Lade...
Lade...
Sie können sich § 64 WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates, der Abteilungen und der Ausschüsse haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand, dem Beirat, der Abteilung oder dem Ausschuß - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand, im Beirat, in der Abteilung oder im Ausschuß über Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, Bewerber oder andere Personen bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2Das gleiche gilt für Mitglieder, die zur Mitarbeit im Vorstand, im Beirat, in den Abteilungen oder in den Ausschüssen herangezogen werden, für Mitglieder, die im Verfahren nach § 62 zur Anhörung geladen werden, im Rahmen einer Aufsichts- und Beschwerdesache sowie eines Widerrufsverfahrens um Auskunft gebeten werden oder an einer nichtöffentlichen Verhandlung nach § 99 teilgenommen haben, sowie für Angestellte und sonstige Beauftragte der Wirtschaftsprüferkammer.
(2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behörden dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand, im Beirat, in Abteilungen oder in Ausschüssen über Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, Bewerber oder andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen oder Auskunft geben.
(3) 1Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer nach pflichtmäßigem Ermessen. 2Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabweisbar erfordern. 3§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.
(4) 1Zur Durchführung von Ermittlungen in Aufsichts- und Beschwerdesachen sowie in Widerrufsverfahren sind die in Absatz 1 genannten ehren- und hauptamtlich für die Wirtschaftsprüferkammer tätigen Personen berechtigt, Nichtkammerangehörige um Auskunft zu bitten. 2Nichtkammerangehörige sind nicht zur Auskunft verpflichtet, es sei denn, die Auskunft bezieht sich auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs und die Nichtkammerangehörigen fallen unter Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.
(5) Wurde im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses eine Berufspflichtverletzung begangen, dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen den Vertretenen über ein gegen ein Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer geführtes berufsaufsichtliches Verfahren unterrichten.
(6) 1Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen in Fällen von öffentlichem Interesse, die mögliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfungen betreffen, auf Anfrage darüber Auskunft geben, ob berufsaufsichtliche Verfahren eingeleitet wurden und ob diese noch andauern oder bereits abgeschlossen wurden. 2Die Auskunft darf keine personenbezogenen Daten enthalten. 3Die Absätze 4 und 5 sowie § 69 bleiben unberührt.
Pflicht der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Ausschüsse zur Verschwiegenheit | Auskünfte von Nichtkammerangehörigen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Pflicht der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Ausschüsse zur | t | 1 | Auskünfte von Nichtkammerangehörigen |
2 | Verschwiegenheit |
Pflicht der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Ausschüsse zur Verschwiegenheit | Auskünfte von Nichtkammerangehörigen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates, der Abteilungen und der | t | ||
2 | Ausschüsse haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand, dem Beirat, der | ||||
3 | Abteilung oder dem Ausschuß - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer | ||||
4 | Tätigkeit im Vorstand, im Beirat, in der Abteilung oder im Ausschuß über | ||||
5 | Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, Bewerber oder andere Personen | ||||
6 | bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche | ||||
7 | gilt für Mitglieder, die zur Mitarbeit im Vorstand, im Beirat, in den | ||||
8 | Abteilungen oder in den Ausschüssen herangezogen werden, für Mitglieder, die | ||||
9 | im Verfahren nach § 62 zur Anhörung geladen werden, im Rahmen einer Aufsichts- | ||||
10 | und Beschwerdesache sowie eines Widerrufsverfahrens um Auskunft gebeten werden | ||||
11 | oder an einer nichtöffentlichen Verhandlung nach § 99 teilgenommen haben, | ||||
12 | sowie für Angestellte und sonstige Beauftragte der Wirtschaftsprüferkammer. | ||||
13 | (2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behörden dürfen die in Absatz 1 | ||||
14 | bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer | ||||
15 | Tätigkeit im Vorstand, im Beirat, in Abteilungen oder in Ausschüssen über | ||||
16 | Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, Bewerber oder andere Personen | ||||
17 | bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen oder Auskunft geben. | ||||
18 | (3) Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer nach | ||||
19 | pflichtmäßigem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn | ||||
20 | Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer | ||||
21 | oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen | ||||
22 | bekanntgeworden sind, es unabweisbar erfordern. § 28 Abs. 2 des Gesetzes | ||||
23 | über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt. | ||||
24 | (4) Zur Durchführung von Ermittlungen in Aufsichts- und Beschwerdesachen | 1 | Zur Durchführung von Ermittlungen in Aufsichts- und Beschwerdesachen sowie | ||
25 | sowie in Widerrufsverfahren sind die in Absatz 1 genannten ehren- und | 2 | in Widerrufsverfahren sind die in § 59c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 | ||
26 | hauptamtlich für die Wirtschaftsprüferkammer tätigen Personen berechtigt, | 3 | Nummer 1 und 2 genannten Personen berechtigt, Nichtkammerangehörige um | ||
27 | Nichtkammerangehörige um Auskunft zu bitten. Nichtkammerangehörige sind | 4 | Auskunft zu bitten. Nichtkammerangehörige sind nicht zur Auskunft | ||
28 | nicht zur Auskunft verpflichtet, es sei denn, die Auskunft bezieht sich auf | 5 | verpflichtet, es sei denn, die Auskunft bezieht sich auf gesetzlich | ||
29 | gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem | 6 | vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse | ||
30 | Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs und die | 7 | nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs und die Nichtkammerangehörigen | ||
31 | Nichtkammerangehörigen fallen unter Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 | 8 | fallen unter Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e der | ||
32 | Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. | 9 | Verordnung (EU) Nr. 537/2014. | ||
33 | (5) Wurde im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses eine | ||||
34 | Berufspflichtverletzung begangen, dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen | ||||
35 | den Vertretenen über ein gegen ein Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer | ||||
36 | geführtes berufsaufsichtliches Verfahren unterrichten. | ||||
37 | (6) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen | ||||
38 | in Fällen von öffentlichem Interesse, die mögliche Pflichtverletzungen im | ||||
39 | Zusammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfungen betreffen, auf Anfrage | ||||
40 | darüber Auskunft geben, ob berufsaufsichtliche Verfahren eingeleitet wurden | ||||
41 | und ob diese noch andauern oder bereits abgeschlossen wurden. Die Auskunft | ||||
42 | darf keine personenbezogenen Daten enthalten. Die Absätze 4 und 5 sowie § | ||||
43 | 69 bleiben unberührt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.