenvertrag mit dem Geld abhebenden Kunden geschlossen zu haben.
(33) Zahlungsauslösungsdienst ist ein Dienst, bei dem auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird.
(34) Kontoinformationsdienst ist ein Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern.
1(35) Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft) beinhaltet einen Zahlungsdienst, der die Übertragung von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkt und bei dem der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt. 2Die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten beinhaltet alle Dienste, bei denen ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zahler schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen.
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Zahlungsdienstleister sind | f | 1 | (1) Zahlungsdienstleister sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in | 3 | Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in | ||
4 | kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste | 4 | kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste | ||
5 | erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der Nummern 2 bis 5 zu sein | 5 | erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der Nummern 2 bis 5 zu sein | ||
6 | (Zahlungsinstitute); | 6 | (Zahlungsinstitute); | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | E-Geld-Institute im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, die im Inland zum | 8 | E-Geld-Institute im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, die im Inland zum | ||
9 | Geschäftsbetrieb nach diesem Gesetz zugelassen sind, sofern sie Zahlungsdienste | 9 | Geschäftsbetrieb nach diesem Gesetz zugelassen sind, sofern sie Zahlungsdienste | ||
10 | erbringen; | 10 | erbringen; | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des | 12 | CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des | ||
n | 13 | Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie | n | 13 | Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, |
14 | einschließlich Zweigstellen nach § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, die im | ||||
15 | Inland zum Erbringen sowohl des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz | ||||
16 | 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes als auch des Kreditgeschäfts im Sinne des § 1 | ||||
17 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes zugelassen sind, sowie die in | ||||
14 | die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen | 18 | Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen | ||
15 | Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von | 19 | Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von | ||
16 | Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und | 20 | Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und | ||
17 | Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der | 21 | Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der | ||
18 | Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 | 22 | Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 | ||
19 | vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die | 23 | vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die | ||
20 | zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) | 24 | zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) | ||
21 | geändert worden ist, namentlich genannten Unternehmen, sofern sie | 25 | geändert worden ist, namentlich genannten Unternehmen, sofern sie | ||
22 | Zahlungsdienste erbringen; | 26 | Zahlungsdienste erbringen; | ||
23 | 4. | 27 | 4. | ||
24 | die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere | 28 | die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere | ||
25 | Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des | 29 | Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des | ||
26 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer | 30 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer | ||
27 | Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde Zahlungsdienste erbringen; | 31 | Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde Zahlungsdienste erbringen; | ||
28 | 5. | 32 | 5. | ||
29 | der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger | 33 | der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger | ||
30 | bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen | 34 | bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen | ||
31 | Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für | 35 | Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für | ||
32 | Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns Zahlungsdienste | 36 | Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns Zahlungsdienste | ||
33 | erbringen. | 37 | erbringen. | ||
34 | Zahlungsdienste sind | 38 | Zahlungsdienste sind | ||
35 | 1. | 39 | 1. | ||
36 | die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht | 40 | die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht | ||
37 | werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge | 41 | werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge | ||
38 | (Einzahlungsgeschäft); | 42 | (Einzahlungsgeschäft); | ||
39 | 2. | 43 | 2. | ||
40 | die Dienste, mit denen Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht | 44 | die Dienste, mit denen Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht | ||
41 | werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge | 45 | werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge | ||
42 | (Auszahlungsgeschäft); | 46 | (Auszahlungsgeschäft); | ||
43 | 3. | 47 | 3. | ||
44 | die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von | 48 | die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von | ||
45 | Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder | 49 | Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder | ||
46 | bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch | 50 | bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch | ||
