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Sie können sich § 111 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den Stellen im Ausland, die zuständig sind für die Untersuchung möglicher Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. 2Sie kann diesen Stellen zur Erfüllung dieser Aufgabe Informationen nach Maßgabe des § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 10 übermitteln. 3§ 107 Absatz 5 und 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die dort geregelten Befugnisse sich auf alle Unternehmen, die von der Zusammenarbeit nach Satz 1 umfasst sind, sowie auf alle Unternehmen, die in den Konzernabschluss eines solchen Unternehmens einbezogen sind, erstrecken.
(2) 1Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, um eine einheitliche Durchsetzung internationaler Rechnungslegungsvorschriften grenzüberschreitend gewährleisten zu können. 2Dazu kann sie diesen Stellen auch den Wortlaut von Entscheidungen zur Verfügung stellen, die sie oder die Prüfstelle in Einzelfällen getroffen haben. 3Der Wortlaut der Entscheidungen darf nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die internationale Zusammenarbeit durch die Bundesanstalt nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im Benehmen mit der Prüfstelle.
Internationale Zusammenarbeit | Internationale Zusammenarbeit | ||||
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f | 1 | (1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den Stellen im | f | 1 | (1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den Stellen im |
2 | Ausland, die zuständig sind für die Untersuchung möglicher Verstöße gegen | 2 | Ausland, die zuständig sind für die Untersuchung möglicher Verstöße gegen | ||
3 | Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel | 3 | Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel | ||
4 | an einem organisierten Markt zugelassen sind. Sie kann diesen Stellen zur | 4 | an einem organisierten Markt zugelassen sind. Sie kann diesen Stellen zur | ||
5 | Erfüllung dieser Aufgabe Informationen nach Maßgabe des § 18 Absatz 2 Satz 1 | 5 | Erfüllung dieser Aufgabe Informationen nach Maßgabe des § 18 Absatz 2 Satz 1 | ||
6 | und 2, auch in Verbindung mit Absatz 10 übermitteln. § 107 Absatz 5 und 6 | 6 | und 2, auch in Verbindung mit Absatz 10 übermitteln. § 107 Absatz 5 und 6 | ||
7 | findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die dort geregelten | 7 | findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die dort geregelten | ||
8 | Befugnisse sich auf alle Unternehmen, die von der Zusammenarbeit nach Satz 1 | 8 | Befugnisse sich auf alle Unternehmen, die von der Zusammenarbeit nach Satz 1 | ||
9 | umfasst sind, sowie auf alle Unternehmen, die in den Konzernabschluss eines | 9 | umfasst sind, sowie auf alle Unternehmen, die in den Konzernabschluss eines | ||
10 | solchen Unternehmens einbezogen sind, erstrecken. | 10 | solchen Unternehmens einbezogen sind, erstrecken. | ||
11 | (2) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Stellen von Mitgliedstaaten | 11 | (2) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Stellen von Mitgliedstaaten | ||
12 | der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den | 12 | der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den | ||
13 | Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, um eine einheitliche | 13 | Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, um eine einheitliche | ||
14 | Durchsetzung internationaler Rechnungslegungsvorschriften grenzüberschreitend | 14 | Durchsetzung internationaler Rechnungslegungsvorschriften grenzüberschreitend | ||
15 | gewährleisten zu können. Dazu kann sie diesen Stellen auch den Wortlaut | 15 | gewährleisten zu können. Dazu kann sie diesen Stellen auch den Wortlaut | ||
t | 16 | von Entscheidungen zur Verfügung stellen, die sie oder die Prüfstelle in | t | 16 | von Entscheidungen zur Verfügung stellen, die sie in Einzelfällen getroffen |
17 | Einzelfällen getroffen haben. Der Wortlaut der Entscheidungen darf nur in | 17 | hat. Der Wortlaut der Entscheidungen darf den zuständigen Stellen auch zur | ||
18 | Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden. Der Wortlaut der | ||||
18 | anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden. | 19 | Entscheidungen darf nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden. | ||
19 | (3) Die internationale Zusammenarbeit durch die Bundesanstalt nach den | 20 | (3) (weggefallen) | ||
20 | Absätzen 1 und 2 erfolgt im Benehmen mit der Prüfstelle. |
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