Lade...
Lade...
Sie können sich § 68 WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer kann gegen Berufsangehörige berufsaufsichtliche Maßnahmen verhängen, wenn diese mit ihrem Verhalten ihnen obliegende Pflichten verletzt haben. Berufsaufsichtliche Maßnahmen sind:
(2) 1Die berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 können nebeneinander verhängt werden. 2Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer soll in die Entscheidung über die Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen alle Pflichtverletzungen einbeziehen, die ihm im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme bekannt sind.
(3) 1Bei der Festlegung der Art und der Höhe der Maßnahme hat der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. 2Dazu gehören insbesondere die Art, die Schwere und die Dauer der Pflichtverletzung, die Verantwortung der Berufsangehörigen für die Pflichtverletzung, die Höhe etwaiger durch die Pflichtverletzung erzielter Mehrerlöse oder verhinderter Verluste, das Vorliegen früherer Verstöße und die Finanzkraft der Berufsangehörigen. 3Zugunsten der Berufsangehörigen ist zudem zu berücksichtigen, wenn sie an der Aufklärung der Pflichtverletzung mitgewirkt haben. 4Eine Rüge für einen fahrlässig begangenen fachlichen Fehler kann in der Regel nur verhängt werden, wenn der Fehler von einigem Gewicht ist.
(4) 1Bevor Maßnahmen verhängt werden, sind die Berufsangehörigen anzuhören. 2Bescheide, durch die Maßnahmen verhängt werden, sind zu begründen. 3Sie sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Berufsangehörigen zuzustellen.
(5) 1Gegen einen Bescheid nach Absatz 4 können Berufsangehörige binnen eines Monats nach der Zustellung beim Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer Einspruch erheben. 2Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Soweit der Einspruch nach Absatz 5 gegen eine berufsaufsichtliche Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 7 erfolgreich ist, sind die Aufwendungen für einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. 2Die Aufwendungen sind von der Wirtschaftsprüferkammer zu tragen. 3Die Wirtschaftsprüferkammer bestimmt auf Antrag der Berufsangehörigen, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, und setzt die Höhe der zu erstattenden Auslagen fest. 4Gegen die Entscheidung nach Satz 3 kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. 5§ 62a Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) 1Geldbußen, die nicht berufsgerichtlich überprüft werden, fließen unbeschadet des § 66a Absatz 6 Satz 3 dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer zu. 2§ 61 Absatz 3 gilt entsprechend.
Berufsaufsichtliche Maßnahmen | Berufsaufsichtliche Maßnahmen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Berufsaufsichtliche Maßnahmen | t | 1 | Berufsaufsichtliche Maßnahmen |
Berufsaufsichtliche Maßnahmen | Berufsaufsichtliche Maßnahmen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer kann gegen Berufsangehörige | f | 1 | (1) Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer kann gegen Berufsangehörige |
2 | berufsaufsichtliche Maßnahmen verhängen, wenn diese mit ihrem Verhalten ihnen | 2 | berufsaufsichtliche Maßnahmen verhängen, wenn diese mit ihrem Verhalten ihnen | ||
3 | obliegende Pflichten verletzt haben. Berufsaufsichtliche Maßnahmen sind: | 3 | obliegende Pflichten verletzt haben. Berufsaufsichtliche Maßnahmen sind: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Rüge, | 5 | Rüge, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, bei einer berufsaufsichtlichen | 7 | Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, bei einer berufsaufsichtlichen | ||
8 | Maßnahme gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bis zu einer Million Euro, | 8 | Maßnahme gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bis zu einer Million Euro, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis | 10 | Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis | ||
11 | zu fünf Jahren tätig zu werden, | 11 | zu fünf Jahren tätig zu werden, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des | 13 | Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des | ||
14 | Handelsgesetzbuchs für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren tätig zu | 14 | Handelsgesetzbuchs für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren tätig zu | ||
15 | werden, | 15 | werden, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | Berufsverbot von einem Jahr bis zu fünf Jahren, | 17 | Berufsverbot von einem Jahr bis zu fünf Jahren, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | Ausschließung aus dem Beruf und | 19 | Ausschließung aus dem Beruf und | ||
20 | 7. | 20 | 7. | ||
21 | Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen des § 322 | 21 | Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen des § 322 | ||
22 | des Handelsgesetzbuchs und, soweit Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § | 22 | des Handelsgesetzbuchs und, soweit Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § | ||
t | 23 | 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs betroffen sind, des Artikels 10 der | t | 23 | 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs betroffen sind, des Artikels 10 der |
24 | Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erfüllt. | 24 | Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erfüllt. | ||
25 | (2) Die berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 können nebeneinander | 25 | (2) Die berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 können nebeneinander | ||
