Lade...
Lade...
Sie können sich § 66b WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beamte und Angestellte, die in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätig sind, Mitglieder des bei ihr eingerichteten Fachbeirats und sonstige von ihr Beauftragte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; die Artikel 31 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 66c Absatz 4 und 6 bleiben unberührt. 2§ 64 gilt sinngemäß; eine erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten.
Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen | Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen | t | 1 | Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen |
Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen | Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Beamte und Angestellte, die in der Abschlussprüferaufsichtsstelle | f | 1 | (1) Beamte und Angestellte, die in der Abschlussprüferaufsichtsstelle |
2 | tätig sind, Mitglieder des bei ihr eingerichteten Fachbeirats und sonstige von | 2 | tätig sind, Mitglieder des bei ihr eingerichteten Fachbeirats und sonstige von | ||
3 | ihr Beauftragte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; die Artikel 31 bis 34 | 3 | ihr Beauftragte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; die Artikel 31 bis 34 | ||
4 | der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 66c Absatz 4 und 6 bleiben unberührt. | 4 | der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 66c Absatz 4 und 6 bleiben unberührt. | ||
t | 5 | § 64 gilt sinngemäß; eine erforderliche Genehmigung erteilt das | t | 5 | Die §§ 59c und 64 gelten sinngemäß; eine erforderliche Genehmigung nach § |
6 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. | 6 | 59c Absatz 4 erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. | ||
7 | (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dürfen, auch nach Beendigung | 7 | (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dürfen, auch nach Beendigung | ||
8 | ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder | 8 | ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder | ||
9 | Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht | 9 | Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht | ||
10 | offenbaren und nicht verwerten. | 10 | offenbaren und nicht verwerten. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.