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Sie können sich § 46 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach § 40 Absatz 1 und § 41 freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. 2Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung. 3Satz 1 gilt nicht für Pflichten dieser Emittenten nach § 40 Absatz 1 und § 41 auf Grund von Mitteilungen nach § 39.
(2) 1Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände, die denen des § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 41 entsprechen und die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, in der in § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, geregelten Weise veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen. 2Die Informationen sind außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates und die Freistellung von Emittenten nach Absatz 1 zu erlassen.
Befreiungen; Verordnungsermächtigung | Befreiungen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat |
2 | von den Pflichten nach § 40 Absatz 1 und § 41 freistellen, soweit diese | 2 | von den Pflichten nach § 40 Absatz 1 und § 41 freistellen, soweit diese | ||
3 | Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich | 3 | Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich | ||
4 | solchen Regeln unterwerfen. Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische | 4 | solchen Regeln unterwerfen. Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische | ||
5 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung. Satz | 5 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung. Satz | ||
6 | 1 gilt nicht für Pflichten dieser Emittenten nach § 40 Absatz 1 und § 41 auf | 6 | 1 gilt nicht für Pflichten dieser Emittenten nach § 40 Absatz 1 und § 41 auf | ||
7 | Grund von Mitteilungen nach § 39. | 7 | Grund von Mitteilungen nach § 39. | ||
8 | (2) Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 | 8 | (2) Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 | ||
9 | erteilt hat, müssen Informationen über Umstände, die denen des § 33 Absatz 1 | 9 | erteilt hat, müssen Informationen über Umstände, die denen des § 33 Absatz 1 | ||
10 | Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § | 10 | Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § | ||
11 | 41 entsprechen und die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der | 11 | 41 entsprechen und die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der | ||
12 | Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, in der in § 40 Absatz 1 Satz 1, | 12 | Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, in der in § 40 Absatz 1 Satz 1, | ||
13 | auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, geregelten Weise | 13 | auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, geregelten Weise | ||
14 | veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen. Die | 14 | veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen. Die | ||
15 | Informationen sind außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer | 15 | Informationen sind außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer | ||
t | 16 | Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des | t | 16 | Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung |
17 | Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln. | 17 | in das Unternehmensregister zu übermitteln. | ||
18 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 18 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
19 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 19 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
20 | Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates und die | 20 | Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates und die | ||
21 | Freistellung von Emittenten nach Absatz 1 zu erlassen. | 21 | Freistellung von Emittenten nach Absatz 1 zu erlassen. |
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