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Sie können sich § 63 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu erbringen.
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat einem Kunden, bevor es Geschäfte für ihn durchführt, die allgemeine Art und Herkunft von Interessenkonflikten und die zur Begrenzung der Risiken der Beeinträchtigung der Kundeninteressen unternommenen Schritte eindeutig darzulegen, soweit die organisatorischen Vorkehrungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird. Die Darlegung nach Satz 1 muss
(3) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss sicherstellen, dass es die Leistung seiner Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, die mit seiner Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidiert. 2Insbesondere darf es bei seinen Mitarbeitern weder durch Vergütungsvereinbarungen noch durch Verkaufsziele oder in sonstiger Weise Anreize dafür setzen, einem Privatkunden ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Privatkunden ein anderes Finanzinstrument anbieten könnte, das den Bedürfnissen des Privatkunden besser entspricht.
(4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipiert, muss sicherstellen, dass diese Finanzinstrumente so ausgestaltet sind, dass
(5) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die von ihm angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente verstehen. 2Es muss deren Vereinbarkeit mit den Bedürfnissen der Kunden, denen gegenüber es Wertpapierdienstleistungen erbringt, beurteilen, auch unter Berücksichtigung des in § 80 Absatz 9 genannten Zielmarktes, und sicherstellen, dass es Finanzinstrumente nur anbietet oder empfiehlt, wenn dies im Interesse der Kunden liegt.
(6) 1Alle Informationen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, einschließlich Marketingmitteilungen, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. 2Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. 3§ 302 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1129 und § 7 des Wertpapierprospektgesetzes bleiben unberührt.
(7) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form angemessene Informationen über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Dienstleistungen, über die Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, über Ausführungsplätze und alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidung treffen können. Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen nach Satz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Wertpapierdienstleistungen, die als Teil eines Finanzprodukts angeboten werden, das in Bezug auf die Informationspflichten bereits anderen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts, die Kreditinstitute und Verbraucherkredite betreffen, unterliegt.
(9) 1Bietet ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen verbunden mit anderen Dienstleistungen oder anderen Produkten als Gesamtpaket oder in der Form an, dass die Erbringung der Wertpapierdienstleistungen, der anderen Dienstleistungen oder der Geschäfte über die anderen Produkte Bedingung für die Durchführung der jeweils anderen Bestandteile oder des Abschlusses der anderen Vereinbarungen ist, muss es den Kunden darüber informieren, ob die einzelnen Bestandteile auch getrennt voneinander bezogen werden können und dem Kunden für jeden Bestandteil getrennt Kosten und Gebühren nachweisen. 2Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die mit dem Gesamtpaket oder der Gesamtvereinbarung verknüpften Risiken von den mit den einzelnen Bestandteilen verknüpften Risiken abweichen, hat es Privatkunden in angemessener Weise über die einzelnen Bestandteile, die mit ihnen verknüpften Risiken und die Art und Weise, wie ihre Wechselwirkung das Risiko beeinflusst, zu informieren.
1(10) Vor der Erbringung anderer Wertpapierdienstleistungen als der Anlageberatung oder der Finanzportfolioverwaltung hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen von den Kunden Informationen einzuholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen für die Kunden beurteilen zu können. 2Sind verbundene Dienstleistungen oder Produkte im Sinne des Absatzes 9 Gegenstand des Kundenauftrages, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen beurteilen, ob das gesamte verbundene Geschäft für den Kunden angemessen ist. 3Gelangt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Grund der nach Satz 1 erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das vom Kunden gewünschte Finanzinstrument oder die Wertpapierdienstleistung für den Kunden nicht angemessen ist, hat es den Kunden darauf hinzuweisen. 4Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht die erforderlichen Informationen, hat es den Kunden darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. 5Näheres zur Angemessenheit und zu den Pflichten, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit geltenden Pflichten regeln die Artikel 55 und 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. 6Der Hinweis nach Satz 3 und die Information nach Satz 4 können in standardisierter Form erfolgen.
(11) Die Pflichten nach Absatz 10 gelten nicht, soweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
1(12) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen ihren Kunden in geeigneter Weise auf einem dauerhaften Datenträger über die erbrachten Wertpapierdienstleistungen berichten; insbesondere müssen sie nach Ausführung eines Geschäftes mitteilen, wo sie den Auftrag ausgeführt haben. 2Die Pflicht nach Satz 1 beinhaltet einerseits nach den in den Artikeln 59 bis 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 näher bestimmten Fällen regelmäßige Berichte an den Kunden, wobei die Art und Komplexität der jeweiligen Finanzinstrumente sowie die Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu berücksichtigen ist, und andererseits, sofern relevant, Informationen zu den angefallenen Kosten. 3Bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gilt die Informationspflicht gemäß Satz 1 bei Beachtung der jährlichen Informationspflicht nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. 4Dem Kunden sind auf Nachfrage die nach diesem Absatz erforderlichen Informationen über Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen. 5Der Kunde ist bei Bereitstellung der jährlichen Information nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ausdrücklich auf dieses Recht hinzuweisen.
