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(1) 1Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43a Absatz 1 Nummer 1 ausüben, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu unterhalten. 2Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die nicht selbst als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen ist, muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus ihrer Berufstätigkeit im Sinne der §§ 2 oder 129 ergeben. 3Die Versicherung muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die ein Berufsangehöriger nach den §§ 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass Versicherungsschutz für jede einzelne während der Geltung des Versicherungsvertrages begangene Pflichtverletzung zu gewähren ist, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt
(3) Von der Versicherung kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen werden für
(4) 1Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall muss den in § 323 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Umfang betragen. 2Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zur Höhe von 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig. 3Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Wirtschaftsprüferkammer.
(5) Die Wirtschaftsprüferkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung der Berufsangehörigen, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder der Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung, soweit diese kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft haben.
(6) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über den Versicherungsinhalt, den Versicherungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die Überwachung der Versicherungspflicht.
Berufshaftpflichtversicherung | Berufshaftpflichtversicherung | ||||
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t | 1 | Berufshaftpflichtversicherung | t | 1 | Berufshaftpflichtversicherung |
Berufshaftpflichtversicherung | Berufshaftpflichtversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43a Absatz 1 Nummer 1 | f | 1 | (1) Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43a Absatz 1 Nummer 1 |
2 | ausüben, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine | 2 | ausüben, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine | ||
3 | Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit | 3 | Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit | ||
4 | ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu unterhalten. Die | 4 | ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu unterhalten. Die | ||
5 | Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaft mit beschränkter | 5 | Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaft mit beschränkter | ||
6 | Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die | 6 | Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die | ||
7 | nicht selbst als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen ist, muss die | 7 | nicht selbst als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen ist, muss die | ||
8 | Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus ihrer | 8 | Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus ihrer | ||
9 | Berufstätigkeit im Sinne der §§ 2 oder 129 ergeben. Die Versicherung muss | 9 | Berufstätigkeit im Sinne der §§ 2 oder 129 ergeben. Die Versicherung muss | ||
10 | sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die ein | 10 | sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die ein | ||
11 | Berufsangehöriger nach den §§ 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 11 | Berufsangehöriger nach den §§ 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
12 | einzustehen hat. | 12 | einzustehen hat. | ||
13 | (2) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass Versicherungsschutz für jede | 13 | (2) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass Versicherungsschutz für jede | ||
14 | einzelne während der Geltung des Versicherungsvertrages begangene | 14 | einzelne während der Geltung des Versicherungsvertrages begangene | ||
15 | Pflichtverletzung zu gewähren ist, die gesetzliche Haftpflichtansprüche | 15 | Pflichtverletzung zu gewähren ist, die gesetzliche Haftpflichtansprüche | ||
16 | privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben | 16 | privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben | ||
17 | könnte. Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme | 17 | könnte. Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme | ||
18 | den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall | 18 | den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall | ||
19 | obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine | 19 | obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine | ||
20 | einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt | 20 | einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der | 22 | gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der | ||
23 | Versicherungsschutz erstreckt, | 23 | Versicherungsschutz erstreckt, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen | 25 | bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen | ||
26 | Schadens, | 26 | Schadens, | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | bezüglich sämtlicher Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, | 28 | bezüglich sämtlicher Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, | ||
29 | ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden | 29 | ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden | ||
30 | sind. | 30 | sind. | ||
31 | Im Fall des Satzes 2 Nummer 3 gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger | 31 | Im Fall des Satzes 2 Nummer 3 gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger | ||
32 | Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche | 32 | Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche | ||
33 | Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in | 33 | Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in | ||
34 | rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann die | 34 | rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann die | ||
35 | Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme nach | 35 | Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme nach | ||
36 | Absatz 4 Satz 1 begrenzt werden, soweit es sich nicht um gesetzlich | 36 | Absatz 4 Satz 1 begrenzt werden, soweit es sich nicht um gesetzlich | ||
37 | vorgeschriebene Pflichtprüfungen handelt. | 37 | vorgeschriebene Pflichtprüfungen handelt. | ||
38 | (3) Von der Versicherung kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen werden | 38 | (3) Von der Versicherung kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen werden | ||
39 | für | 39 | für | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, | 41 | Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, | ||
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, | 43 | Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, | ||
44 | durch Pflichtverletzungen beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das | 44 | durch Pflichtverletzungen beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das | ||
45 | Personal des Versicherungsnehmers entstehen, | 45 | Personal des Versicherungsnehmers entstehen, | ||
46 | 3. | 46 | 3. | ||
47 | Ersatzansprüche, die vor Gerichten in Drittstaaten geltend gemacht werden, | 47 | Ersatzansprüche, die vor Gerichten in Drittstaaten geltend gemacht werden, | ||
48 | und | 48 | und | ||
49 | 4. | 49 | 4. | ||
50 | Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts von | 50 | Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts von | ||
51 | Drittstaaten, soweit die Ansprüche nicht bei der das Abgabenrecht dieser Staaten | 51 | Drittstaaten, soweit die Ansprüche nicht bei der das Abgabenrecht dieser Staaten | ||
52 | betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstehen und soweit | 52 | betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstehen und soweit | ||
53 | das den Ersatzansprüchen zugrunde liegende Auftragsverhältnis zwischen | 53 | das den Ersatzansprüchen zugrunde liegende Auftragsverhältnis zwischen | ||
54 | Versicherungsnehmer und Auftraggeber nicht deutschem Recht unterliegt. | 54 | Versicherungsnehmer und Auftraggeber nicht deutschem Recht unterliegt. | ||
t | 55 | (4) Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall muss | t | 55 | (4) Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall |
56 | den in § 323 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Umfang | 56 | beträgt 1 Million Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb | ||
57 | eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können bei Berufsangehörigen | ||||
58 | auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Bei | ||||
59 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können die Leistungen des Versicherers | ||||
60 | für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den | ||||
61 | Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der | ||||
62 | Gesellschafter, der Partner und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter | ||||
63 | sind, begrenzt werden, wobei sich die Jahreshöchstleistung jedoch mindestens | ||||
64 | auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen muss. Die | ||||
57 | betragen. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zur Höhe von 1 Prozent | 65 | Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zur Höhe von 1 Prozent der | ||
58 | der Mindestversicherungssumme ist zulässig. Zuständige Stelle im Sinne des | 66 | Mindestversicherungssumme ist zulässig. Zuständige Stelle im Sinne des § | ||
59 | § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die | 67 | 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die | ||
60 | Wirtschaftsprüferkammer. | 68 | Wirtschaftsprüferkammer. | ||
61 | (5) Die Wirtschaftsprüferkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von | 69 | (5) Die Wirtschaftsprüferkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von | ||
62 | Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und | 70 | Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und | ||
63 | die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung der | 71 | die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung der | ||
64 | Berufsangehörigen, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder der | 72 | Berufsangehörigen, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder der | ||
65 | Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung, soweit diese kein | 73 | Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung, soweit diese kein | ||
66 | überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft | 74 | überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft | ||
67 | haben. | 75 | haben. | ||
68 | (6) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren | 76 | (6) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren | ||
69 | Bestimmungen über den Versicherungsinhalt, den Versicherungsnachweis, das | 77 | Bestimmungen über den Versicherungsinhalt, den Versicherungsnachweis, das | ||
70 | Anzeigeverfahren und die Überwachung der Versicherungspflicht. | 78 | Anzeigeverfahren und die Überwachung der Versicherungspflicht. |
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