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(1) Berufsangehörige müssen durch Anlegung von Handakten ein zutreffendes Bild über die von ihnen entfaltete Tätigkeit geben können.
(2) 1Berufsangehörige haben ihre Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. 2Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Berufsangehörigen ihre Auftraggeber aufgefordert haben, die Handakten in Empfang zu nehmen, und die Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem sie sie erhalten haben, nicht nachgekommen sind.
(3) 1Berufsangehörige können ihren Auftraggebern die Herausgabe der Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Vergütung und Auslagen befriedigt sind. 2Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 sind nur solche Schriftstücke, die Berufsangehörige aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von ihren Auftraggebern oder für diese erhalten haben, nicht aber die Briefwechsel zwischen den Berufsangehörigen und ihren Auftraggebern, die Schriftstücke, die die Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten haben, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(5) Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs ist für jede Abschlussprüfung eine Handakte nach Absatz 1 (Prüfungsakte) anzulegen, die spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks im Sinne der §§ 322 und 322a des Handelsgesetzbuchs zu schließen ist. Berufsangehörige haben in der Prüfungsakte auch zu dokumentieren,
(6) 1Berufsangehörige, die eine Konzernabschlussprüfung durchführen, haben der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche oder elektronische Aufforderung die Unterlagen über die Arbeit von Drittstaatsprüfern und Drittstaatsprüfungsgesellschaften, die in den Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen prüfen, zu übergeben, soweit diese nicht gemäß § 134 Absatz 1 eingetragen sind und keine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 3 besteht. 2Erhalten Berufsangehörige keinen Zugang zu den Unterlagen über die Arbeit von Drittstaatsprüfern und Drittstaatsprüfungsgesellschaften, so haben sie den Versuch ihrer Erlangung und die Hindernisse zu dokumentieren und der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche oder elektronische Aufforderung die Gründe dafür mitzuteilen.
(7) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, soweit sich Berufsangehörige zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedienen. 2In anderen Gesetzen getroffene Regelungen über die Pflichten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
Handakten | Handakten | ||||
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f | 1 | (1) Berufsangehörige müssen durch Anlegung von Handakten ein zutreffendes Bild | f | 1 | (1) Berufsangehörige müssen durch Anlegung von Handakten ein zutreffendes Bild |
2 | über die von ihnen entfaltete Tätigkeit geben können. | 2 | über die von ihnen entfaltete Tätigkeit geben können. | ||
3 | (2) Berufsangehörige haben ihre Handakten für die Dauer von zehn Jahren | 3 | (2) Berufsangehörige haben ihre Handakten für die Dauer von zehn Jahren | ||
4 | nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt | 4 | nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt | ||
5 | jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Berufsangehörigen ihre | 5 | jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Berufsangehörigen ihre | ||
6 | Auftraggeber aufgefordert haben, die Handakten in Empfang zu nehmen, und die | 6 | Auftraggeber aufgefordert haben, die Handakten in Empfang zu nehmen, und die | ||
7 | Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem sie sie | 7 | Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem sie sie | ||
8 | erhalten haben, nicht nachgekommen sind. | 8 | erhalten haben, nicht nachgekommen sind. | ||
9 | (3) Berufsangehörige können ihren Auftraggebern die Herausgabe der | 9 | (3) Berufsangehörige können ihren Auftraggebern die Herausgabe der | ||
10 | Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Vergütung und Auslagen befriedigt | 10 | Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Vergütung und Auslagen befriedigt | ||
11 | sind. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder | 11 | sind. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder | ||
12 | einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre. | 12 | einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre. | ||
13 | (4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 sind nur solche Schriftstücke, die | 13 | (4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 sind nur solche Schriftstücke, die | ||
14 | Berufsangehörige aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von ihren | 14 | Berufsangehörige aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von ihren | ||
15 | Auftraggebern oder für diese erhalten haben, nicht aber die Briefwechsel | 15 | Auftraggebern oder für diese erhalten haben, nicht aber die Briefwechsel | ||
16 | zwischen den Berufsangehörigen und ihren Auftraggebern, die Schriftstücke, die | 16 | zwischen den Berufsangehörigen und ihren Auftraggebern, die Schriftstücke, die | ||
17 | die Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten haben, sowie die | 17 | die Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten haben, sowie die | ||
18 | zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. | 18 | zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. | ||
19 | (5) Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs ist | 19 | (5) Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs ist | ||
20 | für jede Abschlussprüfung eine Handakte nach Absatz 1 (Prüfungsakte) | 20 | für jede Abschlussprüfung eine Handakte nach Absatz 1 (Prüfungsakte) | ||
21 | anzulegen, die spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks | 21 | anzulegen, die spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks | ||
n | 22 | im Sinne der §§ 322 und 322a des Handelsgesetzbuchs zu schließen ist. | n | 22 | im Sinne des § 322 des Handelsgesetzbuchs zu schließen ist. Berufsangehörige |
