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Sie können sich § 60 WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere die Einrichtung von Landesgeschäftsstellen, werden in der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen wird. 2Die Satzung, die Wahlordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
(2) 1Die Wirtschaftsprüferkammer legt jährlich ihren Wirtschaftsplan für das darauffolgende Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor. 2Die auf die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufsaufsicht bezogenen Teile des Wirtschaftsplans bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Satzung, Wirtschaftsplan | Satzung; Wirtschaftsplan | ||||
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t | 1 | Satzung, Wirtschaftsplan | t | 1 | Satzung; Wirtschaftsplan |
Satzung, Wirtschaftsplan | Satzung; Wirtschaftsplan | ||||
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f | 1 | (1) Die Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer, | f | 1 | (1) Die Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer, |
2 | insbesondere die Einrichtung von Landesgeschäftsstellen, werden in der Satzung | 2 | insbesondere die Einrichtung von Landesgeschäftsstellen, werden in der Satzung | ||
3 | der Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die vom Beirat der | 3 | der Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die vom Beirat der | ||
4 | Wirtschaftsprüferkammer beschlossen wird. Die Satzung, die Wahlordnung und | 4 | Wirtschaftsprüferkammer beschlossen wird. Die Satzung, die Wahlordnung und | ||
5 | deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des | 5 | deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des | ||
t | 6 | Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. | t | 6 | Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. § 57 Absatz 3b Satz 5 gilt |
7 | entsprechend. | ||||
7 | (2) Die Wirtschaftsprüferkammer legt jährlich ihren Wirtschaftsplan für | 8 | (2) Die Wirtschaftsprüferkammer legt jährlich ihren Wirtschaftsplan für | ||
8 | das darauffolgende Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundesministerium für | 9 | das darauffolgende Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundesministerium für | ||
9 | Wirtschaft und Energie vor. Die auf die Qualitätskontrolle und die Arbeit | 10 | Wirtschaft und Energie vor. Die auf die Qualitätskontrolle und die Arbeit | ||
10 | der Berufsaufsicht bezogenen Teile des Wirtschaftsplans bedürfen der | 11 | der Berufsaufsicht bezogenen Teile des Wirtschaftsplans bedürfen der | ||
11 | Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. | 12 | Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. |
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