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Sie können sich § 108 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist nach § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs eine Prüfstelle anerkannt, so finden stichprobenartige Prüfungen nur auf Veranlassung der Prüfstelle statt. Im Übrigen stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach § 107 erst zu, wenn
(2) Die Bundesanstalt kann von der Prüfstelle unter den Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 Satz 1 die Einleitung einer Prüfung verlangen.
(3) Die Bundesanstalt setzt die Prüfstelle von Mitteilungen nach § 142 Abs. 7, § 256 Abs. 7 Satz 2 und § 261a des Aktiengesetzes in Kenntnis, wenn die Prüfstelle die Prüfung eines von der Mitteilung betroffenen Unternehmens beabsichtigt oder eingeleitet hat.
Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der Anerkennung einer Prüfstelle | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der Anerkennung einer Prüfstelle | t | 1 | (weggefallen) |
Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der Anerkennung einer Prüfstelle | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | (1) Ist nach § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs eine Prüfstelle anerkannt, | t | ||
2 | so finden stichprobenartige Prüfungen nur auf Veranlassung der Prüfstelle | ||||
3 | statt. Im Übrigen stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach § 107 erst zu, | ||||
4 | wenn | ||||
5 | 1. | ||||
6 | ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei | ||||
7 | einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden | ||||
8 | ist, oder | ||||
9 | 2. | ||||
10 | erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle | ||||
11 | oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle | ||||
12 | bestehen. | ||||
13 | Auf Verlangen der Bundesanstalt hat die Prüfstelle das Ergebnis und die | ||||
14 | Durchführung der Prüfung zu erläutern und einen Prüfbericht vorzulegen. | ||||
15 | Unbeschadet von Satz 2 kann die Bundesanstalt die Prüfung jederzeit an sich | ||||
16 | ziehen, wenn sie auch eine Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des | ||||
17 | Kreditwesengesetzes, § 14 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 306 | ||||
18 | Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder | ||||
19 | durchgeführt hat und die Prüfungen denselben Gegenstand betreffen. | ||||
20 | (2) Die Bundesanstalt kann von der Prüfstelle unter den Voraussetzungen des § | ||||
21 | 107 Absatz 1 Satz 1 die Einleitung einer Prüfung verlangen. | ||||
22 | (3) Die Bundesanstalt setzt die Prüfstelle von Mitteilungen nach § 142 Abs. 7, | ||||
23 | § 256 Abs. 7 Satz 2 und § 261a des Aktiengesetzes in Kenntnis, wenn die | ||||
24 | Prüfstelle die Prüfung eines von der Mitteilung betroffenen Unternehmens | ||||
25 | beabsichtigt oder eingeleitet hat. |
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