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Sie können sich § 38 WHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
(2) 1Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. 2Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.
(3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit. Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist verboten:
(5) 1Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. 2Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt.
Gewässerrandstreifen | Gewässerrandstreifen | ||||
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f | 1 | (1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der | f | 1 | (1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der |
2 | ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der | 2 | ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der | ||
3 | Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus | 3 | Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus | ||
4 | diffusen Quellen. | 4 | diffusen Quellen. | ||
5 | (2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das | 5 | (2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das | ||
6 | Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der | 6 | Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der | ||
7 | Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei | 7 | Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei | ||
8 | Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. | 8 | Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. | ||
9 | (3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit. Die | 9 | (3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit. Die | ||
10 | zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte | 10 | zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben, | 12 | Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 | 14 | im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 | ||
15 | festsetzen, | 15 | festsetzen, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit | 17 | innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit | ||
18 | einer angemessenen Breite festsetzen. | 18 | einer angemessenen Breite festsetzen. | ||
19 | Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen. | 19 | Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen. | ||
20 | (4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick | 20 | (4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick | ||
21 | auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist | 21 | auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist | ||
22 | verboten: | 22 | verboten: | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | die Umwandlung von Grünland in Ackerland, | 24 | die Umwandlung von Grünland in Ackerland, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die | 26 | das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die | ||
27 | Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das | 27 | Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das | ||
28 | Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern, | 28 | Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern, | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von | 30 | der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von | ||
31 | Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht nichts anderes | 31 | Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht nichts anderes | ||
32 | bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im | 32 | bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im | ||
33 | Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen, | 33 | Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen, | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss | 35 | die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss | ||
36 | behindern können oder die fortgeschwemmt werden können. | 36 | behindern können oder die fortgeschwemmt werden können. | ||
37 | Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. Satz 2 Nummer | 37 | Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. Satz 2 Nummer | ||
38 | 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und | 38 | 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und | ||
39 | Deichunterhaltung. | 39 | Deichunterhaltung. | ||
40 | (5) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine | 40 | (5) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine | ||
41 | widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der | 41 | widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der | ||
42 | Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer | 42 | Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer | ||
43 | unbilligen Härte führt. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der | 43 | unbilligen Härte führt. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der | ||
44 | Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, | 44 | Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, | ||
45 | insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz | 45 | insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz | ||
t | 46 | 1 genannten Funktionen erfüllt. | t | 46 | 1 genannten Funktionen erfüllt. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a |
47 | Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung | ||||
48 | von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist. |
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