(13) Nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3, 6, 7, 10 und 12 ergeben sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, insbesondere zu
1(14) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der formalisierten Kostenaufstellung nach Absatz 7 Satz 11 erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung | Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung |
Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung | Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, | f | 1 | (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, |
2 | Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen ehrlich, | 2 | Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen ehrlich, | ||
3 | redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu | 3 | redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu | ||
4 | erbringen. | 4 | erbringen. | ||
5 | (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat einem Kunden, bevor es | 5 | (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat einem Kunden, bevor es | ||
6 | Geschäfte für ihn durchführt, die allgemeine Art und Herkunft von | 6 | Geschäfte für ihn durchführt, die allgemeine Art und Herkunft von | ||
7 | Interessenkonflikten und die zur Begrenzung der Risiken der Beeinträchtigung | 7 | Interessenkonflikten und die zur Begrenzung der Risiken der Beeinträchtigung | ||
8 | der Kundeninteressen unternommenen Schritte eindeutig darzulegen, soweit die | 8 | der Kundeninteressen unternommenen Schritte eindeutig darzulegen, soweit die | ||
9 | organisatorischen Vorkehrungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht | 9 | organisatorischen Vorkehrungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht | ||
10 | ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko | 10 | ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko | ||
11 | der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird. Die Darlegung nach | 11 | der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird. Die Darlegung nach | ||
12 | Satz 1 muss | 12 | Satz 1 muss | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und | 14 | mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | unter Berücksichtigung der Einstufung des Kunden im Sinne des § 67 so | 16 | unter Berücksichtigung der Einstufung des Kunden im Sinne des § 67 so | ||
17 | detailliert sein, dass der Kunde in die Lage versetzt wird, seine Entscheidung | 17 | detailliert sein, dass der Kunde in die Lage versetzt wird, seine Entscheidung | ||
18 | über die Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung, in deren | 18 | über die Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung, in deren | ||
19 | Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage zu | 19 | Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage zu | ||
20 | treffen. | 20 | treffen. | ||
21 | (3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss sicherstellen, dass es | 21 | (3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss sicherstellen, dass es | ||
22 | die Leistung seiner Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, | 22 | die Leistung seiner Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, | ||
23 | die mit seiner Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, | 23 | die mit seiner Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, | ||
24 | kollidiert. Insbesondere darf es bei seinen Mitarbeitern weder durch | 24 | kollidiert. Insbesondere darf es bei seinen Mitarbeitern weder durch | ||
25 | Vergütungsvereinbarungen noch durch Verkaufsziele oder in sonstiger Weise | 25 | Vergütungsvereinbarungen noch durch Verkaufsziele oder in sonstiger Weise | ||
26 | Anreize dafür setzen, einem Privatkunden ein bestimmtes Finanzinstrument zu | 26 | Anreize dafür setzen, einem Privatkunden ein bestimmtes Finanzinstrument zu | ||
27 | empfehlen, obwohl das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Privatkunden | 27 | empfehlen, obwohl das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Privatkunden | ||
28 | ein anderes Finanzinstrument anbieten könnte, das den Bedürfnissen des | 28 | ein anderes Finanzinstrument anbieten könnte, das den Bedürfnissen des | ||
29 | Privatkunden besser entspricht. | 29 | Privatkunden besser entspricht. | ||
30 | (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum | 30 | (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum | ||
31 | Verkauf an Kunden konzipiert, muss sicherstellen, dass diese Finanzinstrumente | 31 | Verkauf an Kunden konzipiert, muss sicherstellen, dass diese Finanzinstrumente | ||
32 | so ausgestaltet sind, dass | 32 | so ausgestaltet sind, dass | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | sie den Bedürfnissen eines bestimmten Zielmarktes im Sinne des § 80 Absatz 9 | 34 | sie den Bedürfnissen eines bestimmten Zielmarktes im Sinne des § 80 Absatz 9 | ||
35 | entsprechen und | 35 | entsprechen und | ||
36 | 2. | 36 | 2. | ||
37 | die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit diesem Zielmarkt | 37 | die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit diesem Zielmarkt | ||
38 | vereinbar ist. | 38 | vereinbar ist. | ||
39 | Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss zumutbare Schritte unternehmen, | 39 | Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss zumutbare Schritte unternehmen, | ||