47 | a) | 51 | a) | ||
48 | die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften | 52 | die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften | ||
49 | (Lastschriftgeschäft), | 53 | (Lastschriftgeschäft), | ||
50 | b) | 54 | b) | ||
51 | die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines | 55 | die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines | ||
52 | ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft), | 56 | ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft), | ||
53 | c) | 57 | c) | ||
54 | die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen | 58 | die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen | ||
55 | (Überweisungsgeschäft), | 59 | (Überweisungsgeschäft), | ||
56 | jeweils ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft); | 60 | jeweils ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft); | ||
57 | 4. | 61 | 4. | ||
58 | die Ausführung von Zahlungsvorgängen im Sinne der Nummer 3, die durch einen | 62 | die Ausführung von Zahlungsvorgängen im Sinne der Nummer 3, die durch einen | ||
59 | Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer im Sinne des § 3 Absatz 4 gedeckt | 63 | Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer im Sinne des § 3 Absatz 4 gedeckt | ||
60 | sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung); | 64 | sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung); | ||
61 | 5. | 65 | 5. | ||
62 | die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von | 66 | die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von | ||
63 | Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft); | 67 | Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft); | ||
64 | 6. | 68 | 6. | ||
65 | die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen | 69 | die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen | ||
66 | des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur | 70 | des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur | ||
67 | Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an | 71 | Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an | ||
68 | einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister | 72 | einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister | ||
69 | entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des | 73 | entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des | ||
70 | Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird | 74 | Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird | ||
71 | (Finanztransfergeschäft); | 75 | (Finanztransfergeschäft); | ||
72 | 7. | 76 | 7. | ||
73 | Zahlungsauslösedienste; | 77 | Zahlungsauslösedienste; | ||
74 | 8. | 78 | 8. | ||
75 | Kontoinformationsdienste. | 79 | Kontoinformationsdienste. | ||
76 | (2) E-Geld-Emittenten sind | 80 | (2) E-Geld-Emittenten sind | ||
77 | 1. | 81 | 1. | ||
78 | Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben, ohne E-Geld-Emittenten im | 82 | Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben, ohne E-Geld-Emittenten im | ||
79 | Sinne der Nummern 2 bis 4 zu sein (E-Geld-Institute); | 83 | Sinne der Nummern 2 bis 4 zu sein (E-Geld-Institute); | ||
80 | 2. | 84 | 2. | ||
81 | CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des | 85 | CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des | ||
n | 82 | Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie | n | 86 | Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, |
87 | einschließlich Zweigstellen nach § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, die im | ||||
88 | Inland zum Erbringen sowohl des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz | ||||
89 | 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes als auch des Kreditgeschäfts im Sinne des § 1 | ||||
90 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes zugelassen sind, sowie die in | ||||
83 | die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich | 91 | Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannten | ||
84 | genannten Unternehmen, sofern sie das E-Geld-Geschäft betreiben; | 92 | Unternehmen, sofern sie das E-Geld-Geschäft betreiben; | ||
85 | 3. | 93 | 3. | ||
86 | die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere | 94 | die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere | ||
87 | Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des | 95 | Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des | ||
88 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer | 96 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer | ||
89 | Eigenschaft als Währungsbehörde oder anderer Behörde das E-Geld-Geschäft | 97 | Eigenschaft als Währungsbehörde oder anderer Behörde das E-Geld-Geschäft | ||
90 | betreiben; | 98 | betreiben; | ||
91 | 4. | 99 | 4. | ||
92 | der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger | 100 | der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger | ||
93 | bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen | 101 | bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen | ||
94 | Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für | 102 | Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für | ||
95 | Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns das E-Geld-Geschäft | 103 | Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns das E-Geld-Geschäft | ||
96 | betreiben. | 104 | betreiben. | ||
97 | E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld ist jeder elektronisch, | 105 | E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld ist jeder elektronisch, | ||
98 | darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung | 106 | darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung | ||
99 | an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um | 107 | an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um | ||
100 | damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen | 108 | damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen | ||
