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Sie können sich § 118 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die §§ 114, 115 und 117 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich
(2) § 115 findet keine Anwendung auf Kreditinstitute, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn ihre Aktien nicht an einem organisierten Markt zugelassen sind und sie dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, deren Gesamtnennbetrag 100 Millionen Euro nicht erreicht und für die kein Prospekt nach der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht wurde.
(3) § 115 findet ebenfalls keine Anwendung auf Unternehmen, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn sie zum 31. Dezember 2003 bereits existiert haben und ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel begeben, die vom Bund, von einem Land oder von einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden.
(4) 1Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, von den Anforderungen der §§ 114, 115 und 117, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 114 Absatz 3 oder § 115 Absatz 6, ausnehmen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. 2Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung. 3Die nach den Vorschriften des Drittstaates zu erstellenden Informationen sind jedoch in der in § 114 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 114 Absatz 3 oder § 115 Absatz 6, geregelten Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. 4Die Informationen sind außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln. 5Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates und die Freistellung von Unternehmen nach Satz 1 erlassen.
(5) (weggefallen)
Ausnahmen; Verordnungsermächtigung | Ausnahmen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Ausnahmen; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Ausnahmen; Verordnungsermächtigung |
Ausnahmen; Verordnungsermächtigung | Ausnahmen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die §§ 114, 115 und 117 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die | f | 1 | (1) Die §§ 114, 115 und 117 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die |
2 | ausschließlich | 2 | ausschließlich | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer | 4 | zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer | ||
5 | Mindeststückelung von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden | 5 | Mindeststückelung von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden | ||
6 | Gegenwert einer anderen Währung begeben oder | 6 | Gegenwert einer anderen Währung begeben oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | noch ausstehende bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem | 8 | noch ausstehende bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem | ||
9 | organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der | 9 | organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der | ||
10 | Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | 10 | Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
11 | Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung | 11 | Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung | ||
12 | von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen | 12 | von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen | ||
13 | Währung begeben haben. | 13 | Währung begeben haben. | ||
14 | Die Ausnahmen nach Satz 1 sind auf Emittenten von Wertpapieren im Sinne des § | 14 | Die Ausnahmen nach Satz 1 sind auf Emittenten von Wertpapieren im Sinne des § | ||
15 | 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. | 15 | 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. | ||
16 | (2) § 115 findet keine Anwendung auf Kreditinstitute, die als | 16 | (2) § 115 findet keine Anwendung auf Kreditinstitute, die als | ||
17 | Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn ihre Aktien nicht an einem | 17 | Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn ihre Aktien nicht an einem | ||
18 | organisierten Markt zugelassen sind und sie dauernd oder wiederholt | 18 | organisierten Markt zugelassen sind und sie dauernd oder wiederholt | ||
19 | ausschließlich Schuldtitel begeben haben, deren Gesamtnennbetrag 100 Millionen | 19 | ausschließlich Schuldtitel begeben haben, deren Gesamtnennbetrag 100 Millionen | ||
20 | Euro nicht erreicht und für die kein Prospekt nach der Verordnung (EU) | 20 | Euro nicht erreicht und für die kein Prospekt nach der Verordnung (EU) | ||
21 | 2017/1129 veröffentlicht wurde. | 21 | 2017/1129 veröffentlicht wurde. | ||
22 | (3) § 115 findet ebenfalls keine Anwendung auf Unternehmen, die als | 22 | (3) § 115 findet ebenfalls keine Anwendung auf Unternehmen, die als | ||
23 | Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn sie zum 31. Dezember 2003 bereits | 23 | Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn sie zum 31. Dezember 2003 bereits | ||
24 | existiert haben und ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt | 24 | existiert haben und ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt | ||
25 | zugelassene Schuldtitel begeben, die vom Bund, von einem Land oder von einer | 25 | zugelassene Schuldtitel begeben, die vom Bund, von einem Land oder von einer | ||
26 | seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden. | 26 | seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden. | ||
27 | (4) Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, | 27 | (4) Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, | ||
28 | das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, von den Anforderungen der §§ 114, | 28 | das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, von den Anforderungen der §§ 114, | ||
29 | 115 und 117, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 114 Absatz 3 | 29 | 115 und 117, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 114 Absatz 3 | ||
30 | oder § 115 Absatz 6, ausnehmen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln | 30 | oder § 115 Absatz 6, ausnehmen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln | ||
31 | eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. Die | 31 | eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. Die | ||
32 | Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und | 32 | Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und | ||
33 | Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung. Die nach den | 33 | Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung. Die nach den | ||
34 | Vorschriften des Drittstaates zu erstellenden Informationen sind jedoch in der | 34 | Vorschriften des Drittstaates zu erstellenden Informationen sind jedoch in der | ||
35 | in § 114 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils auch | 35 | in § 114 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils auch | ||
36 | in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 114 Absatz 3 oder § 115 Absatz | 36 | in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 114 Absatz 3 oder § 115 Absatz | ||
37 | 6, geregelten Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, zu | 37 | 6, geregelten Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, zu | ||
38 | veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. Die | 38 | veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. Die | ||
39 | Informationen sind außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer | 39 | Informationen sind außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer | ||
t | 40 | Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des | t | 40 | Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung |
41 | Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln. Das Bundesministerium | 41 | in das Unternehmensregister zu übermitteln. Das Bundesministerium der | ||
42 | der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | 42 | Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | ||
43 | Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln | 43 | bedarf, nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines | ||
44 | eines Drittstaates und die Freistellung von Unternehmen nach Satz 1 erlassen. | 44 | Drittstaates und die Freistellung von Unternehmen nach Satz 1 erlassen. | ||
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