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Sie können sich § 57 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Mitglieder und Teilnehmer von Handelsplätzen sind verpflichtet, dem jeweiligen Betreiber des Handelsplatzes einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen in Warenderivaten, die an diesem Handelsplatz gehandelt werden, wie auch die Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu melden. 2Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben den zur Meldung verpflichteten Teilnehmern an Handelsplätzen die für die Meldung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, muss wöchentlich eine Aufstellung der aggregierten Positionen in den verschiedenen an dem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die von Personenkategorien nach Satz 4 in diesen Finanzinstrumenten gehalten werden, veröffentlichen und der Bundesanstalt sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermitteln. Die Aufstellung muss enthalten:
(3) Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, müssen der Bundesanstalt darüber hinaus einmal täglich eine vollständige Aufstellung der Positionen aller Mitglieder oder Teilnehmer an diesem Handelsplatz sowie deren Kunden in Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon übermitteln.
(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, die auch an einem Handelsplatz gehandelt werden, sind verpflichtet, der in Satz 2 genannten Behörde mindestens einmal täglich eine vollständige Aufstellung ihrer Positionen in diesen Finanzinstrumenten und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der entsprechenden Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu übermitteln. Die Aufstellung nach Satz 1 ist zu übermitteln
(5) Die Bundesanstalt kann in kritischen Marktsituationen verlangen, dass die Mitteilungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 mehrfach innerhalb eines Tages erfolgen müssen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Positionsmeldungen; Verordnungsermächtigung | Positionsmeldungen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Positionsmeldungen; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Positionsmeldungen; Verordnungsermächtigung |
Positionsmeldungen; Verordnungsermächtigung | Positionsmeldungen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Mitglieder und Teilnehmer von Handelsplätzen sind verpflichtet, dem | f | 1 | (1) Mitglieder und Teilnehmer von Handelsplätzen sind verpflichtet, dem |
2 | jeweiligen Betreiber des Handelsplatzes einmal täglich die Einzelheiten ihrer | 2 | jeweiligen Betreiber des Handelsplatzes einmal täglich die Einzelheiten ihrer | ||
3 | eigenen Positionen in Warenderivaten, die an diesem Handelsplatz gehandelt | 3 | eigenen Positionen in Warenderivaten, die an diesem Handelsplatz gehandelt | ||
4 | werden, wie auch die Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis | 4 | werden, wie auch die Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis | ||
5 | zum Endkunden zu melden. Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben | 5 | zum Endkunden zu melden. Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben | ||
6 | den zur Meldung verpflichteten Teilnehmern an Handelsplätzen die für die | 6 | den zur Meldung verpflichteten Teilnehmern an Handelsplätzen die für die | ||
n | 7 | Meldung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. | n | 7 | Meldung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Pflicht |
8 | nach Satz 1 gilt nicht für Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 | ||||
9 | Buchstabe b, die mit Waren oder Basiswerten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 | ||||
10 | in Verbindung stehen. | ||||
8 | (2) Der Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate, | 11 | (2) Der Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate, | ||
9 | Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, muss wöchentlich | 12 | Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, muss wöchentlich | ||
10 | eine Aufstellung der aggregierten Positionen in den verschiedenen an dem | 13 | eine Aufstellung der aggregierten Positionen in den verschiedenen an dem | ||
11 | Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder | 14 | Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder | ||
12 | Derivaten davon, die von Personenkategorien nach Satz 4 in diesen | 15 | Derivaten davon, die von Personenkategorien nach Satz 4 in diesen | ||
13 | Finanzinstrumenten gehalten werden, veröffentlichen und der Bundesanstalt | 16 | Finanzinstrumenten gehalten werden, veröffentlichen und der Bundesanstalt | ||
14 | sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermitteln. Die | 17 | sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermitteln. Die | ||
15 | Aufstellung muss enthalten: | 18 | Aufstellung muss enthalten: | ||
16 | 1. | 19 | 1. | ||
17 | die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen, aufgeteilt nach den in den Sätzen | 20 | die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen, aufgeteilt nach den in den Sätzen | ||