40 | um zu gewährleisten, dass das Finanzinstrument an den bestimmten Zielmarkt | 40 | um zu gewährleisten, dass das Finanzinstrument an den bestimmten Zielmarkt | ||
41 | vertrieben wird. | 41 | vertrieben wird. | ||
42 | (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die von ihm angebotenen | 42 | (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die von ihm angebotenen | ||
43 | oder empfohlenen Finanzinstrumente verstehen. Es muss deren Vereinbarkeit | 43 | oder empfohlenen Finanzinstrumente verstehen. Es muss deren Vereinbarkeit | ||
44 | mit den Bedürfnissen der Kunden, denen gegenüber es Wertpapierdienstleistungen | 44 | mit den Bedürfnissen der Kunden, denen gegenüber es Wertpapierdienstleistungen | ||
45 | erbringt, beurteilen, auch unter Berücksichtigung des in § 80 Absatz 9 | 45 | erbringt, beurteilen, auch unter Berücksichtigung des in § 80 Absatz 9 | ||
46 | genannten Zielmarktes, und sicherstellen, dass es Finanzinstrumente nur | 46 | genannten Zielmarktes, und sicherstellen, dass es Finanzinstrumente nur | ||
47 | anbietet oder empfiehlt, wenn dies im Interesse der Kunden liegt. | 47 | anbietet oder empfiehlt, wenn dies im Interesse der Kunden liegt. | ||
n | n | 48 | (5a) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für | ||
49 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern sich ihre | ||||
50 | Wertpapierdienstleistung auf Anleihen mit einer Make-Whole-Klausel bezieht, | ||||
51 | die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel | ||||
52 | verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete | ||||
53 | Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden. | ||||
48 | (6) Alle Informationen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden | 54 | (6) Alle Informationen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden | ||
49 | zugänglich machen, einschließlich Marketingmitteilungen, müssen redlich und | 55 | zugänglich machen, einschließlich Marketingmitteilungen, müssen redlich und | ||
50 | eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Marketingmitteilungen | 56 | eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Marketingmitteilungen | ||
51 | müssen eindeutig als solche erkennbar sein. § 302 des | 57 | müssen eindeutig als solche erkennbar sein. § 302 des | ||
52 | Kapitalanlagegesetzbuchs, Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1129 und § 7 des | 58 | Kapitalanlagegesetzbuchs, Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1129 und § 7 des | ||
53 | Wertpapierprospektgesetzes bleiben unberührt. | 59 | Wertpapierprospektgesetzes bleiben unberührt. | ||
54 | (7) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden | 60 | (7) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden | ||
55 | rechtzeitig und in verständlicher Form angemessene Informationen über das | 61 | rechtzeitig und in verständlicher Form angemessene Informationen über das | ||
56 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Dienstleistungen, über die | 62 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Dienstleistungen, über die | ||
57 | Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, über | 63 | Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, über | ||
58 | Ausführungsplätze und alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen, | 64 | Ausführungsplätze und alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen, | ||
59 | die erforderlich sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und | 65 | die erforderlich sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und | ||
60 | die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von | 66 | die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von | ||
61 | Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser | 67 | Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser | ||
62 | Grundlage ihre Anlageentscheidung treffen können. Die Informationen können | 68 | Grundlage ihre Anlageentscheidung treffen können. Die Informationen können | ||
63 | auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen | 69 | auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen | ||
64 | nach Satz 1 müssen folgende Angaben enthalten: | 70 | nach Satz 1 müssen folgende Angaben enthalten: | ||
65 | 1. | 71 | 1. | ||
66 | hinsichtlich der Arten von Finanzinstrumenten und der vorgeschlagenen | 72 | hinsichtlich der Arten von Finanzinstrumenten und der vorgeschlagenen | ||
67 | Anlagestrategie unter Berücksichtigung des Zielmarktes im Sinne des Absatzes 3 | 73 | Anlagestrategie unter Berücksichtigung des Zielmarktes im Sinne des Absatzes 3 | ||
68 | oder 4: | 74 | oder 4: | ||
69 | a) | 75 | a) | ||
70 | geeignete Leitlinien zur Anlage in solche Arten von Finanzinstrumenten oder | 76 | geeignete Leitlinien zur Anlage in solche Arten von Finanzinstrumenten oder | ||
71 | zu den einzelnen Anlagestrategien, | 77 | zu den einzelnen Anlagestrategien, | ||
72 | b) | 78 | b) | ||
73 | geeignete Warnhinweise zu den Risiken, die mit dieser Art von | 79 | geeignete Warnhinweise zu den Risiken, die mit dieser Art von | ||
74 | Finanzinstrumenten oder den einzelnen Anlagestrategien verbunden sind, und | 80 | Finanzinstrumenten oder den einzelnen Anlagestrategien verbunden sind, und | ||
75 | c) | 81 | c) | ||
