Lade...
Lade...
Sie können sich Anlage 1 WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4) | ||
2 | Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen |
(zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 12, S. 9 – 11) | ||
2 | **I. Begriffsbestimmungen** | ||||
3 | Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe | ||||
4 | 1. | ||||
5 | „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe | ||||
6 | beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten | ||||
7 | der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an | ||||
8 | den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung | ||||
9 | ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch | ||||
10 | Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine | ||||
11 | bestimmte Berufsqualifikation besitzen; | ||||
12 | 2. | ||||
13 | „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen | ||||
14 | Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 | ||||
15 | Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung | ||||
16 | nachgewiesen wird; | ||||
17 | 3. | ||||
18 | „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, | ||||
19 | bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen | ||||
20 | Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- | ||||
21 | oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer | ||||
22 | bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer | ||||
23 | missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden; | ||||
24 | 4. | ||||
25 | „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der | ||||
26 | der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen | ||||
27 | Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder | ||||
28 | mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine | ||||
29 | bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit | ||||
30 | mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird. | ||||
31 | ** II. Zu prüfende Kriterien** | ||||
32 | Eine Vorschrift im Sinne des § 57 Absatz 3 Satz 3 | ||||
33 | 1. | ||||
34 | darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der | ||||
35 | Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen; | ||||
36 | 2. | ||||
37 | muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt | ||||
38 | sein; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer | ||||
39 | Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht | ||||
40 | a) | ||||
41 | die öffentliche Sicherheit und Ordnung, | ||||
42 | b) | ||||
43 | die öffentliche Gesundheit, | ||||
44 | c) | ||||
45 | die geordnete Rechtspflege, | ||||
46 | d) | ||||
47 | der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger, | ||||
48 | e) | ||||
49 | der Schutz der Arbeitnehmer, | ||||
50 | f) | ||||
51 | die Lauterkeit des Handelsverkehrs, | ||||
52 | g) | ||||
53 | die Betrugsbekämpfung, | ||||
54 | h) | ||||
55 | die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich | ||||
56 | der wirksamen Steueraufsicht, | ||||
57 | i) | ||||
58 | der Schutz des geistigen Eigentums, | ||||
59 | j) | ||||
60 | der Umweltschutz, | ||||
61 | k) | ||||
62 | die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der | ||||
63 | sozialen Sicherungssysteme und | ||||
64 | l) | ||||
65 | die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes; | ||||
66 | 3. | ||||
67 | muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet | ||||
68 | sein und darf nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß | ||||
69 | hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen | ||||
70 | a) | ||||
71 | die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, | ||||
72 | insbesondere der Risiken für Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, | ||||
73 | für Berufsangehörige und für Dritte; | ||||
74 | b) | ||||
75 | die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, | ||||
76 | etwa solcher des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen; | ||||
77 | c) | ||||
78 | die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und | ||||
79 | systematisch zu erreichen, wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen | ||||
80 | Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in | ||||
81 | ähnlicher Weise identifiziert wurden; | ||||
82 | d) | ||||
83 | die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr | ||||
84 | innerhalb der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen | ||||
85 | Wirtschaftsraums und der Schweiz; | ||||
86 | e) | ||||
87 | die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher; | ||||
88 | f) | ||||
89 | die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen; | ||||
90 | g) | ||||
91 | die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; | ||||
92 | hierbei ist in dem Fall, in dem die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz | ||||
93 | gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis | ||||
94 | zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb | ||||
95 | nicht negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in | ||||
96 | Betracht kommen, als eine Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten; | ||||
97 | h) | ||||
98 | die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit | ||||
99 | anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen | ||||
100 | oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist insbesondere zu prüfen, wie die | ||||
101 | Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung desselben | ||||
102 | im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; | ||||
103 | dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen: | ||||
104 | aa) | ||||
105 | Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der | ||||
106 | Reglementierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie | ||||
107 | 2005/36/EG; | ||||
108 | bb) | ||||
109 | Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung; | ||||
110 | cc) | ||||
111 | Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht; | ||||
112 | dd) | ||||
113 | Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- | ||||
114 | und Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz | ||||
115 | einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren; | ||||
116 | ee) | ||||
117 | quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der | ||||
118 | Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder | ||||
119 | Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, | ||||
120 | die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen oder dürfen; | ||||
121 | ff) | ||||
122 | Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an | ||||
123 | die Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar | ||||
124 | mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen; | ||||
125 | gg) | ||||
126 | geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den | ||||
127 | Beruf in einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise | ||||
128 | reglementieren als in anderen Teilen; | ||||
129 | hh) | ||||
130 | Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung | ||||
131 | eines reglementierten Berufs beschränken; | ||||
132 | ii) | ||||
133 | Unvereinbarkeitsregeln; | ||||
134 | jj) | ||||
135 | Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen | ||||
136 | oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht; | ||||
137 | kk) | ||||
138 | Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs | ||||
139 | erforderlich sind; | ||||
140 | ll) | ||||
141 | Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen; | ||||
142 | mm) | ||||
143 | Anforderungen an die Werbung; | ||||
144 | i) | ||||
145 | die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen | ||||
146 | oder geänderten Vorschrift relevant sind: | ||||
147 | aa) | ||||
148 | der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf | ||||
149 | erfassten oder ihm vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen | ||||
150 | Berufsqualifikation; | ||||
151 | bb) | ||||
152 | der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der | ||||
153 | Notwendigkeit einer bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden | ||||
154 | Personen, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der | ||||
155 | erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung; | ||||
156 | cc) | ||||
157 | die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu | ||||
158 | erlangen; | ||||
159 | dd) | ||||
160 | die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit | ||||
161 | anderen Berufen geteilt zu werden; | ||||
162 | ee) | ||||
163 | der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die | ||||
164 | Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung | ||||
165 | des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden | ||||
166 | Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß | ||||
167 | qualifizierten Fachkraft stehen; | ||||
168 | ff) | ||||
169 | die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die | ||||
170 | Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern | ||||
171 | oder verstärken können; | ||||
172 | 4. | ||||
173 | muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der | ||||
174 | vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel | ||||
175 | II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im Hinblick auf diese | ||||
176 | Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen | ||||
177 | handelt, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und | ||||
178 | Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und die im Einklang mit dem | ||||
179 | Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung | ||||
180 | umfasst vor allem | ||||
181 | a) | ||||
182 | automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei | ||||
183 | einer Berufsorganisation im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der | ||||
184 | Richtlinie 2005/36/EG; | ||||
185 | b) | ||||
186 | vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie | ||||
187 | 2005/36/EG, erforderliche Dokumente im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der | ||||
188 | Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen; | ||||
189 | c) | ||||
190 | Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für | ||||
191 | Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem reglementierten | ||||
192 | Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.