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(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben,
(2) 1Über den Antrag der Landesjustizverwaltung entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, über den Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. 2Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken.
(3) 1Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. 2Die Entscheidung ist endgültig.
Enthebung vom Amt des Beisitzers | Enthebung vom Amt des Beisitzers | ||||
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t | 1 | Enthebung vom Amt des Beisitzers | t | 1 | Enthebung vom Amt des Beisitzers |
Enthebung vom Amt des Beisitzers | Enthebung vom Amt des Beisitzers | ||||
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f | 1 | (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn | f | 1 | (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn |
2 | berufen hat, seines Amtes zu entheben, | 2 | berufen hat, seines Amtes zu entheben, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen | 4 | wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen | ||
5 | werden dürfen; | 5 | werden dürfen; | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer | 7 | wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer | ||
8 | entgegensteht; | 8 | entgegensteht; | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | wenn der oder die Berufsangehörige seine oder ihre Amtspflicht als Beisitzer | 10 | wenn der oder die Berufsangehörige seine oder ihre Amtspflicht als Beisitzer | ||
11 | grob verletzt. | 11 | grob verletzt. | ||
12 | (2) Über den Antrag der Landesjustizverwaltung entscheidet ein Zivilsenat | 12 | (2) Über den Antrag der Landesjustizverwaltung entscheidet ein Zivilsenat | ||
t | 13 | des Oberlandesgerichts, über den Antrag des Bundesministeriums der Justiz und | t | 13 | des Oberlandesgerichts, über den Antrag des Bundesministeriums der Justiz ein |
14 | für Verbraucherschutz ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der | 14 | Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die | ||
15 | Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen | 15 | Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken. | ||
16 | nicht mitwirken. | ||||
17 | (3) Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die | 16 | (3) Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die | ||
18 | Entscheidung ist endgültig. | 17 | Entscheidung ist endgültig. |
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