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Sie können sich § 6 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Aufsichtspersonen und Abwickler und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienstleisters oder E-Geld-Emittenten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2§ 9 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Verschwiegenheitspflicht | Verschwiegenheitspflicht | ||||
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t | 1 | Verschwiegenheitspflicht | t | 1 | Verschwiegenheitspflicht |
Verschwiegenheitspflicht | Verschwiegenheitspflicht | ||||
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f | 1 | Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach | f | 1 | Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach |
t | 2 | diesem Gesetz bestellten Aufsichtspersonen und Abwickler und die nach § 4 | t | 2 | diesem Gesetz bestellten Abwickler, die nach § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § |
3 | 45c des Kreditwesengesetzes bestellten Sonderbeauftragten, die gerichtlich | ||||
4 | bestellten Treuhänder nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz | ||||
5 | 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes und die nach § 4 Absatz 3 des | ||||
3 | Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen | 6 | Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen | ||
4 | dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren | 7 | bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im | ||
5 | Geheimhaltung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienstleisters oder E-Geld- | 8 | Interesse des Instituts, Zahlungsdienstleisters oder E-Geld-Emittenten, der | ||
6 | Emittenten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere | 9 | zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und | ||
7 | Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. | 10 | Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie | ||
11 | nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Diese | ||||
12 | Verschwiegenheitspflicht besteht auch, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der | ||||
13 | Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. § 9 des | ||||
8 | § 9 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. | 14 | Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. |
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