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Sie können sich § 34 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Zahlungsdienst ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringen will, bedarf nur der schriftlichen Registrierung durch die Bundesanstalt. Der Registrierungsantrag muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:
(2) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder bei Unvollständigkeit des Antrags binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen Angaben mit, ob die Registrierung erteilt oder versagt wird.
(3) Die Bundesanstalt kann die Registrierung unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zwecks halten müssen.
(4) Über die Erbringung des Kontoinformationsdienstes hinaus sind von der Registrierung nur die Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen erfasst; Nebendienstleistungen sind die Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie die Datenspeicherung und -verarbeitung.
(5) Der Kontoinformationsdienstleister hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 1 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.
(5a) Die Bundesanstalt hat die Registrierung im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(6) Soweit für das Erbringen von Kontoinformationsdiensten eine Registrierung nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Registrierung nachgewiesen ist.
(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang, und Form der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. 4Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.
Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung | Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung |
Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung | Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in | f | 1 | (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in |
2 | kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als | 2 | kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als | ||
3 | Zahlungsdienst ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringen will, bedarf | 3 | Zahlungsdienst ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringen will, bedarf | ||
4 | nur der schriftlichen Registrierung durch die Bundesanstalt. Der | 4 | nur der schriftlichen Registrierung durch die Bundesanstalt. Der | ||
5 | Registrierungsantrag muss folgende Angaben und Nachweise enthalten: | 5 | Registrierungsantrag muss folgende Angaben und Nachweise enthalten: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem insbesondere die Art des | 7 | eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem insbesondere die Art des | ||
8 | beabsichtigten Kontoinformationsdienstes hervorgeht; | 8 | beabsichtigten Kontoinformationsdienstes hervorgeht; | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | einen Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei | 10 | einen Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei | ||
11 | Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Kontoinformationsdienstleister über | 11 | Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Kontoinformationsdienstleister über | ||
12 | geeignete und angemessene Systeme, Mittel und Verfahren verfügt, um seine | 12 | geeignete und angemessene Systeme, Mittel und Verfahren verfügt, um seine | ||
13 | Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen; | 13 | Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen; | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen | 15 | eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen | ||
16 | Kontrollmechanismen des Kontoinformationsdienstes einschließlich der | 16 | Kontrollmechanismen des Kontoinformationsdienstes einschließlich der | ||
17 | Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der | 17 | Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der | ||
18 | hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren | 18 | hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren | ||
19 | verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind; | 19 | verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind; | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und | 21 | eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und | ||
22 | Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen | 22 | Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen | ||
23 | Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von | 23 | Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von | ||
24 | Vorfällen, der die Meldepflichten des Kontoinformationsdienstleisters nach § 54 | 24 | Vorfällen, der die Meldepflichten des Kontoinformationsdienstleisters nach § 54 | ||
25 | berücksichtigt; | 25 | berücksichtigt; | ||
26 | 5. | 26 | 5. | ||
27 | eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, | 27 | eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, | ||
28 | Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten; | 28 | Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten; | ||
29 | 6. | 29 | 6. | ||
30 | eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, | 30 | eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, | ||
31 | einschließlich klarer Angabe der maßgeblichen Abläufe, der wirksamen | 31 | einschließlich klarer Angabe der maßgeblichen Abläufe, der wirksamen | ||
32 | Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmäßige Überprüfung der | 32 | Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmäßige Überprüfung der | ||
33 | Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne; | 33 | Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne; | ||
34 | 7. | 34 | 7. | ||
35 | eine Beschreibung der Sicherheitsstrategie, einschließlich einer | 35 | eine Beschreibung der Sicherheitsstrategie, einschließlich einer | ||
36 | detaillierten Risikobewertung des erbrachten Kontoinformationsdienstes und eine | 36 | detaillierten Risikobewertung des erbrachten Kontoinformationsdienstes und eine | ||