76 | ob die Art des Finanzinstruments für Privatkunden oder professionelle Kunden | 82 | ob die Art des Finanzinstruments für Privatkunden oder professionelle Kunden | ||
77 | bestimmt ist; | 83 | bestimmt ist; | ||
78 | 2. | 84 | 2. | ||
79 | hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten: | 85 | hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten: | ||
80 | a) | 86 | a) | ||
81 | Informationen in Bezug auf Kosten und Nebenkosten sowohl der | 87 | Informationen in Bezug auf Kosten und Nebenkosten sowohl der | ||
82 | Wertpapierdienstleistungen als auch der Wertpapiernebendienstleistungen, | 88 | Wertpapierdienstleistungen als auch der Wertpapiernebendienstleistungen, | ||
83 | einschließlich eventueller Beratungskosten, | 89 | einschließlich eventueller Beratungskosten, | ||
84 | b) | 90 | b) | ||
85 | Kosten der Finanzinstrumente, die dem Kunden empfohlen oder an ihn | 91 | Kosten der Finanzinstrumente, die dem Kunden empfohlen oder an ihn | ||
86 | vermarktet werden sowie | 92 | vermarktet werden sowie | ||
87 | c) | 93 | c) | ||
88 | Zahlungsmöglichkeiten des Kunden einschließlich etwaiger Zahlungen durch | 94 | Zahlungsmöglichkeiten des Kunden einschließlich etwaiger Zahlungen durch | ||
89 | Dritte. | 95 | Dritte. | ||
90 | Informationen zu Kosten und Nebenkosten, einschließlich solchen Kosten und | 96 | Informationen zu Kosten und Nebenkosten, einschließlich solchen Kosten und | ||
91 | Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem | 97 | Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem | ||
92 | Finanzinstrument, die nicht durch ein zugrunde liegendes Marktrisiko | 98 | Finanzinstrument, die nicht durch ein zugrunde liegendes Marktrisiko | ||
93 | verursacht werden, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in | 99 | verursacht werden, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in | ||
94 | zusammengefasster Weise darstellen, damit der Kunde sowohl die Gesamtkosten | 100 | zusammengefasster Weise darstellen, damit der Kunde sowohl die Gesamtkosten | ||
95 | als auch die kumulative Wirkung der Kosten auf die Rendite der Anlage | 101 | als auch die kumulative Wirkung der Kosten auf die Rendite der Anlage | ||
96 | verstehen kann. Auf Verlangen des Kunden muss das | 102 | verstehen kann. Auf Verlangen des Kunden muss das | ||
97 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Aufstellung, die nach den einzelnen | 103 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Aufstellung, die nach den einzelnen | ||
98 | Posten aufgegliedert ist, zur Verfügung stellen. Solche Informationen sollen | 104 | Posten aufgegliedert ist, zur Verfügung stellen. Solche Informationen sollen | ||
99 | dem Kunden unter den in Artikel 50 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) | 105 | dem Kunden unter den in Artikel 50 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) | ||
100 | 2017/565 genannten Voraussetzungen regelmäßig, mindestens jedoch jährlich | 106 | 2017/565 genannten Voraussetzungen regelmäßig, mindestens jedoch jährlich | ||
101 | während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt werden. Die §§ 293 bis | 107 | während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt werden. Die §§ 293 bis | ||
102 | 297, 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetzbuchs bleiben unberührt. Bei | 108 | 297, 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetzbuchs bleiben unberührt. Bei | ||
103 | zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen im Sinne des | 109 | zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen im Sinne des | ||
104 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gilt die Informationspflicht | 110 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gilt die Informationspflicht | ||
105 | nach diesem Absatz durch Bereitstellung des individuellen | 111 | nach diesem Absatz durch Bereitstellung des individuellen | ||
106 | Produktinformationsblattes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge- | 112 | Produktinformationsblattes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge- | ||
107 | Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Kunden sind auf Nachfrage die nach | 113 | Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Kunden sind auf Nachfrage die nach | ||
108 | diesem Absatz erforderlichen Informationen über Kosten und Nebenkosten zur | 114 | diesem Absatz erforderlichen Informationen über Kosten und Nebenkosten zur | ||
109 | Verfügung zu stellen. Der Kunde ist bei Bereitstellung des individuellen | 115 | Verfügung zu stellen. Der Kunde ist bei Bereitstellung des individuellen | ||
110 | Produktinformationsblattes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge- | 116 | Produktinformationsblattes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge- | ||
111 | Zertifizierungsgesetzes ausdrücklich auf dieses Recht hinzuweisen. Wird einem | 117 | Zertifizierungsgesetzes ausdrücklich auf dieses Recht hinzuweisen. Wird einem | ||
112 | Kunden ein standardisiertes Informationsblatt nach § 64 Absatz 2 Satz 3 zur | 118 | Kunden ein standardisiertes Informationsblatt nach § 64 Absatz 2 Satz 3 zur | ||
113 | Verfügung gestellt, sind dem Kunden die Informationen hinsichtlich aller | 119 | Verfügung gestellt, sind dem Kunden die Informationen hinsichtlich aller | ||
