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Sie können sich § 20 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten untersagen. 2In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 5 kann die Bundesanstalt auch die vorübergehende Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen vorübergehend die Ausübung einer Geschäftsleitertätigkeit bei dem Institut und bei einem anderen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen. 3Die Anordnung nach Satz 2 kann die Bundesanstalt auch gegenüber jeder anderen Person treffen, die für den Verstoß verantwortlich ist.
(2) 1Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse geeignet erscheint. 2§ 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
1(2a) Die Aufsichtsbehörde kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. 2Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes.
(3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und ihm auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten untersagen, wenn er gegen die in Absatz 2a genannten Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung nach Absatz 2a durch die Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.
(4) 1Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Institut betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. 2Bei der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der vom Institut betriebenen Geschäfte. 3Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine der in Satz 1 genannten Personen nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, kann die Bundesanstalt von dem Institut verlangen, diese abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen. 4Die Bundesanstalt kann dies von dem Institut auch dann verlangen, wenn einer der in Satz 1 genannten Personen wesentliche Verstöße des Instituts gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder sie nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung des Instituts durch die Bundesanstalt fortsetzt. 5Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 oder Satz 4 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist. 6Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und die Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.
Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte | Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte | ||||
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t | 1 | Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und | t | 1 | Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und |
2 | Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte | 2 | Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte |
Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte | Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte | ||||
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f | 1 | (1) In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 kann die Bundesanstalt, | f | 1 | (1) In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 kann die Bundesanstalt, |
2 | statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen | 2 | statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen | ||
3 | Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer | 3 | Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer | ||
4 | Tätigkeit bei Instituten untersagen. In den Fällen des § 13 Absatz 2 | 4 | Tätigkeit bei Instituten untersagen. In den Fällen des § 13 Absatz 2 | ||
5 | Nummer 5 kann die Bundesanstalt auch die vorübergehende Abberufung der | 5 | Nummer 5 kann die Bundesanstalt auch die vorübergehende Abberufung der | ||
6 | verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen vorübergehend die | 6 | verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen vorübergehend die | ||
7 | Ausübung einer Geschäftsleitertätigkeit bei dem Institut und bei einem anderen | 7 | Ausübung einer Geschäftsleitertätigkeit bei dem Institut und bei einem anderen | ||
8 | Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen. Die | 8 | Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen. Die | ||
9 | Anordnung nach Satz 2 kann die Bundesanstalt auch gegenüber jeder anderen | 9 | Anordnung nach Satz 2 kann die Bundesanstalt auch gegenüber jeder anderen | ||
10 | Person treffen, die für den Verstoß verantwortlich ist. | 10 | Person treffen, die für den Verstoß verantwortlich ist. | ||
t | 11 | (2) Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 | t | 11 | (2) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauftragten bestellen. § 45c |
12 | Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen | 12 | des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. | ||
13 | Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse geeignet | ||||
14 | erscheint. § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. | ||||
15 | (2a) Die Aufsichtsbehörde kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn | 13 | (2a) Die Aufsichtsbehörde kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn | ||
16 | dieser gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder die | 14 | dieser gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder die | ||
17 | zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen | 15 | zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen | ||
18 | der Bundesanstalt verstoßen hat. Gegenstand der Verwarnung ist die | 16 | der Bundesanstalt verstoßen hat. Gegenstand der Verwarnung ist die | ||
19 | Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch | 17 | Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch | ||
20 | begründeten Verstoßes. | 18 | begründeten Verstoßes. | ||
21 | (3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch | 19 | (3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch | ||
22 | verlangen und ihm auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten | 20 | verlangen und ihm auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten | ||
23 | untersagen, wenn er gegen die in Absatz 2a genannten Rechtsakte oder gegen | 21 | untersagen, wenn er gegen die in Absatz 2a genannten Rechtsakte oder gegen | ||
24 | Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und dieses Verhalten trotz | 22 | Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und dieses Verhalten trotz | ||
25 | Verwarnung nach Absatz 2a durch die Bundesanstalt vorsätzlich oder | 23 | Verwarnung nach Absatz 2a durch die Bundesanstalt vorsätzlich oder | ||
26 | leichtfertig fortsetzt. | 24 | leichtfertig fortsetzt. | ||
27 | (4) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts | 25 | (4) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts | ||
28 | müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur | 26 | müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur | ||
29 | Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Institut betreibt, | 27 | Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Institut betreibt, | ||
30 | erforderliche Sachkunde besitzen. Bei der Prüfung, ob eine der in Satz 1 | 28 | erforderliche Sachkunde besitzen. Bei der Prüfung, ob eine der in Satz 1 | ||
31 | genannten Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die | 29 | genannten Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die | ||
32 | Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der vom Institut betriebenen | 30 | Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der vom Institut betriebenen | ||
33 | Geschäfte. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine der in | 31 | Geschäfte. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine der in | ||
34 | Satz 1 genannten Personen nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche | 32 | Satz 1 genannten Personen nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche | ||
35 | Sachkunde besitzt, kann die Bundesanstalt von dem Institut verlangen, diese | 33 | Sachkunde besitzt, kann die Bundesanstalt von dem Institut verlangen, diese | ||
36 | abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen. Die | 34 | abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen. Die | ||
37 | Bundesanstalt kann dies von dem Institut auch dann verlangen, wenn einer der | 35 | Bundesanstalt kann dies von dem Institut auch dann verlangen, wenn einer der | ||
38 | in Satz 1 genannten Personen wesentliche Verstöße des Instituts gegen die | 36 | in Satz 1 genannten Personen wesentliche Verstöße des Instituts gegen die | ||
39 | Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger | 37 | Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger | ||
40 | Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind | 38 | Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind | ||
41 | oder sie nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße | 39 | oder sie nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße | ||
42 | veranlasst hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung des Instituts durch die | 40 | veranlasst hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung des Instituts durch die | ||
43 | Bundesanstalt fortsetzt. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats | 41 | Bundesanstalt fortsetzt. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats | ||
44 | ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen | 42 | ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen | ||
45 | der Voraussetzungen nach Satz 3 oder Satz 4 auch von der Bundesanstalt | 43 | der Voraussetzungen nach Satz 3 oder Satz 4 auch von der Bundesanstalt | ||
46 | gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der | 44 | gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der | ||
47 | Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist. Die Vorschriften der | 45 | Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist. Die Vorschriften der | ||
48 | Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und die Abberufung der | 46 | Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und die Abberufung der | ||
49 | Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt. | 47 | Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt. |
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