26 | verhängt werden. Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer soll in die | 26 | verhängt werden. Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer soll in die | ||
27 | Entscheidung über die Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen alle | 27 | Entscheidung über die Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen alle | ||
28 | Pflichtverletzungen einbeziehen, die ihm im Zeitpunkt der Verhängung der | 28 | Pflichtverletzungen einbeziehen, die ihm im Zeitpunkt der Verhängung der | ||
29 | Maßnahme bekannt sind. | 29 | Maßnahme bekannt sind. | ||
30 | (3) Bei der Festlegung der Art und der Höhe der Maßnahme hat der Vorstand | 30 | (3) Bei der Festlegung der Art und der Höhe der Maßnahme hat der Vorstand | ||
31 | der Wirtschaftsprüferkammer alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Dazu | 31 | der Wirtschaftsprüferkammer alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Dazu | ||
32 | gehören insbesondere die Art, die Schwere und die Dauer der | 32 | gehören insbesondere die Art, die Schwere und die Dauer der | ||
33 | Pflichtverletzung, die Verantwortung der Berufsangehörigen für die | 33 | Pflichtverletzung, die Verantwortung der Berufsangehörigen für die | ||
34 | Pflichtverletzung, die Höhe etwaiger durch die Pflichtverletzung erzielter | 34 | Pflichtverletzung, die Höhe etwaiger durch die Pflichtverletzung erzielter | ||
35 | Mehrerlöse oder verhinderter Verluste, das Vorliegen früherer Verstöße und die | 35 | Mehrerlöse oder verhinderter Verluste, das Vorliegen früherer Verstöße und die | ||
36 | Finanzkraft der Berufsangehörigen. Zugunsten der Berufsangehörigen ist | 36 | Finanzkraft der Berufsangehörigen. Zugunsten der Berufsangehörigen ist | ||
37 | zudem zu berücksichtigen, wenn sie an der Aufklärung der Pflichtverletzung | 37 | zudem zu berücksichtigen, wenn sie an der Aufklärung der Pflichtverletzung | ||
38 | mitgewirkt haben. Eine Rüge für einen fahrlässig begangenen fachlichen | 38 | mitgewirkt haben. Eine Rüge für einen fahrlässig begangenen fachlichen | ||
39 | Fehler kann in der Regel nur verhängt werden, wenn der Fehler von einigem | 39 | Fehler kann in der Regel nur verhängt werden, wenn der Fehler von einigem | ||
40 | Gewicht ist. | 40 | Gewicht ist. | ||
41 | (4) Bevor Maßnahmen verhängt werden, sind die Berufsangehörigen anzuhören. | 41 | (4) Bevor Maßnahmen verhängt werden, sind die Berufsangehörigen anzuhören. | ||
42 | Bescheide, durch die Maßnahmen verhängt werden, sind zu begründen. Sie | 42 | Bescheide, durch die Maßnahmen verhängt werden, sind zu begründen. Sie | ||
43 | sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Berufsangehörigen | 43 | sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Berufsangehörigen | ||
44 | zuzustellen. | 44 | zuzustellen. | ||
45 | (5) Gegen einen Bescheid nach Absatz 4 können Berufsangehörige binnen | 45 | (5) Gegen einen Bescheid nach Absatz 4 können Berufsangehörige binnen | ||
46 | eines Monats nach der Zustellung beim Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer | 46 | eines Monats nach der Zustellung beim Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer | ||
47 | Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 | 47 | Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 | ||
48 | Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | 48 | Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | ||
49 | (6) Soweit der Einspruch nach Absatz 5 gegen eine berufsaufsichtliche | 49 | (6) Soweit der Einspruch nach Absatz 5 gegen eine berufsaufsichtliche | ||
50 | Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 7 erfolgreich ist, sind die | 50 | Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 7 erfolgreich ist, sind die | ||
51 | Aufwendungen für einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Bevollmächtigten | 51 | Aufwendungen für einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Bevollmächtigten | ||
52 | erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. Die Aufwendungen | 52 | erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. Die Aufwendungen | ||
53 | sind von der Wirtschaftsprüferkammer zu tragen. Die | 53 | sind von der Wirtschaftsprüferkammer zu tragen. Die | ||
54 | Wirtschaftsprüferkammer bestimmt auf Antrag der Berufsangehörigen, ob die | 54 | Wirtschaftsprüferkammer bestimmt auf Antrag der Berufsangehörigen, ob die | ||
55 | Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, und setzt die Höhe der zu | 55 | Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, und setzt die Höhe der zu | ||
56 | erstattenden Auslagen fest. Gegen die Entscheidung nach Satz 3 kann | 56 | erstattenden Auslagen fest. Gegen die Entscheidung nach Satz 3 kann | ||
57 | innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Gerichts | 57 | innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Gerichts | ||
58 | beantragt werden. § 62a Absatz 3 gilt entsprechend. | 58 | beantragt werden. § 62a Absatz 3 gilt entsprechend. | ||
59 | (7) Geldbußen, die nicht berufsgerichtlich überprüft werden, fließen | 59 | (7) Geldbußen, die nicht berufsgerichtlich überprüft werden, fließen | ||
60 | unbeschadet des § 66a Absatz 6 Satz 3 dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer | 60 | unbeschadet des § 66a Absatz 6 Satz 3 dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer | ||
61 | zu. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend. | 61 | zu. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.