101 | Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder | 109 | Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder | ||
102 | juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Kein E-Geld ist ein | 110 | juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Kein E-Geld ist ein | ||
103 | monetärer Wert, | 111 | monetärer Wert, | ||
104 | 1. | 112 | 1. | ||
105 | der auf Instrumenten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 gespeichert ist | 113 | der auf Instrumenten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 gespeichert ist | ||
106 | oder | 114 | oder | ||
107 | 2. | 115 | 2. | ||
108 | der nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 eingesetzt wird. | 116 | der nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 eingesetzt wird. | ||
109 | (3) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Zahlungsinstitute und E-Geld- | 117 | (3) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Zahlungsinstitute und E-Geld- | ||
110 | Institute. | 118 | Institute. | ||
111 | (4) Herkunftsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat der Europäischen Union | 119 | (4) Herkunftsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
112 | (Mitgliedstaat) oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 120 | (Mitgliedstaat) oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
113 | Wirtschaftsraum, in dem sich der Sitz des Instituts befindet, oder, wenn das | 121 | Wirtschaftsraum, in dem sich der Sitz des Instituts befindet, oder, wenn das | ||
114 | Institut nach dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der | 122 | Institut nach dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der | ||
115 | Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet. | 123 | Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet. | ||
116 | Aufnahmemitgliedstaat ist jeder andere Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, | 124 | Aufnahmemitgliedstaat ist jeder andere Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, | ||
117 | in dem das Institut einen Agenten oder eine Zweigniederlassung hat oder im | 125 | in dem das Institut einen Agenten oder eine Zweigniederlassung hat oder im | ||
118 | Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ist. | 126 | Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ist. | ||
119 | (5) Zweigniederlassung ist eine Geschäftsstelle, die nicht die | 127 | (5) Zweigniederlassung ist eine Geschäftsstelle, die nicht die | ||
120 | Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Instituts bildet, keine eigene | 128 | Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Instituts bildet, keine eigene | ||
121 | Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der | 129 | Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der | ||
122 | Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind. Alle | 130 | Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind. Alle | ||
123 | Geschäftsstellen eines Instituts mit Hauptverwaltung in einem anderen | 131 | Geschäftsstellen eines Instituts mit Hauptverwaltung in einem anderen | ||
124 | Mitgliedstaat, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, gelten als eine | 132 | Mitgliedstaat, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, gelten als eine | ||
125 | einzige Zweigniederlassung. | 133 | einzige Zweigniederlassung. | ||
126 | (6) Gruppe ist ein Verbund von Unternehmen, die untereinander durch eine in | 134 | (6) Gruppe ist ein Verbund von Unternehmen, die untereinander durch eine in | ||
127 | Artikel 22 Absatz 1, 2 oder 7 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen | 135 | Artikel 22 Absatz 1, 2 oder 7 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen | ||
128 | Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den | 136 | Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den | ||
129 | konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen | 137 | konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen | ||
130 | bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des | 138 | bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des | ||
131 | Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien | 139 | Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien | ||
132 | 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 | 140 | 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 | ||
133 | vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU geändert | 141 | vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU geändert | ||
134 | worden ist (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86), genannte Beziehung verbunden | 142 | worden ist (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86), genannte Beziehung verbunden | ||
135 | sind, oder Unternehmen im Sinne der Artikel 4, 5, 6 und 7 der Delegierten | 143 | sind, oder Unternehmen im Sinne der Artikel 4, 5, 6 und 7 der Delegierten | ||
136 | Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung | 144 | Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung | ||
137 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im | 145 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im | ||
138 | Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen | 146 | Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen | ||
139 | an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte | 147 | an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte | ||
140 | Verordnung (EU) 2015/923 (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 1) geändert worden ist, | 148 | Verordnung (EU) 2015/923 (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 1) geändert worden ist, | ||
141 | die untereinander durch eine in Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 113 Absatz 6 | 149 | die untereinander durch eine in Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 113 Absatz 6 | ||
142 | oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des | 150 | oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des | ||