114 | Kosten und Nebenkosten nach den Sätzen 4 und 5 unverlangt unter Verwendung | 120 | Kosten und Nebenkosten nach den Sätzen 4 und 5 unverlangt unter Verwendung | ||
n | 115 | einer formalisierten Kostenaufstellung zur Verfügung zu stellen. | n | 121 | einer formalisierten Kostenaufstellung zur Verfügung zu stellen. Wenn die |
122 | Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter | ||||
123 | Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das eine | ||||
124 | vorherige Übermittlung der Informationen über Kosten und Gebühren verhindert, | ||||
125 | kann das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden diese Informationen | ||||
126 | unmittelbar nach Geschäftsabschluss entweder in elektronischer Form oder, wenn | ||||
127 | ein Privatkunde darum ersucht, in schriftlicher Form übermitteln, sofern | ||||
128 | nachfolgende Bedingungen erfüllt sind: | ||||
129 | 1. | ||||
130 | der Kunde hat eingewilligt, die Informationen unverzüglich nach dem | ||||
131 | Geschäftsabschluss zu erhalten, und | ||||
132 | 2. | ||||
133 | das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit | ||||
134 | eingeräumt, den Geschäftsabschluss aufzuschieben, bis er die Informationen | ||||
135 | erhalten hat. | ||||
136 | Zusätzlich zu den Anforderungen nach Satz 12 hat das | ||||
137 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, | ||||
138 | vor Abschluss des Geschäfts telefonisch Informationen über Kosten und Entgelte | ||||
139 | zu erhalten. Die Anforderungen nach Satz 3 Nummer 2 und den Sätzen 4 bis 6 | ||||
140 | gelten gegenüber professionellen Kunden ausschließlich für die Erbringung von | ||||
141 | Finanzportfolioverwaltung und Anlageberatung. | ||||
116 | (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Wertpapierdienstleistungen, die als | 142 | (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Wertpapierdienstleistungen, die als | ||
117 | Teil eines Finanzprodukts angeboten werden, das in Bezug auf die | 143 | Teil eines Finanzprodukts angeboten werden, das in Bezug auf die | ||
118 | Informationspflichten bereits anderen Bestimmungen des Europäischen | 144 | Informationspflichten bereits anderen Bestimmungen des Europäischen | ||
119 | Gemeinschaftsrechts, die Kreditinstitute und Verbraucherkredite betreffen, | 145 | Gemeinschaftsrechts, die Kreditinstitute und Verbraucherkredite betreffen, | ||
120 | unterliegt. | 146 | unterliegt. | ||
121 | (9) Bietet ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen | 147 | (9) Bietet ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen | ||
122 | Wertpapierdienstleistungen verbunden mit anderen Dienstleistungen oder anderen | 148 | Wertpapierdienstleistungen verbunden mit anderen Dienstleistungen oder anderen | ||
123 | Produkten als Gesamtpaket oder in der Form an, dass die Erbringung der | 149 | Produkten als Gesamtpaket oder in der Form an, dass die Erbringung der | ||
124 | Wertpapierdienstleistungen, der anderen Dienstleistungen oder der Geschäfte | 150 | Wertpapierdienstleistungen, der anderen Dienstleistungen oder der Geschäfte | ||
125 | über die anderen Produkte Bedingung für die Durchführung der jeweils anderen | 151 | über die anderen Produkte Bedingung für die Durchführung der jeweils anderen | ||
126 | Bestandteile oder des Abschlusses der anderen Vereinbarungen ist, muss es den | 152 | Bestandteile oder des Abschlusses der anderen Vereinbarungen ist, muss es den | ||
127 | Kunden darüber informieren, ob die einzelnen Bestandteile auch getrennt | 153 | Kunden darüber informieren, ob die einzelnen Bestandteile auch getrennt | ||
128 | voneinander bezogen werden können und dem Kunden für jeden Bestandteil | 154 | voneinander bezogen werden können und dem Kunden für jeden Bestandteil | ||
129 | getrennt Kosten und Gebühren nachweisen. Besteht die Wahrscheinlichkeit, | 155 | getrennt Kosten und Gebühren nachweisen. Besteht die Wahrscheinlichkeit, | ||
130 | dass die mit dem Gesamtpaket oder der Gesamtvereinbarung verknüpften Risiken | 156 | dass die mit dem Gesamtpaket oder der Gesamtvereinbarung verknüpften Risiken | ||
131 | von den mit den einzelnen Bestandteilen verknüpften Risiken abweichen, hat es | 157 | von den mit den einzelnen Bestandteilen verknüpften Risiken abweichen, hat es | ||
132 | Privatkunden in angemessener Weise über die einzelnen Bestandteile, die mit | 158 | Privatkunden in angemessener Weise über die einzelnen Bestandteile, die mit | ||
133 | ihnen verknüpften Risiken und die Art und Weise, wie ihre Wechselwirkung das | 159 | ihnen verknüpften Risiken und die Art und Weise, wie ihre Wechselwirkung das | ||
134 | Risiko beeinflusst, zu informieren. | 160 | Risiko beeinflusst, zu informieren. | ||
135 | (10) Vor der Erbringung anderer Wertpapierdienstleistungen als der | 161 | (10) Vor der Erbringung anderer Wertpapierdienstleistungen als der | ||
136 | Anlageberatung oder der Finanzportfolioverwaltung hat ein | 162 | Anlageberatung oder der Finanzportfolioverwaltung hat ein | ||
137 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen von den Kunden Informationen einzuholen | 163 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen von den Kunden Informationen einzuholen | ||
138 | über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit | 164 | über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit | ||
