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(1) 1Die Vorschriften des Fünften und Sechsten Teils gelten entsprechend für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind. 2An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf tritt die Aberkennung der Eignung, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.
(2) Die Vorschriften des Fünften und Sechsten Teils gelten entsprechend für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn jemand
Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | ||||
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t | 1 | Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht | t | 1 | Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht |
2 | Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | 2 | Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften |
Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | ||||
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f | 1 | (1) Die Vorschriften des Fünften und Sechsten Teils gelten entsprechend | f | 1 | (1) Die Vorschriften des Fünften und Sechsten Teils gelten entsprechend |
2 | für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende | 2 | für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende | ||
3 | Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht | 3 | Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht | ||
4 | Wirtschaftsprüfer sind. An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf | 4 | Wirtschaftsprüfer sind. An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf | ||
5 | tritt die Aberkennung der Eignung, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu | 5 | tritt die Aberkennung der Eignung, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu | ||
6 | vertreten und ihre Geschäfte zu führen. | 6 | vertreten und ihre Geschäfte zu führen. | ||
7 | (2) Die Vorschriften des Fünften und Sechsten Teils gelten entsprechend für | 7 | (2) Die Vorschriften des Fünften und Sechsten Teils gelten entsprechend für | ||
8 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn jemand | 8 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn jemand | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | als vertretungsberechtigtes Organ der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder | 10 | als vertretungsberechtigtes Organ der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder | ||
11 | als Mitglied eines solchen Organs, | 11 | als Mitglied eines solchen Organs, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | als vertretungsberechtigter Gesellschafter der | 13 | als vertretungsberechtigter Gesellschafter der | ||
14 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, | 14 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder | 16 | als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder | ||
17 | Handlungsbevollmächtigter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, | 17 | Handlungsbevollmächtigter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
n | 19 | als verantwortlicher Prüfungspartner nach § 319a Absatz 1 Satz 4 des | n | 19 | als verantwortlicher Prüfungspartner nach § 43 Absatz 3 Satz 3 und 4 oder |
20 | Handelsgesetzbuchs oder | ||||
21 | 5. | 20 | 5. | ||
22 | als sonstige Person, die für die Leitung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | 21 | als sonstige Person, die für die Leitung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | ||
23 | verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die | 22 | verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die | ||
24 | sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, | 23 | sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, | ||
25 | Berufspflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreffend die | 24 | Berufspflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreffend die | ||
26 | Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen verletzt hat. Bei der | 25 | Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen verletzt hat. Bei der | ||
27 | Entscheidung, ob berufsaufsichtliche Maßnahmen gegen eine | 26 | Entscheidung, ob berufsaufsichtliche Maßnahmen gegen eine | ||
28 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verhängt werden und ob diese zusätzlich zu | 27 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verhängt werden und ob diese zusätzlich zu | ||
29 | berufsaufsichtlichen Maßnahmen gegen die die Gesellschaft vertretenden | 28 | berufsaufsichtlichen Maßnahmen gegen die die Gesellschaft vertretenden | ||
30 | Berufsangehörigen verhängt werden, hat der Vorstand der | 29 | Berufsangehörigen verhängt werden, hat der Vorstand der | ||
t | 31 | Wirtschaftsprüferkammer alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Dazu | t | 30 | Wirtschaftsprüferkammer alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. § 68 |
32 | gehören neben dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den in § 68 | ||||
33 | Absatz 3 genannten Kriterien insbesondere die Gleichförmigkeit und Häufigkeit | ||||
34 | von Pflichtverletzungen innerhalb der Gesellschaft und der Schwerpunkt der | ||||
35 | Vorwerfbarkeit. § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 6 findet keine Anwendung. | 31 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 6 findet keine Anwendung. |
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