143 | Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und | 151 | Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und | ||
144 | Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 | 152 | Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 | ||
145 | vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L | 153 | vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L | ||
146 | 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 | 154 | 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 | ||
147 | (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, genannte Beziehung | 155 | (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, genannte Beziehung | ||
148 | verbunden sind. | 156 | verbunden sind. | ||
149 | (7) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine | 157 | (7) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine | ||
150 | qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung | 158 | qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung | ||
151 | (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für das Bestehen und | 159 | (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für das Bestehen und | ||
152 | die Berechnung einer bedeutenden Beteiligung gilt § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 | 160 | die Berechnung einer bedeutenden Beteiligung gilt § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 | ||
153 | des Kreditwesengesetzes entsprechend. | 161 | des Kreditwesengesetzes entsprechend. | ||
154 | (8) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen | 162 | (8) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen | ||
155 | Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der | 163 | Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der | ||
156 | Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer | 164 | Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer | ||
157 | juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft berufen sind. In | 165 | juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft berufen sind. In | ||
158 | Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | 166 | Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | ||
159 | (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und | 167 | (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und | ||
160 | zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bestimmen, | 168 | zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bestimmen, | ||
161 | wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat. Beruht die | 169 | wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat. Beruht die | ||
162 | Bestimmung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des | 170 | Bestimmung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des | ||
163 | Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu | 171 | Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu | ||
164 | widerrufen. | 172 | widerrufen. | ||
165 | (9) Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische | 173 | (9) Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische | ||
166 | Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines Instituts | 174 | Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines Instituts | ||
167 | Zahlungsdienste ausführt. Die Handlungen des Agenten werden dem Institut | 175 | Zahlungsdienste ausführt. Die Handlungen des Agenten werden dem Institut | ||
168 | zugerechnet. | 176 | zugerechnet. | ||
169 | (10) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder | 177 | (10) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder | ||
170 | juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines | 178 | juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines | ||
171 | E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist. | 179 | E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist. | ||
172 | (10a) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, auf | 180 | (10a) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, auf | ||
173 | die ein Institut Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von | 181 | die ein Institut Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von | ||
174 | Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypischen | 182 | Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypischen | ||
175 | Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei | 183 | Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei | ||
176 | Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung | 184 | Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung | ||
177 | von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen | 185 | von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen | ||
178 | institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind. | 186 | institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind. | ||
179 | (11) Zahlungssystem ist ein System zur Übertragung von Geldbeträgen auf der | 187 | (11) Zahlungssystem ist ein System zur Übertragung von Geldbeträgen auf der | ||
180 | Grundlage von formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen | 188 | Grundlage von formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen | ||
181 | Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung von | 189 | Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung von | ||
182 | Zahlungsvorgängen. | 190 | Zahlungsvorgängen. | ||
183 | (12) Elektronische Kommunikationsnetze sind Übertragungssysteme und | 191 | (12) Elektronische Kommunikationsnetze sind Übertragungssysteme und | ||
184 | Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen | 192 | Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen | ||
185 | einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von | 193 | einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von | ||
186 | Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische | 194 | Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische | ||
187 | Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- | 195 | Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- | ||
