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Sie können sich § 111 WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen Berufsangehörige auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt werden.
(2) 1Die Wirtschaftsprüferkammer oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots stellen. 2In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem oder der Berufsangehörigen zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das im berufsgerichtlichen Verfahren gegen die Berufsangehörigen zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.
Voraussetzung des Verbotes | Voraussetzung des Verbots | ||||
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2 | Berufsangehörige auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann | 2 | Berufsangehörige auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann | ||
3 | durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt werden. | 3 | durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt werden. | ||
4 | (2) Die Wirtschaftsprüferkammer oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle | 4 | (2) Die Wirtschaftsprüferkammer oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle | ||
5 | kann in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen vor Einleitung des | 5 | kann in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen vor Einleitung des | ||
6 | berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen | 6 | berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen | ||
7 | Tätigkeits- oder Berufsverbots stellen. In dem Antrag sind die | 7 | Tätigkeits- oder Berufsverbots stellen. In dem Antrag sind die | ||
8 | Pflichtverletzung, die dem oder der Berufsangehörigen zur Last gelegt wird, | 8 | Pflichtverletzung, die dem oder der Berufsangehörigen zur Last gelegt wird, | ||
9 | sowie die Beweismittel anzugeben. | 9 | sowie die Beweismittel anzugeben. | ||
10 | (3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das im | 10 | (3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das im | ||
11 | berufsgerichtlichen Verfahren gegen die Berufsangehörigen zu entscheiden hat | 11 | berufsgerichtlichen Verfahren gegen die Berufsangehörigen zu entscheiden hat | ||
12 | oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist. | 12 | oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist. |
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