18 | 4 und 5 genannten Kategorien, | 21 | 4 und 5 genannten Kategorien, | ||
19 | 2. | 22 | 2. | ||
20 | diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, | 23 | diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, | ||
21 | 3. | 24 | 3. | ||
22 | den prozentualen Anteil der gesamten offenen Kontraktpositionen in jeder | 25 | den prozentualen Anteil der gesamten offenen Kontraktpositionen in jeder | ||
23 | Kategorie sowie | 26 | Kategorie sowie | ||
24 | 4. | 27 | 4. | ||
25 | die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie. | 28 | die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie. | ||
26 | Bei den Angaben nach Satz 2 sind jeweils Positionen getrennt darzustellen, die | 29 | Bei den Angaben nach Satz 2 sind jeweils Positionen getrennt darzustellen, die | ||
27 | objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit in Zusammenhang | 30 | objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit in Zusammenhang | ||
28 | stehenden Risiken verringern, und andere Positionen. Für die Zwecke des Satzes | 31 | stehenden Risiken verringern, und andere Positionen. Für die Zwecke des Satzes | ||
29 | 1 hat der Betreiber des Handelsplatzes die Inhaber einer Position entsprechend | 32 | 1 hat der Betreiber des Handelsplatzes die Inhaber einer Position entsprechend | ||
30 | ihrer Haupttätigkeit, für die sie zugelassen sind, einer der folgenden | 33 | ihrer Haupttätigkeit, für die sie zugelassen sind, einer der folgenden | ||
31 | Kategorien zuzuordnen: | 34 | Kategorien zuzuordnen: | ||
32 | 1. | 35 | 1. | ||
33 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute, | 36 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute, | ||
34 | 2. | 37 | 2. | ||
35 | Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, | 38 | Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, | ||
36 | 3. | 39 | 3. | ||
37 | sonstige Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen oder | 40 | sonstige Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen oder | ||
38 | Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und | 41 | Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und | ||
39 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie | 42 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie | ||
40 | 2003/41/EG, | 43 | 2003/41/EG, | ||
41 | 4. | 44 | 4. | ||
42 | sonstige kommerzielle Unternehmen. | 45 | sonstige kommerzielle Unternehmen. | ||
43 | Im Falle eines Emissionszertifikats oder eines Derivats davon ist ergänzend zu | 46 | Im Falle eines Emissionszertifikats oder eines Derivats davon ist ergänzend zu | ||
44 | Satz 4 eine weitere Kategorie für Betreiber mit der Verpflichtung zur | 47 | Satz 4 eine weitere Kategorie für Betreiber mit der Verpflichtung zur | ||
45 | Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG bei | 48 | Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG bei | ||
46 | Emissionszertifikaten oder Derivaten davon zu bilden. Die Pflicht nach Satz 1 | 49 | Emissionszertifikaten oder Derivaten davon zu bilden. Die Pflicht nach Satz 1 | ||
47 | gilt nur für Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon, bei denen | 50 | gilt nur für Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon, bei denen | ||
48 | die in Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten | 51 | die in Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten | ||
49 | Mindestschwellen überschritten werden. | 52 | Mindestschwellen überschritten werden. | ||
50 | (3) Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate, Emissionszertifikate | 53 | (3) Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate, Emissionszertifikate | ||
51 | oder Derivate davon gehandelt werden, müssen der Bundesanstalt darüber hinaus | 54 | oder Derivate davon gehandelt werden, müssen der Bundesanstalt darüber hinaus | ||
52 | einmal täglich eine vollständige Aufstellung der Positionen aller Mitglieder | 55 | einmal täglich eine vollständige Aufstellung der Positionen aller Mitglieder | ||
n | 53 | oder Teilnehmer an diesem Handelsplatz sowie deren Kunden in Warenderivaten, | n | 56 | oder Teilnehmer an diesem Handelsplatz sowie deren Kunden und der Kunden |
54 | Emissionszertifikaten oder Derivaten davon übermitteln. | 57 | dieser Kunden bis zum Endkunden in Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder | ||
58 | Derivaten davon übermitteln. | ||||
55 | (4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die außerhalb eines Handelsplatzes | 59 | (4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die außerhalb eines Handelsplatzes | ||
56 | mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, die | 60 | mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, die | ||
57 | auch an einem Handelsplatz gehandelt werden, sind verpflichtet, der in Satz 2 | 61 | auch an einem Handelsplatz gehandelt werden, sind verpflichtet, der in Satz 2 | ||
58 | genannten Behörde mindestens einmal täglich eine vollständige Aufstellung | 62 | genannten Behörde mindestens einmal täglich eine vollständige Aufstellung | ||