139 | bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, | 165 | bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, | ||
140 | soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der | 166 | soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der | ||
141 | Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen für die Kunden beurteilen zu | 167 | Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen für die Kunden beurteilen zu | ||
142 | können. Sind verbundene Dienstleistungen oder Produkte im Sinne des | 168 | können. Sind verbundene Dienstleistungen oder Produkte im Sinne des | ||
143 | Absatzes 9 Gegenstand des Kundenauftrages, muss das | 169 | Absatzes 9 Gegenstand des Kundenauftrages, muss das | ||
144 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen beurteilen, ob das gesamte verbundene | 170 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen beurteilen, ob das gesamte verbundene | ||
145 | Geschäft für den Kunden angemessen ist. Gelangt ein | 171 | Geschäft für den Kunden angemessen ist. Gelangt ein | ||
146 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Grund der nach Satz 1 erhaltenen | 172 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Grund der nach Satz 1 erhaltenen | ||
147 | Informationen zu der Auffassung, dass das vom Kunden gewünschte | 173 | Informationen zu der Auffassung, dass das vom Kunden gewünschte | ||
148 | Finanzinstrument oder die Wertpapierdienstleistung für den Kunden nicht | 174 | Finanzinstrument oder die Wertpapierdienstleistung für den Kunden nicht | ||
149 | angemessen ist, hat es den Kunden darauf hinzuweisen. Erlangt das | 175 | angemessen ist, hat es den Kunden darauf hinzuweisen. Erlangt das | ||
150 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht die erforderlichen Informationen, | 176 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht die erforderlichen Informationen, | ||
151 | hat es den Kunden darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der | 177 | hat es den Kunden darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der | ||
152 | Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. Näheres zur | 178 | Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. Näheres zur | ||
153 | Angemessenheit und zu den Pflichten, die im Zusammenhang mit der Beurteilung | 179 | Angemessenheit und zu den Pflichten, die im Zusammenhang mit der Beurteilung | ||
154 | der Angemessenheit geltenden Pflichten regeln die Artikel 55 und 56 der | 180 | der Angemessenheit geltenden Pflichten regeln die Artikel 55 und 56 der | ||
155 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Der Hinweis nach Satz 3 und die | 181 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Der Hinweis nach Satz 3 und die | ||
156 | Information nach Satz 4 können in standardisierter Form erfolgen. | 182 | Information nach Satz 4 können in standardisierter Form erfolgen. | ||
157 | (11) Die Pflichten nach Absatz 10 gelten nicht, soweit das | 183 | (11) Die Pflichten nach Absatz 10 gelten nicht, soweit das | ||
158 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen | 184 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen | ||
159 | 1. | 185 | 1. | ||
160 | auf Veranlassung des Kunden Finanzkommissionsgeschäft, Eigenhandel, | 186 | auf Veranlassung des Kunden Finanzkommissionsgeschäft, Eigenhandel, | ||
161 | Abschlussvermittlung oder Anlagevermittlung erbringt in Bezug auf | 187 | Abschlussvermittlung oder Anlagevermittlung erbringt in Bezug auf | ||
162 | a) | 188 | a) | ||
163 | Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt, an einem diesem | 189 | Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt, an einem diesem | ||
164 | gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder an einem multilateralen | 190 | gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder an einem multilateralen | ||
165 | Handelssystem zugelassen sind, mit Ausnahme von Aktien an AIF im Sinne von § 1 | 191 | Handelssystem zugelassen sind, mit Ausnahme von Aktien an AIF im Sinne von § 1 | ||
166 | Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, und von Aktien, in die ein Derivat | 192 | Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, und von Aktien, in die ein Derivat | ||
167 | eingebettet ist, | 193 | eingebettet ist, | ||
168 | b) | 194 | b) | ||
169 | Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel, die zum Handel an | 195 | Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel, die zum Handel an | ||
170 | einem organisierten Markt, einem diesem gleichwertigen Markt eines Drittlandes | 196 | einem organisierten Markt, einem diesem gleichwertigen Markt eines Drittlandes | ||
171 | oder einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, mit Ausnahme solcher, | 197 | oder einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, mit Ausnahme solcher, | ||
172 | in die ein Derivat eingebettet ist und solcher, die eine Struktur aufweisen, die | 198 | in die ein Derivat eingebettet ist und solcher, die eine Struktur aufweisen, die | ||
173 | es dem Kunden erschwert, die mit ihnen einhergehenden Risiken zu verstehen, | 199 | es dem Kunden erschwert, die mit ihnen einhergehenden Risiken zu verstehen, | ||
174 | c) | 200 | c) | ||
