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(1) Der Emittent von zugelassenen Aktien, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss
(2) Der Emittent zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 48 Absatz 1 Nummer 6, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss
(3) Unbeschadet der Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere im Wege der Datenfernübertragung übermitteln, wenn die dadurch entstehenden Kosten nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 den Wertpapierinhabern auferlegt werden und
Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung | Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung | ||||
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t | 1 | Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der | t | 1 | Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der |
2 | Datenfernübertragung | 2 | Datenfernübertragung |
Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung | Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung | ||||
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f | 1 | (1) Der Emittent von zugelassenen Aktien, für den die Bundesrepublik | f | 1 | (1) Der Emittent von zugelassenen Aktien, für den die Bundesrepublik |
2 | Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss | 2 | Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der Tagesordnung, die | 4 | die Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der Tagesordnung, die | ||
t | 5 | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der | t | 5 | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte unter gesonderter Angabe der |
6 | Mehrstimmrechtsaktien und der auf sie entfallenden Stimmrechte im Zeitpunkt der | ||||
6 | Hauptversammlung und die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an der | 7 | Einberufung der Hauptversammlung und die Rechte der Aktionäre bezüglich der | ||
7 | Hauptversammlung sowie | 8 | Teilnahme an der Hauptversammlung sowie | ||
8 | 2. | 9 | 2. | ||
9 | Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die | 10 | Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die | ||
10 | Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien und die Vereinbarung oder Ausübung von | 11 | Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien und die Vereinbarung oder Ausübung von | ||
11 | Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und Zeichnungsrechten sowie die | 12 | Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und Zeichnungsrechten sowie die | ||
12 | Beschlussfassung über diese Rechte | 13 | Beschlussfassung über diese Rechte | ||
13 | unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlichen. Soweit eine entsprechende | 14 | unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlichen. Soweit eine entsprechende | ||
14 | Veröffentlichung im Bundesanzeiger auch durch sonstige Vorschriften | 15 | Veröffentlichung im Bundesanzeiger auch durch sonstige Vorschriften | ||
15 | vorgeschrieben wird, ist eine einmalige Veröffentlichung ausreichend. | 16 | vorgeschrieben wird, ist eine einmalige Veröffentlichung ausreichend. | ||
16 | (2) Der Emittent zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 48 Absatz 1 Nummer 6, | 17 | (2) Der Emittent zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 48 Absatz 1 Nummer 6, | ||
17 | für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss | 18 | für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss | ||
18 | 1. | 19 | 1. | ||
19 | den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung und | 20 | den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung und | ||
20 | Mitteilungen über das Recht der Schuldtitelinhaber zur Teilnahme daran sowie | 21 | Mitteilungen über das Recht der Schuldtitelinhaber zur Teilnahme daran sowie | ||
21 | 2. | 22 | 2. | ||
22 | Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-, Zeichnungs- und | 23 | Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-, Zeichnungs- und | ||
23 | Kündigungsrechten sowie über die Zinszahlungen, die Rückzahlungen, die | 24 | Kündigungsrechten sowie über die Zinszahlungen, die Rückzahlungen, die | ||
24 | Auslosungen und die bisher gekündigten oder ausgelosten, noch nicht eingelösten | 25 | Auslosungen und die bisher gekündigten oder ausgelosten, noch nicht eingelösten | ||
25 | Stücke | 26 | Stücke | ||
26 | unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlichen. Absatz 1 Satz 2 gilt | 27 | unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlichen. Absatz 1 Satz 2 gilt | ||
27 | entsprechend. | 28 | entsprechend. | ||
28 | (3) Unbeschadet der Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 | 29 | (3) Unbeschadet der Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 | ||
29 | dürfen Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat | 30 | dürfen Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat | ||