188 | und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, | 196 | und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, | ||
189 | Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze | 197 | Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze | ||
190 | für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der | 198 | für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der | ||
191 | übertragenen Informationen. | 199 | übertragenen Informationen. | ||
192 | (13) Elektronische Kommunikationsdienste sind Dienste, die gewöhnlich | 200 | (13) Elektronische Kommunikationsdienste sind Dienste, die gewöhnlich | ||
193 | gegen Entgelt erbracht werden und die ganz oder überwiegend in der Übertragung | 201 | gegen Entgelt erbracht werden und die ganz oder überwiegend in der Übertragung | ||
194 | von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich | 202 | von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich | ||
195 | von Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen, jedoch | 203 | von Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen, jedoch | ||
196 | ausgenommen von Diensten, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze | 204 | ausgenommen von Diensten, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze | ||
197 | und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Keine | 205 | und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Keine | ||
198 | elektronischen Kommunikationsdienste in diesem Sinne sind Dienste der | 206 | elektronischen Kommunikationsdienste in diesem Sinne sind Dienste der | ||
199 | Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 | 207 | Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 | ||
200 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein | 208 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein | ||
201 | Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der | 209 | Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der | ||
202 | Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom | 210 | Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom | ||
203 | 17.9.2015, S. 1), die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von | 211 | 17.9.2015, S. 1), die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von | ||
204 | Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen. | 212 | Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen. | ||
205 | (14) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der durchschnittliche Gesamtbetrag | 213 | (14) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der durchschnittliche Gesamtbetrag | ||
206 | der am Ende jedes Kalendertages über die vergangenen sechs Kalendermonate | 214 | der am Ende jedes Kalendertages über die vergangenen sechs Kalendermonate | ||
207 | bestehenden, aus der Ausgabe von E-Geld erwachsenden finanziellen | 215 | bestehenden, aus der Ausgabe von E-Geld erwachsenden finanziellen | ||
208 | Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet | 216 | Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet | ||
209 | wird und für diesen Kalendermonat gilt. | 217 | wird und für diesen Kalendermonat gilt. | ||
210 | (15) Zahler ist eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines | 218 | (15) Zahler ist eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines | ||
211 | Zahlungskontos ist und die Ausführung eines Zahlungsauftrags von diesem | 219 | Zahlungskontos ist und die Ausführung eines Zahlungsauftrags von diesem | ||
212 | Zahlungskonto gestattet oder, falls kein Zahlungskonto vorhanden ist, eine | 220 | Zahlungskonto gestattet oder, falls kein Zahlungskonto vorhanden ist, eine | ||
213 | natürliche oder juristische Person, die den Zahlungsauftrag erteilt. | 221 | natürliche oder juristische Person, die den Zahlungsauftrag erteilt. | ||
t | t | 222 | (15a) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung | ||
223 | eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung | ||||
224 | zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. | ||||
214 | (16) Zahlungsempfänger ist die natürliche oder juristische Person, die den | 225 | (16) Zahlungsempfänger ist die natürliche oder juristische Person, die den | ||
215 | Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten | 226 | Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten | ||
216 | soll. | 227 | soll. | ||
217 | (17) Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder mehrerer | 228 | (17) Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder mehrerer | ||
218 | Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von | 229 | Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von | ||
219 | Zahlungsvorgängen genutzt wird. | 230 | Zahlungsvorgängen genutzt wird. | ||
220 | (18) Kontoführender Zahlungsdienstleister ist ein Zahlungsdienstleister, der | 231 | (18) Kontoführender Zahlungsdienstleister ist ein Zahlungsdienstleister, der | ||
221 | für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt. | 232 | für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt. | ||
222 | (19) Fernzahlungsvorgang im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zahlungsvorgang, der | 233 | (19) Fernzahlungsvorgang im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zahlungsvorgang, der | ||
223 | über das Internet oder mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation | 234 | über das Internet oder mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation | ||
224 | verwendet werden kann, ausgelöst wird. | 235 | verwendet werden kann, ausgelöst wird. | ||
225 | (20) Zahlungsinstrument ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, | 236 | (20) Zahlungsinstrument ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, | ||
226 | dessen Verwendung zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem | 237 | dessen Verwendung zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem | ||
227 | Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das zur Erteilung eines | 238 | Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das zur Erteilung eines | ||
