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Sie können sich § 36a WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) 1Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder Gesellschaften sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. 2Ihr Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle infolge ihrer Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. 3Der Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3) Es übermitteln
(4) Soweit natürliche oder juristische Personen Mitglieder einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, darf die Wirtschaftsprüferkammer Daten im Sinne des Absatzes 3 und nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolge erforderlich ist.
(5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer übermitteln, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.
Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung | Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung | ||||
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t | 1 | Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung | t | 1 | Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung |
Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung | Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung | ||||
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f | 1 | (1) Die Wirtschaftsprüferkammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. | f | 1 | (1) Die Wirtschaftsprüferkammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. |
2 | (2) Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder | 2 | (2) Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder | ||
3 | Gesellschaften sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, | 3 | Gesellschaften sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, | ||
4 | soweit es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwendung von | 4 | soweit es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwendung von | ||
5 | Beweismitteln erklären. Ihr Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist | 5 | Beweismitteln erklären. Ihr Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist | ||
6 | zurückzuweisen, wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle infolge ihrer | 6 | zurückzuweisen, wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle infolge ihrer | ||
7 | Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der | 7 | Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der | ||
8 | Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese | 8 | Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese | ||
9 | Rechtsfolge hinzuweisen. | 9 | Rechtsfolge hinzuweisen. | ||
10 | (3) Es übermitteln | 10 | (3) Es übermitteln | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
n | 12 | die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Behörden Daten über natürliche und | n | 12 | die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Behörden an die für die |
13 | juristische Personen, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die | 13 | Entscheidung zuständige Stelle: Diejenigen Daten über natürliche und juristische | ||
14 | Zulassung zur oder die Durchführung der Prüfung und Eignungsprüfung, für die | 14 | Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der | ||
15 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 oder 3 oder für die | 15 | übermittelnden Stelle für die Zulassung zur oder die Durchführung der Prüfung | ||
16 | Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung erforderlich sind, an die für | 16 | oder Eignungsprüfung, für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 | ||
17 | die Entscheidung zuständige Stelle, | 17 | Absatz 2 oder 3 oder für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung | ||
18 | erforderlich ist, | ||||
18 | 2. | 19 | 2. | ||
t | 19 | Gerichte und Behörden Daten über natürliche und juristische Personen, die | t | 20 | Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern an die |
20 | aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Bestellung oder Wiederbestellung, | 21 | Wirtschaftsprüferkammer oder die für die Entscheidung zuständige Stelle: | ||
21 | die Anerkennung oder die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung | 22 | Diejenigen Daten über natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige | ||
22 | erforderlich sind oder die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründen | 23 | Personengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für | ||
23 | können, an die Wirtschaftsprüferkammer, | 24 | die Bestellung, die Wiederbestellung oder die Anerkennung, für die Rücknahme | ||
24 | soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des oder der Betroffenen nicht | 25 | oder den Widerruf einer solchen Entscheidung oder für die Einleitung oder | ||
25 | beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das | 26 | Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens erforderlich ist. | ||
26 | Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die Übermittlung | 27 | (4) Die Übermittlung nach Absatz 3 unterbleibt, soweit | ||
28 | 1. | ||||
29 | sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde | ||||
30 | und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen | ||||
31 | Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder | ||||
32 | 2. | ||||
27 | unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; | 33 | besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. | ||
34 | Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine | ||||
35 | Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen | ||||
28 | dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, die | 36 | Personen, für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung und für die | ||
29 | Verschwiegenheitspflicht nach § 59c, die Verschwiegenheitspflicht der | 37 | Verschwiegenheitspflichten der in § 66b Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, in § | ||
30 | Organmitglieder, Beauftragten und Angestellten der Berufskammer eines anderen | 38 | 9 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes | ||
31 | freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die | 39 | sowie in § 342c des Handelsgesetzbuchs benannten Personen und Stellen. | ||
32 | Verschwiegenheitspflicht der in § 9 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und in § 21 | ||||
33 | des Wertpapierhandelsgesetzes benannten Personen und Stellen. | ||||
34 | (4) Soweit natürliche oder juristische Personen Mitglieder einer Berufskammer | ||||
35 | eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, darf die | ||||
36 | Wirtschaftsprüferkammer Daten im Sinne des Absatzes 3 und nach Maßgabe dieser | ||||
37 | Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis | ||||
38 | aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolge | ||||
39 | erforderlich ist. | ||||
40 | (5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder | 40 | (5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder | ||
41 | an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer | 41 | an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer | ||
42 | übermitteln, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art | 42 | übermitteln, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art | ||
43 | und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. | 43 | und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. |
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