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§ 122 WPO vollständige alte Fassung
§ 122 WPO
Gerichtskosten
1In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.2Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind
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die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des
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die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des
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Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
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Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
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