228 | Zahlungsauftrags verwendet wird. | 239 | Zahlungsauftrags verwendet wird. | ||
229 | (21) Lastschrift ist ein Zahlungsvorgang zur Belastung des Zahlungskontos des | 240 | (21) Lastschrift ist ein Zahlungsvorgang zur Belastung des Zahlungskontos des | ||
230 | Zahlers, bei dem der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der | 241 | Zahlers, bei dem der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der | ||
231 | Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen | 242 | Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen | ||
232 | Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst | 243 | Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst | ||
233 | wird. | 244 | wird. | ||
234 | (22) Überweisung ist ein auf Veranlassung des Zahlers ausgelöster | 245 | (22) Überweisung ist ein auf Veranlassung des Zahlers ausgelöster | ||
235 | Zahlungsvorgang zur Erteilung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des | 246 | Zahlungsvorgang zur Erteilung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des | ||
236 | Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines | 247 | Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines | ||
237 | oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das | 248 | oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das | ||
238 | Zahlungskonto des Zahlers führt. | 249 | Zahlungskonto des Zahlers führt. | ||
239 | (23) Authentifizierung ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe der | 250 | (23) Authentifizierung ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe der | ||
240 | Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die | 251 | Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die | ||
241 | berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich | 252 | berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich | ||
242 | der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Nutzers, | 253 | der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Nutzers, | ||
243 | überprüfen kann. | 254 | überprüfen kann. | ||
244 | (24) Starke Kundenauthentifizierung ist eine Authentifizierung, die so | 255 | (24) Starke Kundenauthentifizierung ist eine Authentifizierung, die so | ||
245 | ausgestaltet ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten | 256 | ausgestaltet ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten | ||
246 | geschützt ist und die unter Heranziehung von mindestens zwei der folgenden, in | 257 | geschützt ist und die unter Heranziehung von mindestens zwei der folgenden, in | ||
247 | dem Sinne voneinander unabhängigen Elementen geschieht, dass die | 258 | dem Sinne voneinander unabhängigen Elementen geschieht, dass die | ||
248 | Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage | 259 | Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage | ||
249 | stellt: | 260 | stellt: | ||
250 | 1. | 261 | 1. | ||
251 | Kategorie Wissen, also etwas, das nur der Nutzer weiß, | 262 | Kategorie Wissen, also etwas, das nur der Nutzer weiß, | ||
252 | 2. | 263 | 2. | ||
253 | Kategorie Besitz, also etwas, das nur der Nutzer besitzt oder | 264 | Kategorie Besitz, also etwas, das nur der Nutzer besitzt oder | ||
254 | 3. | 265 | 3. | ||
255 | Kategorie Inhärenz, also etwas, das der Nutzer ist. | 266 | Kategorie Inhärenz, also etwas, das der Nutzer ist. | ||
256 | (25) Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind personalisierte Merkmale, die | 267 | (25) Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind personalisierte Merkmale, die | ||
257 | der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer zum Zwecke der | 268 | der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer zum Zwecke der | ||
258 | Authentifizierung bereitstellt. | 269 | Authentifizierung bereitstellt. | ||
259 | (26) Sensible Zahlungsdaten sind Daten, einschließlich personalisierter | 270 | (26) Sensible Zahlungsdaten sind Daten, einschließlich personalisierter | ||
260 | Sicherheitsmerkmale, die für betrügerische Handlungen verwendet werden können. | 271 | Sicherheitsmerkmale, die für betrügerische Handlungen verwendet werden können. | ||
261 | Für die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und | 272 | Für die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und | ||
262 | Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des Kontoinhabers und die | 273 | Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des Kontoinhabers und die | ||
263 | Kontonummer keine sensiblen Zahlungsdaten dar. | 274 | Kontonummer keine sensiblen Zahlungsdaten dar. | ||
264 | (27) Digitale Inhalte sind Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form | 275 | (27) Digitale Inhalte sind Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form | ||
265 | hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein | 276 | hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein | ||
266 | technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den | 277 | technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den | ||
267 | Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschließen. | 278 | Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschließen. | ||
268 | (28) Zahlungsmarke ist jeder reale oder digitale Name, jeder reale oder | 279 | (28) Zahlungsmarke ist jeder reale oder digitale Name, jeder reale oder | ||
269 | digitale Begriff, jedes reale oder digitale Zeichen, jedes reale oder digitale | 280 | digitale Begriff, jedes reale oder digitale Zeichen, jedes reale oder digitale | ||
270 | Symbol oder jede Kombination davon, mittels dessen oder derer bezeichnet | 281 | Symbol oder jede Kombination davon, mittels dessen oder derer bezeichnet | ||
271 | werden kann, unter welchem Zahlungskartensystem kartengebundene | 282 | werden kann, unter welchem Zahlungskartensystem kartengebundene | ||
272 | Zahlungsvorgänge ausgeführt werden. | 283 | Zahlungsvorgänge ausgeführt werden. | ||
