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(1) 1Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wenn es nicht nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet ist. 2Außerdem muss jedes Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und vor dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, eine Bekanntmachung darüber veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich sind. 3Das Unternehmen teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. 4Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt und der Verpflichtung nach Satz 1 unterliegt, hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2, den Jahresfinanzbericht an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln.
(2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens zu enthalten
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung | Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung | ||||
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2 | den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht nach Maßgabe | 2 | den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht nach Maßgabe | ||
3 | der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 | 3 | der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 | ||
4 | zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des | 4 | zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des | ||
5 | Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation | 5 | Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation | ||
6 | eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, | 6 | eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, | ||
7 | S. 1; L 145 vom 4.6.2019, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen | 7 | S. 1; L 145 vom 4.6.2019, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen | ||
8 | und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der | 8 | und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der | ||
9 | Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wenn es nicht nach den | 9 | Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wenn es nicht nach den | ||
10 | handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 | 10 | handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 | ||
11 | genannten Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet ist. Außerdem muss jedes | 11 | genannten Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet ist. Außerdem muss jedes | ||
12 | Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, spätestens vier | 12 | Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, spätestens vier | ||
13 | Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und vor dem Zeitpunkt, zu dem | 13 | Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und vor dem Zeitpunkt, zu dem | ||
14 | die in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen erstmals der | 14 | die in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen erstmals der | ||
15 | Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, eine Bekanntmachung darüber | 15 | Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, eine Bekanntmachung darüber | ||
16 | veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die in | 16 | veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die in | ||
17 | Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen zusätzlich zu ihrer | 17 | Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen zusätzlich zu ihrer | ||
18 | Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich sind. Das | 18 | Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich sind. Das | ||
19 | Unternehmen teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung | 19 | Unternehmen teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung | ||
20 | der Bundesanstalt mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer | 20 | der Bundesanstalt mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer | ||
t | 21 | Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des | t | 21 | Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung |
22 | Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. Ein Unternehmen, das als | 22 | in das Unternehmensregister. Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent | ||
23 | Inlandsemittent Wertpapiere begibt und der Verpflichtung nach Satz 1 | 23 | Wertpapiere begibt und der Verpflichtung nach Satz 1 unterliegt, hat außerdem | ||
24 | unterliegt, hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der | 24 | unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz | ||
25 | Bekanntmachung nach Satz 2, den Jahresfinanzbericht an das | 25 | 2, den Jahresfinanzbericht an die das Unternehmensregister führende Stelle zur | ||
26 | Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln. | 26 | Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. | ||
27 | (2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens zu enthalten | 27 | (2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens zu enthalten | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | den Jahresabschluss, der | 29 | den Jahresabschluss, der | ||
30 | a) | 30 | a) | ||
31 | im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der | 31 | im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der | ||
32 | Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 32 | Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
33 | Wirtschaftsraum hat, gemäß dem nationalen Recht des Sitzstaats des Unternehmens | 33 | Wirtschaftsraum hat, gemäß dem nationalen Recht des Sitzstaats des Unternehmens | ||
34 | aufgestellt und geprüft wurde oder | 34 | aufgestellt und geprüft wurde oder | ||
35 | b) | 35 | b) | ||
36 | im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat, nach | 36 | im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat, nach | ||
37 | den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft wurde und mit dem | 37 | den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft wurde und mit dem | ||
38 | Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung versehen ist, | 38 | Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung versehen ist, | ||
39 | 2. | 39 | 2. | ||
40 | den Lagebericht, der | 40 | den Lagebericht, der | ||
41 | a) | 41 | a) | ||
42 | im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der | 42 | im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der | ||
43 | Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 43 | Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
44 | Wirtschaftsraum hat, gemäß dem nationalen Recht des Sitzstaats des Unternehmens | 44 | Wirtschaftsraum hat, gemäß dem nationalen Recht des Sitzstaats des Unternehmens | ||
45 | aufgestellt und geprüft wurde oder | 45 | aufgestellt und geprüft wurde oder | ||
46 | b) | 46 | b) | ||
47 | im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat, nach | 47 | im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat, nach | ||
48 | den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft wurde, | 48 | den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft wurde, | ||
49 | 3. | 49 | 3. | ||
50 | eine den Vorgaben von § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5 des | 50 | eine den Vorgaben von § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5 des | ||
51 | Handelsgesetzbuchs entsprechende Erklärung und | 51 | Handelsgesetzbuchs entsprechende Erklärung und | ||
52 | 4. | 52 | 4. | ||
53 | eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Absatz 2a der | 53 | eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Absatz 2a der | ||
54 | Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine | 54 | Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine | ||
55 | Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Absatz 4 Satz 8 der | 55 | Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Absatz 4 Satz 8 der | ||
56 | Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht. | 56 | Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht. | ||
57 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem | 57 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem | ||
58 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, | 58 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, | ||
59 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen | 59 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen | ||
60 | über | 60 | über | ||
61 | 1. | 61 | 1. | ||
62 | den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der | 62 | den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der | ||
63 | Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2, | 63 | Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2, | ||
64 | 2. | 64 | 2. | ||
65 | den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der | 65 | den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der | ||
66 | Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3, | 66 | Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3, | ||
67 | 3. | 67 | 3. | ||
68 | die Sprache, in der die Informationen nach Absatz 2 abzufassen sind, sowie | 68 | die Sprache, in der die Informationen nach Absatz 2 abzufassen sind, sowie | ||
69 | den Zeitraum, für den diese Informationen im Unternehmensregister allgemein | 69 | den Zeitraum, für den diese Informationen im Unternehmensregister allgemein | ||
70 | zugänglich bleiben müssen und den Zeitpunkt, zu dem diese Informationen zu | 70 | zugänglich bleiben müssen und den Zeitpunkt, zu dem diese Informationen zu | ||
71 | löschen sind. | 71 | löschen sind. |
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