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Sie können sich § 11 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus sind von der Erlaubnis nach Satz 1 umfasst:
(2) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 5 bis 11, 13 und 15 bis 17 entsprechend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag hat zusätzlich folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
(3) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Erbringt das E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste oder geht es anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es die Erbringung von Zahlungsdiensten oder die anderen Geschäfte abzuspalten oder ein eigenes Unternehmen für das
(4) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 2 Satz 1 und 2 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.
(5) Soweit für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. 4Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.
Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung | Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung |
Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung | Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im | f | 1 | (1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im |
2 | Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen | 2 | Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen | ||
3 | Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus | 3 | Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus | ||
4 | sind von der Erlaubnis nach Satz 1 umfasst: | 4 | sind von der Erlaubnis nach Satz 1 umfasst: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Erbringung von Zahlungsdiensten; | 6 | die Erbringung von Zahlungsdiensten; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des § 3; | 8 | die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des § 3; | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen | 10 | die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen | ||
11 | Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbringung | 11 | Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbringung | ||
12 | von Zahlungsdiensten im Zusammenhang stehen; | 12 | von Zahlungsdiensten im Zusammenhang stehen; | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe des § 57; | 14 | der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe des § 57; | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der | 16 | andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der | ||
17 | geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften. | 17 | geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften. | ||
18 | (2) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 5 | 18 | (2) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 5 | ||
19 | bis 11, 13 und 15 bis 17 entsprechend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag hat | 19 | bis 11, 13 und 15 bis 17 entsprechend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag hat | ||
20 | zusätzlich folgende Angaben und Nachweise zu enthalten: | 20 | zusätzlich folgende Angaben und Nachweise zu enthalten: | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem insbesondere die | 22 | eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem insbesondere die | ||
23 | beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie die Art der beabsichtigten | 23 | beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie die Art der beabsichtigten | ||
24 | Zahlungsdienste hervorgeht, | 24 | Zahlungsdienste hervorgeht, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | den Nachweis, dass der Antragsteller über das erforderliche Anfangskapital | 26 | den Nachweis, dass der Antragsteller über das erforderliche Anfangskapital | ||
27 | nach § 12 Nummer 3 Buchstabe d verfügt, | 27 | nach § 12 Nummer 3 Buchstabe d verfügt, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen | 29 | eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen | ||
30 | nach den §§ 17 und 18, | 30 | nach den §§ 17 und 18, | ||
31 | 4. | 31 | 4. | ||
32 | eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, | 32 | eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, | ||
33 | gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme | 33 | gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme | ||
34 | von E-Geld-Agenten, Zweigniederlassungen und, soweit Zahlungsdienste erbracht | 34 | von E-Geld-Agenten, Zweigniederlassungen und, soweit Zahlungsdienste erbracht | ||
35 | werden, Agenten sowie eine Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen und eine | 35 | werden, Agenten sowie eine Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen und eine | ||
36 | Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder | 36 | Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder | ||
37 | internationalen Zahlungssystem sowie | 37 | internationalen Zahlungssystem sowie | ||
38 | 5. | 38 | 5. | ||
39 | die Namen der Geschäftsleiter, der für die Geschäftsleitung des | 39 | die Namen der Geschäftsleiter, der für die Geschäftsleitung des | ||
40 | Antragstellers verantwortlichen Personen und, soweit es sich um Unternehmen | 40 | Antragstellers verantwortlichen Personen und, soweit es sich um Unternehmen | ||
41 | handelt, die neben der Ausgabe von E-Geld und der Erbringung von | 41 | handelt, die neben der Ausgabe von E-Geld und der Erbringung von | ||
42 | Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, der für die Ausgabe von | 42 | Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, der für die Ausgabe von | ||
43 | E-Geld und Erbringung von Zahlungsdiensten des Antragstellers verantwortlichen | 43 | E-Geld und Erbringung von Zahlungsdiensten des Antragstellers verantwortlichen | ||
44 | Personen. | 44 | Personen. | ||
45 | Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die in Satz 1 Nummer 5 genannten | 45 | Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die in Satz 1 Nummer 5 genannten | ||
46 | Personen zuverlässig sind und über angemessene theoretische und praktische | 46 | Personen zuverlässig sind und über angemessene theoretische und praktische | ||
47 | Kenntnisse und Erfahrungen, einschließlich Leitungserfahrung, für den Betrieb | 47 | Kenntnisse und Erfahrungen, einschließlich Leitungserfahrung, für den Betrieb | ||
48 | des E-Geld-Geschäfts und die Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. Der | 48 | des E-Geld-Geschäfts und die Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. Der | ||
49 | Antragsteller hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen; bei | 49 | Antragsteller hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen; bei | ||
50 | Unternehmen mit geringer Größe genügt ein Geschäftsleiter. Für das weitere | 50 | Unternehmen mit geringer Größe genügt ein Geschäftsleiter. Für das weitere | ||
51 | Verfahren gilt § 10 Absatz 2 Satz 2, 3 und 6 sowie Absatz 3 und 6 | 51 | Verfahren gilt § 10 Absatz 2 Satz 2, 3 und 6 sowie Absatz 3 und 6 | ||
52 | entsprechend. | 52 | entsprechend. | ||
53 | (3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich | 53 | (3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich | ||
54 | im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Erbringt das | 54 | im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Erbringt das | ||
55 | E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste oder geht es anderen | 55 | E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste oder geht es anderen | ||
56 | Geschäftstätigkeiten nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es die | 56 | Geschäftstätigkeiten nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es die | ||
57 | Erbringung von Zahlungsdiensten oder die anderen Geschäfte abzuspalten oder | 57 | Erbringung von Zahlungsdiensten oder die anderen Geschäfte abzuspalten oder | ||
58 | ein eigenes Unternehmen für das E-Geld-Geschäft zu gründen hat, wenn diese die | 58 | ein eigenes Unternehmen für das E-Geld-Geschäft zu gründen hat, wenn diese die | ||
59 | finanzielle Solidität des Instituts oder die Prüfungsmöglichkeiten | 59 | finanzielle Solidität des Instituts oder die Prüfungsmöglichkeiten | ||
60 | beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. | 60 | beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. | ||
61 | (4) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und | 61 | (4) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und | ||
62 | strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen | 62 | strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen | ||
63 | Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 2 Satz 1 | 63 | Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 2 Satz 1 | ||
64 | und 2 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen. | 64 | und 2 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen. | ||
65 | (5) Soweit für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts eine Erlaubnis nach Absatz 1 | 65 | (5) Soweit für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts eine Erlaubnis nach Absatz 1 | ||
66 | erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen | 66 | erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen | ||
67 | werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist. | 67 | werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist. | ||
68 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 68 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
69 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | 69 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | ||
70 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der | 70 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der | ||
71 | nach dieser Vorschrift vorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. Das | 71 | nach dieser Vorschrift vorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. Das | ||
72 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der | 72 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der | ||
73 | Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 73 | Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | ||
74 | Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute | 74 | Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute | ||
75 | anzuhören. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist | 75 | anzuhören. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist | ||
76 | anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen | 76 | anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen | ||
77 | ist. | 77 | ist. | ||
t | t | 78 | (7) Die Absätze 1 bis 5 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer | ||
79 | Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine | ||||
80 | juristische Person, die nach Absatz 1 erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, | ||||
81 | ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt. |
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