273 | (29) Eigenmittel sind Mittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der | 284 | (29) Eigenmittel sind Mittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der | ||
274 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. | 285 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. | ||
275 | Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen | 286 | Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen | ||
276 | und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, | 287 | und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, | ||
277 | S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom | 288 | S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom | ||
278 | 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L | 289 | 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L | ||
279 | 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, wobei mindestens 75 Prozent | 290 | 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, wobei mindestens 75 Prozent | ||
280 | des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Artikel 50 der genannten | 291 | des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Artikel 50 der genannten | ||
281 | Verordnung gehalten werden müssen und das Ergänzungskapital höchstens ein | 292 | Verordnung gehalten werden müssen und das Ergänzungskapital höchstens ein | ||
282 | Drittel des harten Kernkapitals betragen muss. | 293 | Drittel des harten Kernkapitals betragen muss. | ||
283 | (30) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes ist das aus Bestandteilen gemäß | 294 | (30) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes ist das aus Bestandteilen gemäß | ||
284 | Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 295 | Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
285 | bestehende harte Kernkapital. | 296 | bestehende harte Kernkapital. | ||
286 | (31) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind | 297 | (31) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind | ||
287 | Aktiva, die unter eine der Kategorien nach Artikel 336 Absatz 1 der Verordnung | 298 | Aktiva, die unter eine der Kategorien nach Artikel 336 Absatz 1 der Verordnung | ||
288 | (EU) Nr. 575/2013 fallen, für die die Eigenmittelanforderung für das | 299 | (EU) Nr. 575/2013 fallen, für die die Eigenmittelanforderung für das | ||
289 | spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent ist, wobei jedoch andere | 300 | spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent ist, wobei jedoch andere | ||
290 | qualifizierte Positionen gemäß Artikel 336 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. | 301 | qualifizierte Positionen gemäß Artikel 336 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. | ||
291 | 575/2013 ausgeschlossen sind. Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne | 302 | 575/2013 ausgeschlossen sind. Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne | ||
292 | dieses Gesetzes sind auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen | 303 | dieses Gesetzes sind auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen | ||
293 | in Wertpapieren, der ausschließlich in die in Satz 1 genannten Aktiva | 304 | in Wertpapieren, der ausschließlich in die in Satz 1 genannten Aktiva | ||
294 | investiert. | 305 | investiert. | ||
295 | (32) Bargeldabhebungsdienst ist die Ausgabe von Bargeld über | 306 | (32) Bargeldabhebungsdienst ist die Ausgabe von Bargeld über | ||
296 | Geldausgabeautomaten für einen oder mehrere Kartenemittenten, ohne einen | 307 | Geldausgabeautomaten für einen oder mehrere Kartenemittenten, ohne einen | ||
297 | eigenen Rahmenvertrag mit dem Geld abhebenden Kunden geschlossen zu haben. | 308 | eigenen Rahmenvertrag mit dem Geld abhebenden Kunden geschlossen zu haben. | ||
298 | (33) Zahlungsauslösungsdienst ist ein Dienst, bei dem auf Veranlassung des | 309 | (33) Zahlungsauslösungsdienst ist ein Dienst, bei dem auf Veranlassung des | ||
299 | Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen | 310 | Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen | ||
300 | Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird. | 311 | Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird. | ||
301 | (34) Kontoinformationsdienst ist ein Online-Dienst zur Mitteilung | 312 | (34) Kontoinformationsdienst ist ein Online-Dienst zur Mitteilung | ||
302 | konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere | 313 | konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere | ||
303 | Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen | 314 | Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen | ||
304 | Zahlungsdienstleistern. | 315 | Zahlungsdienstleistern. | ||
305 | (35) Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft) | 316 | (35) Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft) | ||
306 | beinhaltet einen Zahlungsdienst, der die Übertragung von Geldbeträgen zum | 317 | beinhaltet einen Zahlungsdienst, der die Übertragung von Geldbeträgen zum | ||
307 | Zahlungsempfänger bewirkt und bei dem der Zahlungsdienstleister mit dem | 318 | Zahlungsempfänger bewirkt und bei dem der Zahlungsdienstleister mit dem | ||
308 | Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die | 319 | Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die | ||
309 | Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt. Die Ausgabe von | 320 | Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt. Die Ausgabe von | ||
310 | Zahlungsinstrumenten beinhaltet alle Dienste, bei denen ein | 321 | Zahlungsinstrumenten beinhaltet alle Dienste, bei denen ein | ||
311 | Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zahler schließt, | 322 | Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zahler schließt, | ||
312 | um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der | 323 | um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der | ||
313 | Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen. | 324 | Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen. |
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