(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung
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(EU) 2020/1503 verantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister und die für
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dieses Anlagebasisinformationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner
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Leitungsorgane sind dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i
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der Verordnung (EU) 2020/1503 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus
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entsteht, dass in einem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der
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Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaiger Übersetzungen in Amtssprachen eines
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Mitgliedstaats der Europäischen Union vorsätzlich oder fahrlässig
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1.
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irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind oder
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2.
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wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um
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Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie ihre Anlage durch die individuelle
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Verwaltung des Kreditportfolios vornehmen, zu unterstützen.
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(2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für das
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Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503
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verantwortlichen Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane eines
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Schwarmfinanzierungsdienstleisters, wenn diese vorsätzlich oder grob
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fahrlässig gehandelt haben.
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