175 | Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme solcher, in die ein Derivat eingebettet | 201 | Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme solcher, in die ein Derivat eingebettet | ||
176 | ist, und solcher, die eine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die | 202 | ist, und solcher, die eine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die | ||
177 | mit ihnen einhergehenden Risiken zu verstehen, | 203 | mit ihnen einhergehenden Risiken zu verstehen, | ||
178 | d) | 204 | d) | ||
179 | Anteile oder Aktien an OGAW im Sinne von § 1 Absatz 2 des | 205 | Anteile oder Aktien an OGAW im Sinne von § 1 Absatz 2 des | ||
180 | Kapitalanlagegesetzbuchs, mit Ausnahme der in Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 | 206 | Kapitalanlagegesetzbuchs, mit Ausnahme der in Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 | ||
181 | der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten strukturierten OGAW, | 207 | der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten strukturierten OGAW, | ||
182 | e) | 208 | e) | ||
183 | strukturierte Einlagen, mit Ausnahme solcher, die eine Struktur aufweisen, | 209 | strukturierte Einlagen, mit Ausnahme solcher, die eine Struktur aufweisen, | ||
184 | die es dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko oder die Kosten des Verkaufs des | 210 | die es dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko oder die Kosten des Verkaufs des | ||
185 | Produkts vor Fälligkeit zu verstehen oder | 211 | Produkts vor Fälligkeit zu verstehen oder | ||
186 | f) | 212 | f) | ||
187 | andere nicht komplexe Finanzinstrumente für Zwecke dieses Absatzes, die die | 213 | andere nicht komplexe Finanzinstrumente für Zwecke dieses Absatzes, die die | ||
188 | in Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Kriterien | 214 | in Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Kriterien | ||
189 | erfüllen, | 215 | erfüllen, | ||
190 | 2. | 216 | 2. | ||
191 | diese Wertpapierdienstleistung nicht gemeinsam mit der Gewährung eines | 217 | diese Wertpapierdienstleistung nicht gemeinsam mit der Gewährung eines | ||
192 | Darlehens als Wertpapiernebendienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 2 | 218 | Darlehens als Wertpapiernebendienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 2 | ||
193 | erbringt, außer sie besteht in der Ausnutzung einer Kreditobergrenze eines | 219 | erbringt, außer sie besteht in der Ausnutzung einer Kreditobergrenze eines | ||
194 | bereits bestehenden Darlehens oder eines bereits bestehenden Darlehens, das in | 220 | bereits bestehenden Darlehens oder eines bereits bestehenden Darlehens, das in | ||
195 | der Weise gewährt wurde, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis | 221 | der Weise gewährt wurde, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis | ||
196 | über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in | 222 | über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in | ||
197 | bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit) oder darin, dass der | 223 | bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit) oder darin, dass der | ||
198 | Darlehensgeber im Rahmen eines Vertrages über ein laufendes Konto, ohne | 224 | Darlehensgeber im Rahmen eines Vertrages über ein laufendes Konto, ohne | ||
199 | eingeräumte Überziehungsmöglichkeit die Überziehung des Kontos durch den | 225 | eingeräumte Überziehungsmöglichkeit die Überziehung des Kontos durch den | ||
200 | Darlehensnehmer duldet und hierfür vereinbarungsgemäß ein Entgelt verlangt, und | 226 | Darlehensnehmer duldet und hierfür vereinbarungsgemäß ein Entgelt verlangt, und | ||
201 | 3. | 227 | 3. | ||
202 | den Kunden ausdrücklich darüber informiert, dass keine | 228 | den Kunden ausdrücklich darüber informiert, dass keine | ||
203 | Angemessenheitsprüfung im Sinne des Absatzes 10 vorgenommen wird, wobei diese | 229 | Angemessenheitsprüfung im Sinne des Absatzes 10 vorgenommen wird, wobei diese | ||
204 | Information in standardisierter Form erfolgen kann. | 230 | Information in standardisierter Form erfolgen kann. | ||
205 | (12) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen ihren Kunden in | 231 | (12) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen ihren Kunden in | ||
206 | geeigneter Weise auf einem dauerhaften Datenträger über die erbrachten | 232 | geeigneter Weise auf einem dauerhaften Datenträger über die erbrachten | ||
207 | Wertpapierdienstleistungen berichten; insbesondere müssen sie nach Ausführung | 233 | Wertpapierdienstleistungen berichten; insbesondere müssen sie nach Ausführung | ||
208 | eines Geschäftes mitteilen, wo sie den Auftrag ausgeführt haben. Die | 234 | eines Geschäftes mitteilen, wo sie den Auftrag ausgeführt haben. Die | ||
209 | Pflicht nach Satz 1 beinhaltet einerseits nach den in den Artikeln 59 bis 63 | 235 | Pflicht nach Satz 1 beinhaltet einerseits nach den in den Artikeln 59 bis 63 | ||
210 | der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 näher bestimmten Fällen regelmäßige | 236 | der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 näher bestimmten Fällen regelmäßige | ||
211 | Berichte an den Kunden, wobei die Art und Komplexität der jeweiligen | 237 | Berichte an den Kunden, wobei die Art und Komplexität der jeweiligen | ||
