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Sie können sich § 112 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen, welche die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlässt, in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen. 2Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. 3Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 bis 73 und 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 107 Absatz 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 5 und 6, § 108 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 und § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
Widerspruchsverfahren | Widerspruchsverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit | f | 1 | (1) Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit |
2 | der Verfügungen, welche die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses | 2 | der Verfügungen, welche die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses | ||
3 | Abschnitts erlässt, in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen. Einer | 3 | Abschnitts erlässt, in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen. Einer | ||
4 | solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn der Abhilfebescheid oder der | 4 | solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn der Abhilfebescheid oder der | ||
5 | Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Für das | 5 | Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Für das | ||
6 | Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 bis 73 und 80 Abs. 1 der | 6 | Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 bis 73 und 80 Abs. 1 der | ||
7 | Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts | 7 | Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts | ||
8 | Abweichendes geregelt ist. | 8 | Abweichendes geregelt ist. | ||
9 | (2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 107 Absatz 1 Satz | 9 | (2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 107 Absatz 1 Satz | ||
10 | 1, 2 und 6 sowie Absatz 5 und 6, § 108 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 und § | 10 | 1, 2 und 6 sowie Absatz 5 und 6, § 108 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 und § | ||
t | 11 | 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. | t | 11 | 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von |
12 | Zwangsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung. |
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