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Sie können sich § 36a WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) 1Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder Gesellschaften sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. 2Ihr Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle infolge ihrer Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. 3Der Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3) Es übermitteln
(4) Die Übermittlung nach Absatz 3 unterbleibt, soweit
(5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer übermitteln, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.
Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung | Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung | ||||
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t | 1 | Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung | t | 1 | Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung |
Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung | Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung | ||||
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f | 1 | (1) Die Wirtschaftsprüferkammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. | f | 1 | (1) Die Wirtschaftsprüferkammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. |
2 | (2) Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder | 2 | (2) Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder | ||
3 | Gesellschaften sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, | 3 | Gesellschaften sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, | ||
4 | soweit es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwendung von | 4 | soweit es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwendung von | ||
5 | Beweismitteln erklären. Ihr Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist | 5 | Beweismitteln erklären. Ihr Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist | ||
6 | zurückzuweisen, wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle infolge ihrer | 6 | zurückzuweisen, wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle infolge ihrer | ||
7 | Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der | 7 | Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der | ||
8 | Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese | 8 | Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese | ||
9 | Rechtsfolge hinzuweisen. | 9 | Rechtsfolge hinzuweisen. | ||
10 | (3) Es übermitteln | 10 | (3) Es übermitteln | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Behörden an die für die | 12 | die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Behörden an die für die | ||
13 | Entscheidung zuständige Stelle: Diejenigen Daten über natürliche und juristische | 13 | Entscheidung zuständige Stelle: Diejenigen Daten über natürliche und juristische | ||
14 | Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der | 14 | Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der | ||
15 | übermittelnden Stelle für die Zulassung zur oder die Durchführung der Prüfung | 15 | übermittelnden Stelle für die Zulassung zur oder die Durchführung der Prüfung | ||
16 | oder Eignungsprüfung, für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 | 16 | oder Eignungsprüfung, für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 | ||
17 | Absatz 2 oder 3 oder für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung | 17 | Absatz 2 oder 3 oder für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung | ||
18 | erforderlich ist, | 18 | erforderlich ist, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern an die | 20 | Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern an die | ||
21 | Wirtschaftsprüferkammer oder die für die Entscheidung zuständige Stelle: | 21 | Wirtschaftsprüferkammer oder die für die Entscheidung zuständige Stelle: | ||
22 | Diejenigen Daten über natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige | 22 | Diejenigen Daten über natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige | ||
23 | Personengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für | 23 | Personengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für | ||
24 | die Bestellung, die Wiederbestellung oder die Anerkennung, für die Rücknahme | 24 | die Bestellung, die Wiederbestellung oder die Anerkennung, für die Rücknahme | ||
25 | oder den Widerruf einer solchen Entscheidung oder für die Einleitung oder | 25 | oder den Widerruf einer solchen Entscheidung oder für die Einleitung oder | ||
26 | Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens erforderlich ist. | 26 | Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens erforderlich ist. | ||
27 | (4) Die Übermittlung nach Absatz 3 unterbleibt, soweit | 27 | (4) Die Übermittlung nach Absatz 3 unterbleibt, soweit | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde | 29 | sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde | ||
30 | und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen | 30 | und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen | ||
31 | Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder | 31 | Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. | 33 | besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. | ||
34 | Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine | 34 | Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine | ||
35 | Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen | 35 | Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen | ||
36 | Personen, für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung und für die | 36 | Personen, für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung und für die | ||
37 | Verschwiegenheitspflichten der in § 66b Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, in § | 37 | Verschwiegenheitspflichten der in § 66b Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, in § | ||
t | 38 | 9 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes | t | 38 | 9 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und in § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes |
39 | sowie in § 342c des Handelsgesetzbuchs benannten Personen und Stellen. | 39 | benannten Personen und Stellen. | ||
40 | (5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder | 40 | (5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder | ||
41 | an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer | 41 | an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer | ||
42 | übermitteln, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art | 42 | übermitteln, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art | ||
43 | und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. | 43 | und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. |
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