212 | Finanzinstrumente sowie die Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu | 238 | Finanzinstrumente sowie die Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu | ||
213 | berücksichtigen ist, und andererseits, sofern relevant, Informationen zu den | 239 | berücksichtigen ist, und andererseits, sofern relevant, Informationen zu den | ||
214 | angefallenen Kosten. Bei zertifizierten Altersvorsorge- und | 240 | angefallenen Kosten. Bei zertifizierten Altersvorsorge- und | ||
215 | Basisrentenverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge- | 241 | Basisrentenverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge- | ||
216 | Zertifizierungsgesetzes gilt die Informationspflicht gemäß Satz 1 bei | 242 | Zertifizierungsgesetzes gilt die Informationspflicht gemäß Satz 1 bei | ||
217 | Beachtung der jährlichen Informationspflicht nach § 7a des | 243 | Beachtung der jährlichen Informationspflicht nach § 7a des | ||
218 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Kunden | 244 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Kunden | ||
219 | sind auf Nachfrage die nach diesem Absatz erforderlichen Informationen über | 245 | sind auf Nachfrage die nach diesem Absatz erforderlichen Informationen über | ||
220 | Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist bei | 246 | Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist bei | ||
221 | Bereitstellung der jährlichen Information nach § 7a des | 247 | Bereitstellung der jährlichen Information nach § 7a des | ||
222 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ausdrücklich auf dieses Recht | 248 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ausdrücklich auf dieses Recht | ||
t | 223 | hinzuweisen. | t | 249 | hinzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die |
250 | gegenüber professionellen Kunden erbracht werden, es sei denn, diese Kunden | ||||
251 | setzen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen entweder in elektronischer | ||||
252 | Form oder in schriftlicher Form darüber in Kenntnis, dass sie von den durch | ||||
253 | diese Bestimmungen gewährten Rechten Gebrauch machen möchten. | ||||
224 | (13) Nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3, 6, 7, 10 und 12 ergeben sich | 254 | (13) Nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3, 6, 7, 10 und 12 ergeben sich | ||
225 | aus der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, insbesondere zu | 255 | aus der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, insbesondere zu | ||
226 | 1. | 256 | 1. | ||
227 | der Verpflichtung nach Absatz 1 aus den Artikeln 58, 64, 65 und 67 bis 69, | 257 | der Verpflichtung nach Absatz 1 aus den Artikeln 58, 64, 65 und 67 bis 69, | ||
228 | 2. | 258 | 2. | ||
229 | Art, Umfang und Form der Offenlegung nach Absatz 2 aus den Artikeln 34 und | 259 | Art, Umfang und Form der Offenlegung nach Absatz 2 aus den Artikeln 34 und | ||
230 | 41 bis 43, | 260 | 41 bis 43, | ||
231 | 3. | 261 | 3. | ||
232 | der Vergütung oder Bewertung nach Absatz 3 aus Artikel 27, | 262 | der Vergütung oder Bewertung nach Absatz 3 aus Artikel 27, | ||
233 | 4. | 263 | 4. | ||
234 | den Voraussetzungen, unter denen Informationen im Sinne von Absatz 6 Satz 1 | 264 | den Voraussetzungen, unter denen Informationen im Sinne von Absatz 6 Satz 1 | ||
235 | als redlich, eindeutig und nicht irreführend angesehen werden aus den Artikeln | 265 | als redlich, eindeutig und nicht irreführend angesehen werden aus den Artikeln | ||
236 | 36 und 44, | 266 | 36 und 44, | ||
237 | 5. | 267 | 5. | ||
238 | Art, Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt der nach Absatz 7 notwendigen | 268 | Art, Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt der nach Absatz 7 notwendigen | ||
239 | Informationen für die Kunden aus den Artikeln 38, 39, 41, 45 bis 53, 61 und 65, | 269 | Informationen für die Kunden aus den Artikeln 38, 39, 41, 45 bis 53, 61 und 65, | ||
240 | 6. | 270 | 6. | ||
241 | Art, Umfang und Kriterien der nach Absatz 10 von den Kunden einzuholenden | 271 | Art, Umfang und Kriterien der nach Absatz 10 von den Kunden einzuholenden | ||
242 | Informationen aus den Artikeln 54 bis 56, | 272 | Informationen aus den Artikeln 54 bis 56, | ||
243 | 7. | 273 | 7. | ||
244 | Art, Inhalt und Zeitpunkt der Berichtspflichten nach Absatz 12 aus den | 274 | Art, Inhalt und Zeitpunkt der Berichtspflichten nach Absatz 12 aus den | ||
245 | Artikeln 59 bis 63. | 275 | Artikeln 59 bis 63. | ||
246 | (14) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem | 276 | (14) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem | ||
247 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, | 277 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, | ||
248 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Inhalt | 278 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Inhalt | ||
249 | und Aufbau der formalisierten Kostenaufstellung nach Absatz 7 Satz 11 | 279 | und Aufbau der formalisierten Kostenaufstellung nach Absatz 7 Satz 11 | ||
250 | erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 280 | erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
251 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 281 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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