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Sie können sich § 116 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat unter entsprechender Anwendung der §§ 341r bis 341v des Handelsgesetzbuchs einen Zahlungsbericht beziehungsweise Konzernzahlungsbericht zu erstellen und diesen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wenn
(2) 1Außerdem muss jedes Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 spätestens sechs Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums und vor dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, eine Bekanntmachung darüber veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht zusätzlich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich ist. 2Das Unternehmen teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. 3Ein Unternehmen im Sinne von Satz 1 hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2 den Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln, es sei denn, die Übermittlung erfolgt nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs.
(3) 1Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen zur Erklärung auffordern, ob es im Sinne des § 341r des Handelsgesetzbuchs in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt, und eine angemessene Frist setzen. 2Die Aufforderung ist zu begründen. 3Gibt das Unternehmen innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass das Unternehmen in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 fällt. 4Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Bundesanstalt Anlass zur Annahme hat, dass ein Tochterunternehmen des Unternehmens in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung | Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung |
Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung | Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat unter | f | 1 | (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat unter |
2 | entsprechender Anwendung der §§ 341r bis 341v des Handelsgesetzbuchs einen | 2 | entsprechender Anwendung der §§ 341r bis 341v des Handelsgesetzbuchs einen | ||
3 | Zahlungsbericht beziehungsweise Konzernzahlungsbericht zu erstellen und diesen | 3 | Zahlungsbericht beziehungsweise Konzernzahlungsbericht zu erstellen und diesen | ||
4 | spätestens sechs Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit | 4 | spätestens sechs Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit | ||
5 | zur Verfügung zu stellen, wenn | 5 | zur Verfügung zu stellen, wenn | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | das Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen im Sinne des § 341r | 7 | das Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen im Sinne des § 341r | ||
8 | Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist | 8 | Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist | ||
9 | oder Holzeinschlag in Primärwäldern im Sinne des § 341r Nummer 2 des | 9 | oder Holzeinschlag in Primärwäldern im Sinne des § 341r Nummer 2 des | ||
10 | Handelsgesetzbuchs betreibt und | 10 | Handelsgesetzbuchs betreibt und | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | auf das Unternehmen § 341q des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist. | 12 | auf das Unternehmen § 341q des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist. | ||
13 | Im Falle eines Unternehmens im Sinne des Satzes 1 mit Sitz in einem anderen | 13 | Im Falle eines Unternehmens im Sinne des Satzes 1 mit Sitz in einem anderen | ||
14 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des | 14 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des | ||
15 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum treten anstelle der | 15 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum treten anstelle der | ||
16 | entsprechenden Anwendung der §§ 341s bis 341v des Handelsgesetzbuchs die in | 16 | entsprechenden Anwendung der §§ 341s bis 341v des Handelsgesetzbuchs die in | ||
17 | Umsetzung von Kapitel 10 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments | 17 | Umsetzung von Kapitel 10 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments | ||
18 | und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten | 18 | und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten | ||
19 | Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter | 19 | Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter | ||
20 | Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen | 20 | Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen | ||
21 | Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und | 21 | Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und | ||
22 | 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) erlassenen nationalen | 22 | 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) erlassenen nationalen | ||
23 | Rechtsvorschriften des Sitzstaats. | 23 | Rechtsvorschriften des Sitzstaats. | ||
24 | (2) Außerdem muss jedes Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer | 24 | (2) Außerdem muss jedes Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer | ||
25 | 1 spätestens sechs Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums und vor dem | 25 | 1 spätestens sechs Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums und vor dem | ||
26 | Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht erstmals der | 26 | Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht erstmals der | ||
27 | Öffentlichkeit zur Verfügung steht, eine Bekanntmachung darüber | 27 | Öffentlichkeit zur Verfügung steht, eine Bekanntmachung darüber | ||
28 | veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der | 28 | veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der | ||
29 | Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht zusätzlich zu seiner Verfügbarkeit | 29 | Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht zusätzlich zu seiner Verfügbarkeit | ||
30 | im Unternehmensregister öffentlich zugänglich ist. Das Unternehmen teilt | 30 | im Unternehmensregister öffentlich zugänglich ist. Das Unternehmen teilt | ||
31 | die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt | 31 | die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt | ||
32 | mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung | 32 | mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung | ||
n | 33 | dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur | n | 33 | der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das |
34 | Speicherung. Ein Unternehmen im Sinne von Satz 1 hat außerdem | 34 | Unternehmensregister. Ein Unternehmen im Sinne von Satz 1 hat außerdem | ||
35 | unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2 | 35 | unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2 | ||
t | 36 | den Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht an das Unternehmensregister | t | 36 | den Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht an die das |
37 | zur Speicherung zu übermitteln, es sei denn, die Übermittlung erfolgt nach § | 37 | Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das | ||
38 | Unternehmensregister zu übermitteln, es sei denn, die Übermittlung erfolgt | ||||
38 | 8b Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des | 39 | nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des | ||
39 | Handelsgesetzbuchs. | 40 | Handelsgesetzbuchs. | ||
40 | (3) Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen zur Erklärung auffordern, ob es | 41 | (3) Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen zur Erklärung auffordern, ob es | ||
41 | im Sinne des § 341r des Handelsgesetzbuchs in der mineralgewinnenden Industrie | 42 | im Sinne des § 341r des Handelsgesetzbuchs in der mineralgewinnenden Industrie | ||
42 | tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt, und eine angemessene | 43 | tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt, und eine angemessene | ||
43 | Frist setzen. Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt das Unternehmen | 44 | Frist setzen. Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt das Unternehmen | ||
44 | innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass das Unternehmen | 45 | innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass das Unternehmen | ||
45 | in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 fällt. Die Sätze 1 | 46 | in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 fällt. Die Sätze 1 | ||
46 | und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Bundesanstalt Anlass zur Annahme | 47 | und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Bundesanstalt Anlass zur Annahme | ||
47 | hat, dass ein Tochterunternehmen des Unternehmens in der mineralgewinnenden | 48 | hat, dass ein Tochterunternehmen des Unternehmens in der mineralgewinnenden | ||
48 | Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt. | 49 | Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt. | ||
49 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem | 50 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem | ||
50 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, | 51 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, | ||
51 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen | 52 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen | ||
52 | über | 53 | über | ||
53 | 1. | 54 | 1. | ||
54 | den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der | 55 | den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der | ||
55 | Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 1, | 56 | Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 1, | ||
56 | 2. | 57 | 2. | ||
57 | den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der | 58 | den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der | ||
58 | Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 2, | 59 | Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 2, | ||
59 | 3. | 60 | 3. | ||
60 | die Sprache, in der der Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht | 61 | die Sprache, in der der Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht | ||
61 | abzufassen ist, sowie den Zeitraum, für den der Zahlungsbericht oder | 62 | abzufassen ist, sowie den Zeitraum, für den der Zahlungsbericht oder | ||
62 | Konzernzahlungsbericht im Unternehmensregister allgemein zugänglich bleiben | 63 | Konzernzahlungsbericht im Unternehmensregister allgemein zugänglich bleiben | ||
63 | muss, und den Zeitpunkt, zu dem er zu löschen ist. | 64 | muss, und den Zeitpunkt, zu dem er zu löschen ist. |
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