37 | Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur | 37 | Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur | ||
38 | Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den | 38 | Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den | ||
39 | festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung sensibler | 39 | festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung sensibler | ||
40 | und personenbezogener Daten; | 40 | und personenbezogener Daten; | ||
41 | 8. | 41 | 8. | ||
42 | eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des | 42 | eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des | ||
43 | Kontoinformationsdienstes, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der | 43 | Kontoinformationsdienstes, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der | ||
44 | geplanten Errichtung von Zweigniederlassungen und von deren Überprüfungen vor | 44 | geplanten Errichtung von Zweigniederlassungen und von deren Überprüfungen vor | ||
45 | Ort oder von außerhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren | 45 | Ort oder von außerhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren | ||
46 | mindestens jährlicher Durchführung der Kontoinformationsdienstleister sich | 46 | mindestens jährlicher Durchführung der Kontoinformationsdienstleister sich | ||
47 | verpflichtet, sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen und eine | 47 | verpflichtet, sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen und eine | ||
48 | Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder | 48 | Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder | ||
49 | internationalen Zahlungssystem; | 49 | internationalen Zahlungssystem; | ||
50 | 9. | 50 | 9. | ||
51 | die Namen der Geschäftsleiter, der für die Geschäftsführung des | 51 | die Namen der Geschäftsleiter, der für die Geschäftsführung des | ||
52 | Kontoinformationsdienstleisters verantwortlichen Personen und soweit es sich um | 52 | Kontoinformationsdienstleisters verantwortlichen Personen und soweit es sich um | ||
53 | Unternehmen handelt, die neben der Erbringung des Kontoinformationsdienstes | 53 | Unternehmen handelt, die neben der Erbringung des Kontoinformationsdienstes | ||
54 | anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, der für die Führung der | 54 | anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, der für die Führung der | ||
55 | Zahlungsdienstgeschäfte des Kontoinformationsdienstleisters verantwortlichen | 55 | Zahlungsdienstgeschäfte des Kontoinformationsdienstleisters verantwortlichen | ||
56 | Personen; | 56 | Personen; | ||
57 | 10. | 57 | 10. | ||
58 | die Rechtsform und die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des | 58 | die Rechtsform und die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des | ||
59 | Kontoinformationsdienstes; | 59 | Kontoinformationsdienstes; | ||
60 | 11. | 60 | 11. | ||
61 | die Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes des | 61 | die Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes des | ||
62 | Kontoinformationsdienstes; | 62 | Kontoinformationsdienstes; | ||
63 | 12. | 63 | 12. | ||
64 | eine Darstellung der Absicherung für den Haftungsfall nach § 36 | 64 | eine Darstellung der Absicherung für den Haftungsfall nach § 36 | ||
65 | einschließlich einer Erläuterung des Risikoprofils des | 65 | einschließlich einer Erläuterung des Risikoprofils des | ||
66 | Kontoinformationsdienstes, des etwaigen Erbringens anderer Zahlungsdienste als | 66 | Kontoinformationsdienstes, des etwaigen Erbringens anderer Zahlungsdienste als | ||
67 | dem Kontoinformationsdienst oder des Nachgehens anderer Geschäftstätigkeiten als | 67 | dem Kontoinformationsdienst oder des Nachgehens anderer Geschäftstätigkeiten als | ||
68 | den Zahlungsdienstgeschäften, der Zahl der Kunden, die den | 68 | den Zahlungsdienstgeschäften, der Zahl der Kunden, die den | ||
69 | Kontoinformationsdienst nutzen, sowie der besonderen Merkmale der | 69 | Kontoinformationsdienst nutzen, sowie der besonderen Merkmale der | ||
70 | Berufshaftpflichtversicherung oder der anderen gleichwertigen Garantie. | 70 | Berufshaftpflichtversicherung oder der anderen gleichwertigen Garantie. | ||
71 | Mit den Unterlagen nach Satz 2 Nummer 3, 4 und 8 hat der | 71 | Mit den Unterlagen nach Satz 2 Nummer 3, 4 und 8 hat der | ||
72 | Kontoinformationsdienstleister eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und | 72 | Kontoinformationsdienstleister eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und | ||
73 | seiner organisatorischen Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen | 73 | seiner organisatorischen Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen | ||
74 | Maßnahmen zum Schutze der Interessen seiner Kunden und zur Gewährleistung der | 74 | Maßnahmen zum Schutze der Interessen seiner Kunden und zur Gewährleistung der | ||
75 | Kontinuität und Verlässlichkeit des von ihm erbrachten | 75 | Kontinuität und Verlässlichkeit des von ihm erbrachten | ||
76 | Kontoinformationsdienstes vorzulegen. In der Beschreibung der | 76 | Kontoinformationsdienstes vorzulegen. In der Beschreibung der | ||
77 | Sicherheitsstrategie gemäß Satz 2 Nummer 7 ist anzugeben, auf welche Weise | 77 | Sicherheitsstrategie gemäß Satz 2 Nummer 7 ist anzugeben, auf welche Weise | ||
78 | durch diese Maßnahmen ein hohes Maß an technischer Sicherheit und Datenschutz | 78 | durch diese Maßnahmen ein hohes Maß an technischer Sicherheit und Datenschutz | ||
79 | gewährleistet wird; das gilt auch für Software und IT-Systeme, die der | 79 | gewährleistet wird; das gilt auch für Software und IT-Systeme, die der | ||
80 | Kontoinformationsdienstleister oder die Unternehmen verwenden, an die der | 80 | Kontoinformationsdienstleister oder die Unternehmen verwenden, an die der | ||
81 | Kontoinformationsdienstleister alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten | 81 | Kontoinformationsdienstleister alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten | ||
