(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung
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(EU) 2020/1503 verantwortliche Projektträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
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Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 und die für dieses
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Anlagebasisinformationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane
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sind dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung
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(EU) 2020/1503 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass
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in einem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU)
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2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der
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Europäischen Union vorsätzlich oder fahrlässig
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1.
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irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind oder
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2.
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wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um
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Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie in einem Schwarmfinanzierungsprojekt
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anlegen wollen, zu unterstützen.
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(2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für das
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Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503
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verantwortlichen Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane eines
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Projektträgers, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
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