(1) Ein Anspruch nach § 32c oder § 32d besteht nicht, wenn der Anleger vor
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seiner Entscheidung die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der
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Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt oder etwaigen Übersetzungen
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in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte oder die
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Irreführung durch die Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt oder
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etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen
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Union erkannt hat.
8
(2) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach § 32c oder § 32d im Voraus
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ermäßigt, erlassen oder ausgeschlossen werden, ist unwirksam.
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(3) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
11
auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können,
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bleiben unberührt.
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