59 | ihrer Positionen in diesen Finanzinstrumenten und in wirtschaftlich | 63 | ihrer Positionen in diesen Finanzinstrumenten und in wirtschaftlich | ||
60 | gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der entsprechenden Positionen ihrer Kunden | 64 | gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der entsprechenden Positionen ihrer Kunden | ||
61 | und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Artikel 26 der Verordnung | 65 | und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Artikel 26 der Verordnung | ||
62 | (EU) Nr. 600/2014 oder Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu | 66 | (EU) Nr. 600/2014 oder Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu | ||
63 | übermitteln. Die Aufstellung nach Satz 1 ist zu übermitteln | 67 | übermitteln. Die Aufstellung nach Satz 1 ist zu übermitteln | ||
64 | 1. | 68 | 1. | ||
n | 65 | bei Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die in | n | 69 | der zentralen zuständigen Behörde im Sinne des § 55 Absatz 1 oder |
66 | erheblichem Volumen nur an inländischen Handelsplätzen gehandelt werden, an die | ||||
67 | Bundesanstalt, | ||||
68 | 2. | 70 | 2. | ||
t | 69 | bei Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die in | t | 71 | der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, an dem die Warenderivate, |
70 | erheblichem Volumen nur vollständig oder teilweise an einem Handelsplatz in | 72 | Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, falls es keine | ||
71 | einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den | 73 | zentrale zuständige Behörde gibt. | ||
72 | Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden, an die zuständige Behörde der | ||||
73 | entsprechenden Handelsplätze und | ||||
74 | 3. | ||||
75 | bei Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die in | ||||
76 | erheblichem Volumen an Handelsplätzen in mehr als einem Mitgliedstaat oder | ||||
77 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt | ||||
78 | werden, der entsprechenden zentralen zuständigen Behörde im Sinne des § 55. | ||||
79 | Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben den zur Übermittlung | 74 | Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben den zur Übermittlung | ||
80 | verpflichteten Wertpapierdienstleistungsunternehmen die für die Übermittlung | 75 | verpflichteten Wertpapierdienstleistungsunternehmen die für die Übermittlung | ||
81 | notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. | 76 | notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. | ||
82 | (5) Die Bundesanstalt kann in kritischen Marktsituationen verlangen, dass die | 77 | (5) Die Bundesanstalt kann in kritischen Marktsituationen verlangen, dass die | ||
83 | Mitteilungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 mehrfach innerhalb eines Tages | 78 | Mitteilungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 mehrfach innerhalb eines Tages | ||
84 | erfolgen müssen. | 79 | erfolgen müssen. | ||
85 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht | 80 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht | ||
86 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | 81 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | ||
87 | 1. | 82 | 1. | ||
88 | nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang, Form und Häufigkeit der | 83 | nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang, Form und Häufigkeit der | ||
89 | Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 und über die zulässigen Datenträger | 84 | Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 und über die zulässigen Datenträger | ||
90 | und Übertragungswege erlassen sowie | 85 | und Übertragungswege erlassen sowie | ||
91 | 2. | 86 | 2. | ||
92 | vorschreiben, dass in den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Fällen über | 87 | vorschreiben, dass in den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Fällen über | ||
93 | die dort genannten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu übermitteln sind, wenn | 88 | die dort genannten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu übermitteln sind, wenn | ||
94 | die zusätzlichen Angaben auf Grund der besonderen Eigenschaften des | 89 | die zusätzlichen Angaben auf Grund der besonderen Eigenschaften des | ||
95 | Finanzinstruments, das Gegenstand der Mitteilung ist, oder der besonderen | 90 | Finanzinstruments, das Gegenstand der Mitteilung ist, oder der besonderen | ||
96 | Bedingungen an dem Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, zur | 91 | Bedingungen an dem Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, zur | ||
97 | Überwachung der Positionslimits nach § 54 durch die Bundesanstalt erforderlich | 92 | Überwachung der Positionslimits nach § 54 durch die Bundesanstalt erforderlich | ||
98 | sind. | 93 | sind. | ||
99 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 94 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
100 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 95 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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