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Sie können sich § 44b WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit Personengesellschaften, die der Berufsaufsicht einer Berufskammer eines freien Berufes im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung haben, örtlich und überörtlich in Personengesellschaften gemeinsam ausüben.
(2) 1Eine gemeinsame Berufsausübung mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit Personengesellschaften, die in einem ausländischen Staat als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen und sie in dem ausländischen Staat ihren Beruf gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern ausüben dürfen. 2Eine gemeinsame Berufsausübung ist weiter zulässig mit Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz entsprechenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerberatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf ausüben dürfen. 3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Wirtschaftsprüferkammer hat ein Einsichtsrecht in die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung. 2Erforderliche Auskünfte sind auf Verlangen zu erteilen.
(4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in Personengesellschaften mit Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die selbst nicht als Berufsangehörige oder als vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin bestellt oder als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt sind, nur dann gemeinsam ausüben, wenn sie der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht.
(5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame Berufsausübung unverzüglich zu beenden, wenn sie auf Grund des Verhaltens eines Mitglieds der Personengesellschaft ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneingeschränkt nachkommen können.
(6) Wird eine gemeinsame Berufsausübung im Sinne des Absatzes 1 kundgemacht, sind die Vorschriften der Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Gemeinsame Berufsausübung | Gemeinsame Berufsausübung | ||||
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t | 1 | Gemeinsame Berufsausübung | t | 1 | Gemeinsame Berufsausübung |
Gemeinsame Berufsausübung | Gemeinsame Berufsausübung | ||||
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f | 1 | (1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natürlichen und juristischen | f | 1 | (1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natürlichen und juristischen |
n | 2 | Personen sowie mit Personengesellschaften, die der Berufsaufsicht einer | n | 2 | Personen sowie mit rechtsfähigen Personengesellschaften, die der |
3 | Berufskammer eines freien Berufes im Geltungsbereich dieses Gesetzes | 3 | Berufsaufsicht einer Berufskammer eines freien Berufes im Geltungsbereich | ||
4 | unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | 4 | dieses Gesetzes unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 | ||
5 | der Strafprozessordnung haben, örtlich und überörtlich in | 5 | Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung haben, örtlich und überörtlich in | ||
6 | Personengesellschaften gemeinsam ausüben. | 6 | rechtsfähigen Personengesellschaften gemeinsam ausüben. | ||
7 | (2) Eine gemeinsame Berufsausübung mit natürlichen und juristischen | 7 | (2) Eine gemeinsame Berufsausübung mit natürlichen und juristischen | ||
n | 8 | Personen sowie mit Personengesellschaften, die in einem ausländischen Staat | n | 8 | Personen sowie mit rechtsfähigen Personengesellschaften, die in einem |
9 | als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind, ist zulässig, wenn | 9 | ausländischen Staat als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind, | ||
10 | die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften | 10 | ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung | ||
11 | dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen und sie in dem ausländischen Staat | 11 | den Vorschriften dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen und sie in dem | ||
12 | ihren Beruf gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern ausüben dürfen. Eine | 12 | ausländischen Staat ihren Beruf gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern ausüben | ||
13 | gemeinsame Berufsausübung ist weiter zulässig mit Rechtsanwälten, | 13 | dürfen. Eine gemeinsame Berufsausübung ist weiter zulässig mit | ||
14 | Patentanwälten und Steuerberatern anderer Staaten, wenn diese einen nach | 14 | Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern anderer Staaten, wenn diese | ||
15 | Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der | 15 | einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der | ||
16 | Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz entsprechenden Beruf | 16 | Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz entsprechenden Beruf | ||
17 | ausüben und mit Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerberatern im | 17 | ausüben und mit Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerberatern im | ||
18 | Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf ausüben dürfen. Absatz 1 Satz | 18 | Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf ausüben dürfen. Absatz 1 Satz | ||
19 | 2 und 3 gilt entsprechend. | 19 | 2 und 3 gilt entsprechend. | ||
20 | (3) Die Wirtschaftsprüferkammer hat ein Einsichtsrecht in die Verträge | 20 | (3) Die Wirtschaftsprüferkammer hat ein Einsichtsrecht in die Verträge | ||
21 | über die gemeinsame Berufsausübung. Erforderliche Auskünfte sind auf | 21 | über die gemeinsame Berufsausübung. Erforderliche Auskünfte sind auf | ||
22 | Verlangen zu erteilen. | 22 | Verlangen zu erteilen. | ||
n | 23 | (4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in Personengesellschaften mit Personen | n | 23 | (4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in rechtsfähigen |
24 | im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die selbst nicht als Berufsangehörige oder als | 24 | Personengesellschaften mit Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die selbst | ||
25 | vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin bestellt oder als | 25 | nicht als Berufsangehörige oder als vereidigte Buchprüfer oder vereidigte | ||
26 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt sind, | 26 | Buchprüferin bestellt oder als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder | ||
27 | nur dann gemeinsam ausüben, wenn sie der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme | 27 | Buchprüfungsgesellschaft anerkannt sind, nur dann gemeinsam ausüben, wenn sie | ||
28 | einer solchen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer | 28 | der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit nachweisen, | ||
29 | Inanspruchnahme der nach § 54 vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden | 29 | dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 | ||
30 | vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall | ||||
30 | Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht. | 31 | uneingeschränkt zur Verfügung steht. | ||
31 | (5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame Berufsausübung unverzüglich zu | 32 | (5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame Berufsausübung unverzüglich zu | ||
t | 32 | beenden, wenn sie auf Grund des Verhaltens eines Mitglieds der | t | 33 | beenden, wenn sie auf Grund des Verhaltens eines Mitglieds der rechtsfähigen |
33 | Personengesellschaft ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneingeschränkt | 34 | Personengesellschaft ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneingeschränkt | ||
34 | nachkommen können. | 35 | nachkommen können. | ||
35 | (6) Wird eine gemeinsame Berufsausübung im Sinne des Absatzes 1 kundgemacht, | 36 | (6) Wird eine gemeinsame Berufsausübung im Sinne des Absatzes 1 kundgemacht, | ||
36 | sind die Vorschriften der Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden. | 37 | sind die Vorschriften der Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden. |
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