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Sie können sich § 13 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Erlaubnis eines Instituts erlischt, wenn das Institut von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn es ausdrücklich auf sie verzichtet.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
(3) 1§ 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 2§ 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
(4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger und in dem Institutsregister nach § 43 oder § 44 bekannt.
Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis | ||||
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t | 1 | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis | t | 1 | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis |
Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis | ||||
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t | 1 | (1) Die Erlaubnis eines Instituts erlischt, wenn das Institut von ihr nicht | t | 1 | (1) Die Erlaubnis eines Instituts erlischt, wenn das Institut von ihr |
2 | innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn es | 2 | nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn es | ||
3 | ausdrücklich auf sie verzichtet. | 3 | ausdrücklich auf sie verzichtet. Die Erlaubnis erlischt auch dann, wenn im | ||
4 | Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein | ||||
5 | als juristische Person verfasstes Institut seinen juristischen Sitz ins | ||||
6 | Ausland verlegt. | ||||
4 | (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des | 7 | (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des | ||
5 | Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn | 8 | Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn | ||
6 | 1. | 9 | 1. | ||
7 | der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als | 10 | der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als | ||
8 | sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist, | 11 | sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist, | ||
9 | 2. | 12 | 2. | ||
10 | die Erlaubnis aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig | 13 | die Erlaubnis aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig | ||
11 | erlangt wurde, | 14 | erlangt wurde, | ||
12 | 3. | 15 | 3. | ||
13 | Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigten | 16 | Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigten | ||
14 | oder gegen die Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 5 oder § 11 Absatz 4 | 17 | oder gegen die Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 5 oder § 11 Absatz 4 | ||
15 | verstoßen wird, | 18 | verstoßen wird, | ||
16 | 4. | 19 | 4. | ||
17 | die Fortsetzung der Erbringung von Zahlungsdiensten oder des Betreibens des | 20 | die Fortsetzung der Erbringung von Zahlungsdiensten oder des Betreibens des | ||
18 | E-Geld-Geschäfts die Stabilität des betriebenen Zahlungssystems oder das | 21 | E-Geld-Geschäfts die Stabilität des betriebenen Zahlungssystems oder das | ||
19 | Vertrauen darin gefährden würde oder | 22 | Vertrauen darin gefährden würde oder | ||
20 | 5. | 23 | 5. | ||
21 | schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen § 27, gegen das | 24 | schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen § 27, gegen das | ||
22 | Geldwäschegesetz, gegen die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments | 25 | Geldwäschegesetz, gegen die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments | ||
23 | und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei | 26 | und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei | ||
24 | Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 | 27 | Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 | ||
25 | vom 5.6.2015, S. 1) oder gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften | 28 | vom 5.6.2015, S. 1) oder gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften | ||
26 | erlassenen Verordnungen oder vollziehbaren Anordnungen verstoßen wurde. | 29 | erlassenen Verordnungen oder vollziehbaren Anordnungen verstoßen wurde. | ||
27 | (3) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. § 48 Absatz 4 Satz | 30 | (3) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. § 48 Absatz 4 Satz | ||
28 | 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die | 31 | 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die | ||
29 | Jahresfrist sind nicht anzuwenden. | 32 | Jahresfrist sind nicht anzuwenden. | ||
30 | (4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im | 33 | (4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im | ||
31 | Bundesanzeiger und in dem Institutsregister nach § 43 oder § 44 bekannt. | 34 | Bundesanzeiger und in dem Institutsregister nach § 43 oder § 44 bekannt. |
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