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Sie können sich § 32c WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Projektträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 und die für dieses Anlagebasisinformationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane sind dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass in einem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane eines Projektträgers, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 | Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 | ||||
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t | 1 | Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der | t | 1 | Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der |
2 | Verordnung (EU) 2020/1503 | 2 | Verordnung (EU) 2020/1503 |
Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 | Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 | ||||
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f | 1 | (1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung | f | 1 | (1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung |
2 | (EU) 2020/1503 verantwortliche Projektträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 | 2 | (EU) 2020/1503 verantwortliche Projektträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 | ||
n | 3 | Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 und die für dieses | n | 3 | Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 ist dem Anleger im Sinne des |
4 | Anlagebasisinformationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane | 4 | Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zur | ||
5 | sind dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung | 5 | Rückabwicklung des Kredits im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der | ||
6 | (EU) 2020/1503 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass | 6 | Verordnung (EU) 2020/1503 und zur Erstattung der mit der Kreditgewährung | ||
7 | verbundenen üblichen Kosten oder zur Übernahme der Wertpapiere oder der für | ||||
8 | Schwarmfinanzierungszwecke verwendeten Instrumente gegen die Erstattung des | ||||
9 | Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und | ||||
10 | zur Erstattung der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verpflichtet, | ||||
7 | in einem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) | 11 | wenn in dem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) | ||
8 | 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der | 12 | 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der | ||
n | 9 | Europäischen Union vorsätzlich oder fahrlässig | n | 13 | Europäischen Union aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit |
10 | 1. | 14 | 1. | ||
n | 11 | irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind oder | n | 15 | irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind, |
12 | 2. | 16 | 2. | ||
13 | wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um | 17 | wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um | ||
14 | Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie in einem Schwarmfinanzierungsprojekt | 18 | Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie in einem Schwarmfinanzierungsprojekt | ||
t | 15 | anlegen wollen, zu unterstützen. | t | 19 | anlegen, zu unterstützen oder |
16 | (2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für das | 20 | 3. | ||
17 | Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 | 21 | eine nach Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 | ||
18 | verantwortlichen Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane eines | 22 | abzugebende Risikowarnung nicht enthalten ist. | ||
19 | Projektträgers, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. | 23 | (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Projektträger | ||
24 | aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit | ||||
25 | 1. | ||||
26 | das Anlagebasisinformationsblatt entgegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung | ||||
27 | (EU) 2020/1503 nicht erstellt hat oder | ||||
28 | 2. | ||||
29 | dem Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 | ||||
30 | Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 entgegen Artikel 23 Absatz 8 Satz 1 | ||||
31 | der Verordnung (EU) 2020/1503 eine Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt | ||||
32 | enthaltenen Informationen nicht unverzüglich mitgeteilt hat. | ||||
33 | (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für den | ||||
34 | Schwarmfinanzierungsdienstleister, wenn dieser aufgrund von Vorsatz oder | ||||
35 | Fahrlässigkeit | ||||
36 | 1. | ||||
37 | dem Anleger das Anlagebasisinformationsblatt entgegen Artikel 23 Absatz 2 | ||||
38 | der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht zur Verfügung gestellt hat oder | ||||
39 | 2. | ||||
40 | den Anleger entgegen Artikel 23 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) | ||||
41 | 2020/1503 über eine wesentliche Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt | ||||
42 | enthaltenen Informationen nicht unverzüglich informiert hat. | ||||
43 | (4) Ist der Anleger nicht mehr Inhaber der Wertpapiere oder der verwendeten | ||||
44 | Instrumente, so kann er den Ausgleich eines etwaigen Vermögensnachteils sowie | ||||
45 | die Zahlung der mit dem ursprünglichen Erwerb und der Veräußerung verbundenen | ||||
46 | Kosten verlangen, wenn der Veräußerungspreis den ersten Erwerbspreis nicht | ||||
47 | überschreitet. |
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