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Sie können sich § 41 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Datum der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, vorgesehenen Weise unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen zu veröffentlichen. 2Er hat die Veröffentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt entsprechend § 40 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. 3Er übermittelt die Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister.
(2) 1Bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die Gesamtzahl der Stimmrechte abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Veröffentlichung nach Absatz 1, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, zu veröffentlichen. 2Der Veröffentlichung des Datums der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme bedarf es nicht.
Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister | Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister | ||||
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t | 1 | Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das | t | 1 | Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das |
2 | Unternehmensregister | 2 | Unternehmensregister |
Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister | Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister | ||||
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f | 1 | (1) Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von | f | 1 | (1) Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von |
2 | Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte | 2 | Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte | ||
t | t | 3 | unter Angabe der auf diese entfallenden Anzahl von Mehrstimmrechten und das | ||
3 | und das Datum der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in § 40 Absatz 1 | 4 | Datum der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in § 40 Absatz 1 Satz 1, | ||
4 | Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, | 5 | auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, | ||
5 | vorgesehenen Weise unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen zu | 6 | vorgesehenen Weise unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen zu | ||
6 | veröffentlichen. Er hat die Veröffentlichung gleichzeitig der | 7 | veröffentlichen. Er hat die Veröffentlichung gleichzeitig der | ||
7 | Bundesanstalt entsprechend § 40 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer | 8 | Bundesanstalt entsprechend § 40 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer | ||
8 | Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. Er übermittelt die | 9 | Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. Er übermittelt die | ||
9 | Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, | 10 | Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, | ||
10 | der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das | 11 | der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das | ||
11 | Unternehmensregister. | 12 | Unternehmensregister. | ||
12 | (2) Bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die Gesamtzahl der Stimmrechte | 13 | (2) Bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die Gesamtzahl der Stimmrechte | ||
13 | abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang mit einer ohnehin | 14 | abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang mit einer ohnehin | ||
14 | erforderlichen Veröffentlichung nach Absatz 1, spätestens jedoch am Ende des | 15 | erforderlichen Veröffentlichung nach Absatz 1, spätestens jedoch am Ende des | ||
15 | Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen | 16 | Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen | ||
16 | ist, zu veröffentlichen. Der Veröffentlichung des Datums der Wirksamkeit | 17 | ist, zu veröffentlichen. Der Veröffentlichung des Datums der Wirksamkeit | ||
17 | der Zu- oder Abnahme bedarf es nicht. | 18 | der Zu- oder Abnahme bedarf es nicht. |
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