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Sie können sich § 109 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest.
(2) 1Die Bundesanstalt ordnet an, dass das Unternehmen den von der Bundesanstalt oder den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung bekannt zu machen hat. 2Die Bundesanstalt sieht von einer Anordnung nach Satz 1 ab, wenn kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht. 3Auf Antrag des Unternehmens kann die Bundesanstalt von einer Anordnung nach Satz 1 absehen, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden. 4Die Bekanntmachung hat unverzüglich im Bundesanzeiger sowie entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, zu erfolgen.
(3) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt keine Beanstandungen, so teilt die Bundesanstalt dies dem Unternehmen mit.
Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt oder Prüfstelle | Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt | ||||
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t | 1 | Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt oder Prüfstelle | t | 1 | Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt |
Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt oder Prüfstelle | Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt | ||||
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f | 1 | (1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung | f | 1 | (1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung |
t | 2 | fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest. | t | 2 | fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest. Die |
3 | (2) Die Bundesanstalt ordnet an, dass das Unternehmen den von der | 3 | Bundesanstalt kann darüber hinaus feststellen, wie sich die Rechnungslegung | ||
4 | Bundesanstalt oder den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen | 4 | ohne den Fehler dargestellt hätte. | ||
5 | festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der | 5 | (2) Die Bundesanstalt macht den festgestellten Fehler samt einer Feststellung | ||
6 | Feststellung bekannt zu machen hat. Die Bundesanstalt sieht von einer | 6 | nach Absatz 1 Satz 2 unter Nennung des betroffenen Unternehmens samt den | ||
7 | Anordnung nach Satz 1 ab, wenn kein öffentliches Interesse an der | 7 | wesentlichen Teilen der Begründung unverzüglich bekannt | ||
8 | Veröffentlichung besteht. Auf Antrag des Unternehmens kann die | 8 | 1. | ||
9 | Bundesanstalt von einer Anordnung nach Satz 1 absehen, wenn die | 9 | auf ihrer Internetseite, | ||
10 | Veröffentlichung geeignet ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu | 10 | 2. | ||
11 | schaden. Die Bekanntmachung hat unverzüglich im Bundesanzeiger sowie | 11 | im Bundesanzeiger sowie | ||
12 | 3. | ||||
12 | entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch | 13 | in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch | ||
13 | betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § | 14 | betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, bei nach § | ||
14 | 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen | 15 | 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen | ||
15 | Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen | 16 | Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse | ||
16 | Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen | 17 | zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und bei Versicherungsunternehmen weit | ||
17 | weit verbreitet ist, zu erfolgen. | 18 | verbreitet ist. | ||
19 | Die Bekanntmachung der Begründung darf keine personenbezogenen Daten | ||||
20 | enthalten. Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn hieran | ||||
21 | kein öffentliches Interesse besteht. Die Bundesanstalt kann im Einklang mit | ||||
22 | den materiellen Rechnungslegungsvorschriften anordnen, dass der Fehler unter | ||||
23 | Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Bundesanstalt unter Neuaufstellung | ||||
24 | des Abschlusses oder Berichts für das geprüfte Geschäftsjahr oder im nächsten | ||||
25 | Abschluss oder Bericht zu berichtigen ist. Behebt das Unternehmen den nach | ||||
26 | Satz 1 bekannt gemachten Fehler, macht die Bundesanstalt dies auf die dort | ||||
27 | genannte Weise ebenfalls bekannt. | ||||
18 | (3) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt keine Beanstandungen, so teilt | 28 | (3) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt keine Beanstandungen, so | ||
19 | die Bundesanstalt dies dem Unternehmen mit. | 29 | teilt die Bundesanstalt dies dem Unternehmen mit. Die Bundesanstalt macht | ||
30 | das Prüfungsergebnis gemäß Absatz 2 Satz 1 bekannt, wenn sie zuvor die Prüfung | ||||
31 | bekannt gemacht hat. | ||||
32 | (4) Die Bundesanstalt löscht die nach Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie nach Absatz | ||||
33 | 3 Satz 2 auf ihrer Internetseite bekannt gemachten Informationen zehn Jahre | ||||
34 | nach ihrer Bekanntmachung. |
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