23 | Berufsangehörige haben in der Prüfungsakte auch zu dokumentieren, | 23 | haben in der Prüfungsakte auch zu dokumentieren, | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | ob sie die Anforderungen an ihre Unabhängigkeit im Sinne des § 319 Absatz 2 | 25 | ob sie die Anforderungen an ihre Unabhängigkeit im Sinne des § 319 Absatz 2 | ||
n | 26 | bis 5 und des § 319a des Handelsgesetzbuchs erfüllen, ob ihre Unabhängigkeit | n | 26 | bis 5 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, ob ihre Unabhängigkeit gefährdende |
27 | gefährdende Umstände vorliegen und welche Schutzmaßnahmen sie gegebenenfalls zur | 27 | Umstände vorliegen und welche Schutzmaßnahmen sie gegebenenfalls zur | ||
28 | Verminderung dieser Gefahren ergriffen haben, | 28 | Verminderung dieser Gefahren ergriffen haben, | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | ob sie über die Zeit, das Personal und die sonstigen Mittel verfügen, die | 30 | ob sie über die Zeit, das Personal und die sonstigen Mittel verfügen, die | ||
31 | nach § 43 Absatz 5 zur angemessenen Durchführung der Abschlussprüfung | 31 | nach § 43 Absatz 5 zur angemessenen Durchführung der Abschlussprüfung | ||
32 | erforderlich sind, | 32 | erforderlich sind, | ||
33 | 3. | 33 | 3. | ||
34 | wenn sie den Rat externer Sachverständiger einholen, die entsprechenden | 34 | wenn sie den Rat externer Sachverständiger einholen, die entsprechenden | ||
35 | Anfragen und die erhaltenen Antworten. | 35 | Anfragen und die erhaltenen Antworten. | ||
36 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus den verantwortlichen | 36 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus den verantwortlichen | ||
37 | Prüfungspartner zu benennen und zu dokumentieren, dass dieser nach dem Zweiten | 37 | Prüfungspartner zu benennen und zu dokumentieren, dass dieser nach dem Zweiten | ||
38 | oder Neunten Teil zugelassen ist. Die Berufsangehörigen haben alle | 38 | oder Neunten Teil zugelassen ist. Die Berufsangehörigen haben alle | ||
39 | Informationen und Unterlagen aufzubewahren, die zur Begründung des | 39 | Informationen und Unterlagen aufzubewahren, die zur Begründung des | ||
n | 40 | Bestätigungsvermerks im Sinne der §§ 322 und 322a des Handelsgesetzbuchs, des | n | 40 | Bestätigungsvermerks im Sinne des § 322 des Handelsgesetzbuchs, des |
41 | Prüfungsberichts im Sinne des § 321 des Handelsgesetzbuchs oder zur Kontrolle | 41 | Prüfungsberichts im Sinne des § 321 des Handelsgesetzbuchs oder zur Kontrolle | ||
42 | der Einhaltung von Berufspflichten von Bedeutung sind oder die schriftliche | 42 | der Einhaltung von Berufspflichten von Bedeutung sind oder die schriftliche | ||
43 | Beschwerden über die Durchführung der Abschlussprüfungen beinhalten. Die | 43 | Beschwerden über die Durchführung der Abschlussprüfungen beinhalten. Die | ||
44 | Dokumentationspflichten nach den Artikeln 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. | 44 | Dokumentationspflichten nach den Artikeln 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. | ||
t | 45 | 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über | t | 45 | 537/2014 in der jeweils geltenden Fassung und die Aufbewahrungspflicht nach |
46 | spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von | 46 | Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bleiben unberührt. | ||
47 | öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der | ||||
48 | Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) in der jeweils geltenden Fassung | ||||
49 | und die Aufbewahrungspflicht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 | ||||
50 | bleiben unberührt. | ||||
51 | (6) Berufsangehörige, die eine Konzernabschlussprüfung durchführen, haben | 47 | (6) Berufsangehörige, die eine Konzernabschlussprüfung durchführen, haben | ||
52 | der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche oder elektronische | 48 | der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche oder elektronische | ||
53 | Aufforderung die Unterlagen über die Arbeit von Drittstaatsprüfern und | 49 | Aufforderung die Unterlagen über die Arbeit von Drittstaatsprüfern und | ||
54 | Drittstaatsprüfungsgesellschaften, die in den Konzernabschluss einbezogene | 50 | Drittstaatsprüfungsgesellschaften, die in den Konzernabschluss einbezogene | ||
55 | Tochterunternehmen prüfen, zu übergeben, soweit diese nicht gemäß § 134 Absatz | 51 | Tochterunternehmen prüfen, zu übergeben, soweit diese nicht gemäß § 134 Absatz | ||
56 | 1 eingetragen sind und keine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß § 57 Absatz | 52 | 1 eingetragen sind und keine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß § 57 Absatz | ||
57 | 9 Satz 5 Nummer 3 besteht. Erhalten Berufsangehörige keinen Zugang zu den | 53 | 9 Satz 5 Nummer 3 besteht. Erhalten Berufsangehörige keinen Zugang zu den | ||
58 | Unterlagen über die Arbeit von Drittstaatsprüfern und | 54 | Unterlagen über die Arbeit von Drittstaatsprüfern und | ||
59 | Drittstaatsprüfungsgesellschaften, so haben sie den Versuch ihrer Erlangung | 55 | Drittstaatsprüfungsgesellschaften, so haben sie den Versuch ihrer Erlangung | ||
60 | und die Hindernisse zu dokumentieren und der Wirtschaftsprüferkammer auf deren | 56 | und die Hindernisse zu dokumentieren und der Wirtschaftsprüferkammer auf deren | ||
61 | schriftliche oder elektronische Aufforderung die Gründe dafür mitzuteilen. | 57 | schriftliche oder elektronische Aufforderung die Gründe dafür mitzuteilen. | ||
62 | (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, soweit sich Berufsangehörige | 58 | (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, soweit sich Berufsangehörige | ||
63 | zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedienen. In | 59 | zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedienen. In | ||
64 | anderen Gesetzen getroffene Regelungen über die Pflichten zur Aufbewahrung von | 60 | anderen Gesetzen getroffene Regelungen über die Pflichten zur Aufbewahrung von | ||
65 | Geschäftsunterlagen bleiben unberührt. | 61 | Geschäftsunterlagen bleiben unberührt. |
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