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Sie können sich § 20 WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Berufsangehörige
(3) 1Berufsangehörige, die eine unvereinbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 ausüben, haben dies der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. 2Der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Anstellungsverhältnis vorzulegen.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 ist von einem Widerruf abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Berufsangehörigen künftig eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung künftig laufend unterhalten werden. 2Den Berufsangehörigen kann hierfür eine angemessene Frist gesetzt werden. 3Kommen sie ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist der Widerruf der Bestellung auszusprechen. 4Von einem Widerruf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 kann abgesehen werden, wenn der Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird, dass durch die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet sind.
(5) (weggefallen)
(6) 1Sind Berufsangehörige wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag der Wirtschaftsprüferkammer einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896ff. 2des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. 3Zum Betreuer soll ein Berufsangehöriger oder eine Berufsangehörige bestellt werden.
(7) 1Entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, sind § 116Abs. 22 bis 4, § 117 Abs. 2 und § 121 entsprechend anzuwenden. 3Die Anfechtungsklage gegen einen Widerruf aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 4 hat keine aufschiebende Wirkung.
Rücknahme und Widerruf der Bestellung | Rücknahme und Widerruf der Bestellung | ||||
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t | 1 | Rücknahme und Widerruf der Bestellung | t | 1 | Rücknahme und Widerruf der Bestellung |
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f | 1 | (1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn | f | 1 | (1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn |
2 | nachträglich Tatsachen bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte | 2 | nachträglich Tatsachen bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte | ||
3 | versagt werden müssen. | 3 | versagt werden müssen. | ||
4 | (2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Berufsangehörige | 4 | (2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Berufsangehörige | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | nicht eigenverantwortlich tätig sind oder eine Tätigkeit ausüben, die mit | 6 | nicht eigenverantwortlich tätig sind oder eine Tätigkeit ausüben, die mit | ||
7 | dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 | 7 | dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 | ||
8 | unvereinbar ist und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2 | 8 | unvereinbar ist und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2 | ||
9 | genehmigt ist; | 9 | genehmigt ist; | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung | 11 | infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung | ||
12 | öffentlicher Ämter verloren haben; | 12 | öffentlicher Ämter verloren haben; | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in | 14 | aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in | ||
15 | der Lage sind, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben; | 15 | der Lage sind, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben; | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | nicht den nach § 54 Absatz 1 notwendigen Versicherungsschutz unterhalten | 17 | nicht den nach § 54 Absatz 1 notwendigen Versicherungsschutz unterhalten | ||
18 | oder diesen innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt mit nennenswerter Dauer | 18 | oder diesen innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt mit nennenswerter Dauer | ||
19 | nicht aufrechterhalten haben und diese Unterlassung auch zukünftig zu befürchten | 19 | nicht aufrechterhalten haben und diese Unterlassung auch zukünftig zu befürchten | ||
20 | ist; | 20 | ist; | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | sich in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in | 22 | sich in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in | ||
23 | Vermögensverfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) befinden; | 23 | Vermögensverfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) befinden; | ||
24 | 6. | 24 | 6. | ||
25 | keine berufliche Niederlassung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 unterhalten; | 25 | keine berufliche Niederlassung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 unterhalten; | ||
26 | 7. | 26 | 7. | ||
27 | nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt | 27 | nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt | ||
28 | haben. | 28 | haben. | ||
29 | (3) Berufsangehörige, die eine unvereinbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 3 | 29 | (3) Berufsangehörige, die eine unvereinbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 3 | ||
30 | Satz 1 oder § 44a Satz 1 ausüben, haben dies der Wirtschaftsprüferkammer | 30 | Satz 1 oder § 44a Satz 1 ausüben, haben dies der Wirtschaftsprüferkammer | ||
31 | unverzüglich anzuzeigen. Der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Verlangen | 31 | unverzüglich anzuzeigen. Der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Verlangen | ||
32 | die Unterlagen über ein Anstellungsverhältnis vorzulegen. | 32 | die Unterlagen über ein Anstellungsverhältnis vorzulegen. | ||
33 | (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 ist von einem Widerruf | 33 | (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 ist von einem Widerruf | ||
34 | abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Berufsangehörigen künftig | 34 | abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Berufsangehörigen künftig | ||
35 | eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 | 35 | eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 | ||
36 | Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder die | 36 | Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder die | ||
37 | vorgeschriebene Haftpflichtversicherung künftig laufend unterhalten werden. | 37 | vorgeschriebene Haftpflichtversicherung künftig laufend unterhalten werden. | ||
38 | Den Berufsangehörigen kann hierfür eine angemessene Frist gesetzt werden. | 38 | Den Berufsangehörigen kann hierfür eine angemessene Frist gesetzt werden. | ||
39 | Kommen sie ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, | 39 | Kommen sie ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, | ||
40 | so ist der Widerruf der Bestellung auszusprechen. Von einem Widerruf in | 40 | so ist der Widerruf der Bestellung auszusprechen. Von einem Widerruf in | ||
41 | den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 kann abgesehen werden, wenn der | 41 | den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 kann abgesehen werden, wenn der | ||
42 | Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird, dass durch die nicht geordneten | 42 | Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird, dass durch die nicht geordneten | ||
43 | wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet sind. | 43 | wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet sind. | ||
44 | (5) (weggefallen) | 44 | (5) (weggefallen) | ||
45 | (6) Sind Berufsangehörige wegen einer psychischen Krankheit oder einer | 45 | (6) Sind Berufsangehörige wegen einer psychischen Krankheit oder einer | ||
46 | körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung ihrer | 46 | körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung ihrer | ||
47 | Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Betreuungsgericht auf | 47 | Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Betreuungsgericht auf | ||
48 | Antrag der Wirtschaftsprüferkammer einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter | 48 | Antrag der Wirtschaftsprüferkammer einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter | ||
49 | in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in | 49 | in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in | ||
50 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei | 50 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei | ||
t | 51 | der Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896ff. des Bürgerlichen | t | 51 | der Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen |
52 | Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll ein | 52 | Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll ein | ||
53 | Berufsangehöriger oder eine Berufsangehörige bestellt werden. | 53 | Berufsangehöriger oder eine Berufsangehörige bestellt werden. | ||
54 | (7) Entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, sind § | 54 | (7) Entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, sind § | ||
55 | 116Abs. 2 bis 4, § 117 Abs. 2 und § 121 entsprechend anzuwenden. Die | 55 | 116Abs. 2 bis 4, § 117 Abs. 2 und § 121 entsprechend anzuwenden. Die | ||
56 | Anfechtungsklage gegen einen Widerruf aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 4 hat | 56 | Anfechtungsklage gegen einen Widerruf aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 4 hat | ||
57 | keine aufschiebende Wirkung. | 57 | keine aufschiebende Wirkung. |
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