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Sie können sich § 32d WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister und die für dieses Anlagebasisinformationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane sind dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass in einem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaiger Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 | Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 | ||||
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t | 1 | Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der | t | 1 | Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform |
2 | Verordnung (EU) 2020/1503 | 2 | nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 |
Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 | Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 | ||||
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n | 1 | (1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung | n | 1 | (1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach |
2 | (EU) 2020/1503 verantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister und die für | 2 | Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche | ||
3 | dieses Anlagebasisinformationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner | 3 | Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e | ||
4 | Leitungsorgane sind dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i | 4 | der Verordnung (EU) 2020/1503 ist dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 | ||
5 | der Verordnung (EU) 2020/1503 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus | 5 | Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zur Rückzahlung des für die | ||
6 | entsteht, dass in einem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der | 6 | individuelle Verwaltung des Kreditportfolios zugewiesenen Betrages sowie der | ||
7 | mit der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios verbundenen Gebühren und | ||||
8 | sonstigen Kosten abzüglich bereits ausgezahlter Beträge verpflichtet, wenn in | ||||
9 | dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der | ||||
7 | Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaiger Übersetzungen in Amtssprachen eines | 10 | Verordnung (EU) 2020/1503 oder dessen etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen | ||
8 | Mitgliedstaats der Europäischen Union vorsätzlich oder fahrlässig | 11 | eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund von Vorsatz oder | ||
12 | Fahrlässigkeit | ||||
9 | 1. | 13 | 1. | ||
n | 10 | irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind oder | n | 14 | irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind, |
11 | 2. | 15 | 2. | ||
12 | wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um | 16 | wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um | ||
13 | Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie ihre Anlage durch die individuelle | 17 | Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie ihre Anlage durch die individuelle | ||
t | 14 | Verwaltung des Kreditportfolios vornehmen, zu unterstützen. | t | 18 | Verwaltung des Kreditportfolios vornehmen, zu unterstützen oder |
15 | (2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für das | 19 | 3. | ||
16 | Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 | 20 | die nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 | ||
17 | verantwortlichen Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane eines | 21 | abzugebende Erklärung nicht enthalten ist. | ||
18 | Schwarmfinanzierungsdienstleisters, wenn diese vorsätzlich oder grob | 22 | (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der | ||
19 | fahrlässig gehandelt haben. | 23 | Schwarmfinanzierungsdienstleister aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit | ||
24 | 1. | ||||
25 | dem Anleger das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform | ||||
26 | entgegen Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht zur Verfügung | ||||
27 | gestellt hat, | ||||
28 | 2. | ||||
29 | das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform entgegen Artikel 24 | ||||
30 | Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht auf dem neusten Stand | ||||
31 | gehalten hat oder | ||||
32 | 3. | ||||
33 | den Anleger entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) | ||||
34 | 2020/1503 nicht unverzüglich über eine wesentliche Änderung der im | ||||
35 | Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform enthaltenen Informationen | ||||
36 | informiert hat. |
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