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Sie können sich § 131 WiPrO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft darf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, wenn der für die jeweilige Prüfung verantwortliche Prüfungspartner im Sinne des § 319a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gemäß den Vorgaben des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils oder dem Neunten Teil zugelassen ist. 2Entsprechendes gilt für sonstige Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 und 3 und Aufgaben, die Wirtschaftsprüfern oder Buchprüfern vorbehalten sind. 3Die EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft ist verpflichtet, sich nach § 131a registrieren zu lassen; soweit Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt werden, ist sie auch verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 57a Absatz 1 Satz 2 anzuzeigen.
Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften | Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften | ||||
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t | 1 | Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften | t | 1 | Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften |
Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften | Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften | ||||
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f | 1 | Eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft darf unter der | f | 1 | Eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft darf unter der |
2 | Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats Abschlussprüfungen nach § 316 des | 2 | Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats Abschlussprüfungen nach § 316 des | ||
3 | Handelsgesetzbuchs durchführen, wenn der für die jeweilige Prüfung | 3 | Handelsgesetzbuchs durchführen, wenn der für die jeweilige Prüfung | ||
t | 4 | verantwortliche Prüfungspartner im Sinne des § 319a Absatz 1 Satz 4 und Absatz | t | 4 | verantwortliche Prüfungspartner im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 3 und 4 gemäß |
5 | 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gemäß den Vorgaben des Zweiten Abschnitts des | 5 | den Vorgaben des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils oder dem Neunten Teil | ||
6 | Zweiten Teils oder dem Neunten Teil zugelassen ist. Entsprechendes gilt | 6 | zugelassen ist. Entsprechendes gilt für sonstige Tätigkeiten nach § 2 | ||
7 | für sonstige Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 und 3 und Aufgaben, die | 7 | Absatz 1 und 3 und Aufgaben, die Wirtschaftsprüfern oder Buchprüfern | ||
8 | Wirtschaftsprüfern oder Buchprüfern vorbehalten sind. Die EU- oder EWR- | 8 | vorbehalten sind. Die EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft ist | ||
9 | Abschlussprüfungsgesellschaft ist verpflichtet, sich nach § 131a registrieren | 9 | verpflichtet, sich nach § 131a registrieren zu lassen; soweit | ||
10 | zu lassen; soweit Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs | 10 | Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt werden, ist | ||
11 | durchgeführt werden, ist sie auch verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 57a | 11 | sie auch verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 57a Absatz 1 Satz 2 anzuzeigen. | ||
12 | Absatz 1 Satz 2 anzuzeigen. |
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