82 | auslagert. Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die unter Satz 2 | 82 | auslagert. Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die unter Satz 2 | ||
83 | Nummer 9 genannten Personen zuverlässig sind und über angemessene theoretische | 83 | Nummer 9 genannten Personen zuverlässig sind und über angemessene theoretische | ||
84 | und praktische Kenntnisse und Erfahrungen zur Erbringung des | 84 | und praktische Kenntnisse und Erfahrungen zur Erbringung des | ||
85 | Kontoinformationsdienstes verfügen. Der Kontoinformationsdienstleister hat | 85 | Kontoinformationsdienstes verfügen. Der Kontoinformationsdienstleister hat | ||
86 | mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen; bei Unternehmen mit geringer | 86 | mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen; bei Unternehmen mit geringer | ||
87 | Größe genügt ein Geschäftsleiter. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall zu den | 87 | Größe genügt ein Geschäftsleiter. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall zu den | ||
88 | Angaben nach den Sätzen 2 bis 6 nähere Angaben und Nachweise verlangen, soweit | 88 | Angaben nach den Sätzen 2 bis 6 nähere Angaben und Nachweise verlangen, soweit | ||
89 | dies erforderlich erscheint, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. | 89 | dies erforderlich erscheint, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. | ||
90 | (2) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang | 90 | (2) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang | ||
91 | des Antrags oder bei Unvollständigkeit des Antrags binnen drei Monaten nach | 91 | des Antrags oder bei Unvollständigkeit des Antrags binnen drei Monaten nach | ||
92 | Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen Angaben mit, ob die | 92 | Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen Angaben mit, ob die | ||
93 | Registrierung erteilt oder versagt wird. | 93 | Registrierung erteilt oder versagt wird. | ||
94 | (3) Die Bundesanstalt kann die Registrierung unter Auflagen erteilen, die sich | 94 | (3) Die Bundesanstalt kann die Registrierung unter Auflagen erteilen, die sich | ||
95 | im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zwecks halten müssen. | 95 | im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zwecks halten müssen. | ||
96 | (4) Über die Erbringung des Kontoinformationsdienstes hinaus sind von der | 96 | (4) Über die Erbringung des Kontoinformationsdienstes hinaus sind von der | ||
97 | Registrierung nur die Erbringung betrieblicher und eng verbundener | 97 | Registrierung nur die Erbringung betrieblicher und eng verbundener | ||
98 | Nebendienstleistungen erfasst; Nebendienstleistungen sind die Dienstleistungen | 98 | Nebendienstleistungen erfasst; Nebendienstleistungen sind die Dienstleistungen | ||
99 | für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie die Datenspeicherung und | 99 | für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie die Datenspeicherung und | ||
100 | -verarbeitung. | 100 | -verarbeitung. | ||
101 | (5) Der Kontoinformationsdienstleister hat der Bundesanstalt unverzüglich jede | 101 | (5) Der Kontoinformationsdienstleister hat der Bundesanstalt unverzüglich jede | ||
102 | materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen oder | 102 | materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen oder | ||
103 | rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach | 103 | rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach | ||
104 | Absatz 1 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen. | 104 | Absatz 1 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen. | ||
105 | (5a) Die Bundesanstalt hat die Registrierung im Bundesanzeiger bekannt zu | 105 | (5a) Die Bundesanstalt hat die Registrierung im Bundesanzeiger bekannt zu | ||
106 | machen. | 106 | machen. | ||
107 | (6) Soweit für das Erbringen von Kontoinformationsdiensten eine Registrierung | 107 | (6) Soweit für das Erbringen von Kontoinformationsdiensten eine Registrierung | ||
108 | nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register | 108 | nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register | ||
109 | nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Registrierung | 109 | nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Registrierung | ||
110 | nachgewiesen ist. | 110 | nachgewiesen ist. | ||
111 | (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 111 | (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
112 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | 112 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | ||
113 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang, und Form | 113 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang, und Form | ||
114 | der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. Das | 114 | der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. Das | ||
115 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der | 115 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der | ||
116 | Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 116 | Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | ||
117 | Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute | 117 | Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute | ||
118 | anzuhören. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist | 118 | anzuhören. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist | ||
119 | anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen | 119 | anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen | ||
120 | ist. | 120 | ist. | ||
t | t | 121 | (8) Die Absätze 1 bis 6 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer | ||
122 | Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine | ||||
123 | juristische Person, die nach Absatz 1 registrierungspflichtige Geschäfte | ||||
124 | betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt. |
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