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Sie können sich § 60 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines Zahlungsdienstleisters gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte Stellen sind:
(2) 1Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben. 2Bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern wegen behaupteter Verstöße von Zahlungsdienstleistern gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche weist die Bundesanstalt in ihrer Antwort auch auf die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 des Unterlassungsklagengesetzes hin.
Beschwerden über Zahlungsdienstleister | Beschwerden über Zahlungsdienstleister | ||||
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t | 1 | Beschwerden über Zahlungsdienstleister | t | 1 | Beschwerden über Zahlungsdienstleister |
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f | 1 | (1) Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen | f | 1 | (1) Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen |
2 | behaupteter Verstöße eines Zahlungsdienstleisters gegen Bestimmungen dieses | 2 | behaupteter Verstöße eines Zahlungsdienstleisters gegen Bestimmungen dieses | ||
3 | Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder | 3 | Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder | ||
4 | Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine | 4 | Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine | ||
5 | Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte Stellen sind: | 5 | Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte Stellen sind: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die Industrie- und Handelskammern; | 7 | die Industrie- und Handelskammern; | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
t | 9 | qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des | t | 9 | Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes |
10 | Unterlassungsklagengesetzes; | 10 | und | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, | 12 | rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | die insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen | 14 | die insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen | ||
15 | Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung | 15 | Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung | ||
16 | gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und | 16 | gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Zahlungsdienste auf | 18 | denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Zahlungsdienste auf | ||
19 | demselben Markt anbieten, | 19 | demselben Markt anbieten, | ||
20 | wenn der Verstoß die Interessen der Mitglieder berührt und geeignet ist, den | 20 | wenn der Verstoß die Interessen der Mitglieder berührt und geeignet ist, den | ||
21 | Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen. | 21 | Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen. | ||
22 | (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der | 22 | (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der | ||
23 | Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund | 23 | Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund | ||
24 | angeben. Bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern wegen behaupteter | 24 | angeben. Bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern wegen behaupteter | ||
25 | Verstöße von Zahlungsdienstleistern gegen die §§ 675c bis 676c des | 25 | Verstöße von Zahlungsdienstleistern gegen die §§ 675c bis 676c des | ||
26 | Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum | 26 | Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum | ||
27 | Bürgerlichen Gesetzbuche weist die Bundesanstalt in ihrer Antwort auch auf die | 27 | Bürgerlichen Gesetzbuche weist die Bundesanstalt in ihrer Antwort auch auf die | ||
28 | Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 | 28 | Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 | ||
29 | des Unterlassungsklagengesetzes hin. | 29 | des Unterlassungsklagengesetzes hin. |
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