30 | ist, Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere im Wege der | 31 | ist, Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere im Wege der | ||
31 | Datenfernübertragung übermitteln, wenn die dadurch entstehenden Kosten nicht | 32 | Datenfernübertragung übermitteln, wenn die dadurch entstehenden Kosten nicht | ||
32 | unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 | 33 | unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 | ||
33 | den Wertpapierinhabern auferlegt werden und | 34 | den Wertpapierinhabern auferlegt werden und | ||
34 | 1. | 35 | 1. | ||
35 | im Falle zugelassener Aktien | 36 | im Falle zugelassener Aktien | ||
36 | a) | 37 | a) | ||
37 | die Hauptversammlung zugestimmt hat, | 38 | die Hauptversammlung zugestimmt hat, | ||
38 | b) | 39 | b) | ||
39 | die Wahl der Art der Datenfernübertragung nicht vom Sitz oder Wohnsitz der | 40 | die Wahl der Art der Datenfernübertragung nicht vom Sitz oder Wohnsitz der | ||
40 | Aktionäre oder der Personen, denen Stimmrechte in den Fällen des § 34 | 41 | Aktionäre oder der Personen, denen Stimmrechte in den Fällen des § 34 | ||
41 | zugerechnet werden, abhängt, | 42 | zugerechnet werden, abhängt, | ||
42 | c) | 43 | c) | ||
43 | Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und Adressierung der Aktionäre | 44 | Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und Adressierung der Aktionäre | ||
44 | oder derjenigen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zu deren Ausübung | 45 | oder derjenigen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zu deren Ausübung | ||
45 | erteilen dürfen, getroffen worden sind und | 46 | erteilen dürfen, getroffen worden sind und | ||
46 | d) | 47 | d) | ||
47 | die Aktionäre oder in Fällen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und | 48 | die Aktionäre oder in Fällen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und | ||
48 | Absatz 2 die zur Ausübung von Stimmrechten Berechtigten in die Übermittlung im | 49 | Absatz 2 die zur Ausübung von Stimmrechten Berechtigten in die Übermittlung im | ||
49 | Wege der Datenfernübertragung ausdrücklich eingewilligt haben oder einer Bitte | 50 | Wege der Datenfernübertragung ausdrücklich eingewilligt haben oder einer Bitte | ||
50 | in Textform um Zustimmung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums | 51 | in Textform um Zustimmung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums | ||
51 | widersprochen und die dadurch als erteilt geltende Zustimmung nicht zu einem | 52 | widersprochen und die dadurch als erteilt geltende Zustimmung nicht zu einem | ||
52 | späteren Zeitpunkt widerrufen haben, | 53 | späteren Zeitpunkt widerrufen haben, | ||
53 | 2. | 54 | 2. | ||
54 | im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 48 Absatz 1 Nummer 6 | 55 | im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 48 Absatz 1 Nummer 6 | ||
55 | a) | 56 | a) | ||
56 | eine Gläubigerversammlung zugestimmt hat, | 57 | eine Gläubigerversammlung zugestimmt hat, | ||
57 | b) | 58 | b) | ||
58 | die Wahl der Art der Datenfernübertragung nicht vom Sitz oder Wohnsitz der | 59 | die Wahl der Art der Datenfernübertragung nicht vom Sitz oder Wohnsitz der | ||
59 | Schuldtitelinhaber oder deren Bevollmächtigten abhängt, | 60 | Schuldtitelinhaber oder deren Bevollmächtigten abhängt, | ||
60 | c) | 61 | c) | ||
61 | Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und Adressierung der | 62 | Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und Adressierung der | ||
62 | Schuldtitelinhaber getroffen worden sind, | 63 | Schuldtitelinhaber getroffen worden sind, | ||
63 | d) | 64 | d) | ||
64 | die Schuldtitelinhaber in die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung | 65 | die Schuldtitelinhaber in die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung | ||
65 | ausdrücklich eingewilligt haben oder einer Bitte in Textform um Zustimmung nicht | 66 | ausdrücklich eingewilligt haben oder einer Bitte in Textform um Zustimmung nicht | ||
66 | innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprochen und die dadurch als erteilt | 67 | innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprochen und die dadurch als erteilt | ||
67 | geltende Zustimmung nicht zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen haben. | 68 | geltende Zustimmung nicht zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen haben. | ||
68 | Ist eine Datenfernübertragung unter diesen Voraussetzungen nicht möglich, | 69 | Ist eine Datenfernübertragung unter diesen Voraussetzungen nicht möglich, | ||
69 | erfolgt die Übermittlung ohne Rücksicht auf anderweitige Satzungsregelungen | 70 | erfolgt die Übermittlung ohne Rücksicht auf anderweitige Satzungsregelungen | ||
70 | des Emittenten auf schriftlichem Wege. | 71 | des Emittenten auf schriftlichem Wege. |
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