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Sie können sich § 68 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft, die Anlage- und Abschlussvermittlung und den Eigenhandel sowie damit in direktem Zusammenhang stehende Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber geeigneten Gegenparteien erbringen, sind nicht an die Vorgaben von § 63 Absatz 1, 3 bis 7, 9, 10, § 64 Absatz 3, 5 und 7, § 69 Absatz 1, der §§ 70, 82, 83 Absatz 2 und § 87 Absatz 1 und 2 gebunden. 2Satz 1 ist nicht anwendbar, sofern die geeignete Gegenpartei mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für alle oder für einzelne Geschäfte vereinbart hat, als professioneller Kunde oder als Privatkunde behandelt zu werden. 3Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen in ihrer Beziehung mit geeigneten Gegenparteien auf eine Art und Weise kommunizieren, die redlich, eindeutig und nicht irreführend ist und müssen dabei der Form der geeigneten Gegenpartei und deren Geschäftstätigkeit Rechnung tragen.
(2) Nähere Bestimmungen zu Absatz 1, insbesondere zu der Form und dem Inhalt einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und zur Art und Weise der Zustimmung nach § 67 Absatz 4 Satz 2 ergeben sich aus Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungsermächtigung | Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungsermächtigung |
Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungsermächtigung | Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die das | f | 1 | (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die das |
2 | Finanzkommissionsgeschäft, die Anlage- und Abschlussvermittlung und den | 2 | Finanzkommissionsgeschäft, die Anlage- und Abschlussvermittlung und den | ||
3 | Eigenhandel sowie damit in direktem Zusammenhang stehende | 3 | Eigenhandel sowie damit in direktem Zusammenhang stehende | ||
4 | Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber geeigneten Gegenparteien erbringen, | 4 | Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber geeigneten Gegenparteien erbringen, | ||
t | 5 | sind nicht an die Vorgaben von § 63 Absatz 1, 3 bis 7, 9, 10, § 64 Absatz 3, 5 | t | 5 | sind nicht an die Vorgaben von § 63 Absatz 1, 3 bis 10, 12 Satz 1 und 2, § 64 |
6 | und 7, § 69 Absatz 1, der §§ 70, 82, 83 Absatz 2 und § 87 Absatz 1 und 2 | 6 | Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 8, § 69 Absatz 1, der §§ 70, 82, 83 Absatz 2 und | ||
7 | gebunden. Satz 1 ist nicht anwendbar, sofern die geeignete Gegenpartei mit | 7 | § 87 Absatz 1 und 2 gebunden. Satz 1 ist nicht anwendbar, sofern die | ||
8 | dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für alle oder für einzelne Geschäfte | 8 | geeignete Gegenpartei mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für alle | ||
9 | vereinbart hat, als professioneller Kunde oder als Privatkunde behandelt zu | 9 | oder für einzelne Geschäfte vereinbart hat, als professioneller Kunde oder als | ||
10 | werden. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen in ihrer Beziehung mit | 10 | Privatkunde behandelt zu werden. Wertpapierdienstleistungsunternehmen | ||
11 | geeigneten Gegenparteien auf eine Art und Weise kommunizieren, die redlich, | 11 | müssen in ihrer Beziehung mit geeigneten Gegenparteien auf eine Art und Weise | ||
12 | eindeutig und nicht irreführend ist und müssen dabei der Form der geeigneten | 12 | kommunizieren, die redlich, eindeutig und nicht irreführend ist und müssen | ||
13 | Gegenpartei und deren Geschäftstätigkeit Rechnung tragen. | 13 | dabei der Form der geeigneten Gegenpartei und deren Geschäftstätigkeit | ||
14 | Rechnung tragen. | ||||
14 | (2) Nähere Bestimmungen zu Absatz 1, insbesondere zu der Form und dem Inhalt | 15 | (2) Nähere Bestimmungen zu Absatz 1, insbesondere zu der Form und dem Inhalt | ||
15 | einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und zur Art und Weise der Zustimmung | 16 | einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und zur Art und Weise der Zustimmung | ||
16 | nach § 67 Absatz 4 Satz 2 ergeben sich aus Artikel 71 der Delegierten | 17 | nach § 67 Absatz 4 Satz 2 ergeben sich aus Artikel 71 der Delegierten | ||
17 | Verordnung (EU) 2017/565. | 18 | Verordnung (EU) 2017/565. |
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