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Sie können sich § 11a WHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen | |||||
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t | t | 1 | Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen |
Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Erteilung einer Erlaubnis oder | ||
2 | Bewilligung ergänzend bei folgenden Vorhaben: | ||||
3 | 1. | ||||
4 | Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von | ||||
5 | Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, | ||||
6 | 2. | ||||
7 | Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn ein | ||||
8 | bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist. | ||||
9 | Die Modernisierung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 umfasst Maßnahmen zur | ||||
10 | Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den | ||||
11 | vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils oder | ||||
12 | des Betriebssystems. | ||||
13 | (2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Erlaubnis- oder | ||||
14 | Bewilligungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die | ||||
15 | Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, | ||||
16 | über eine einheitliche Stelle abgewickelt. | ||||
17 | (3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch | ||||
18 | für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet | ||||
19 | zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und | ||||
20 | Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein. In den im Internet | ||||
21 | veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, | ||||
22 | für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen | ||||
23 | Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind. | ||||
24 | (4) Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige | ||||
25 | Behörde unverzüglich einen Zeitplan für das weitere Verfahren nach Absatz 1 | ||||
26 | Satz 1 und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der | ||||
27 | einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit. | ||||
28 | (5) Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis oder | ||||
29 | Bewilligung | ||||
30 | 1. | ||||
31 | innerhalb eines Jahres bei | ||||
32 | a) | ||||
33 | Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer | ||||
34 | Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt, | ||||
35 | b) | ||||
36 | Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das | ||||
37 | Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 | ||||
38 | Kilowatt dient, | ||||
39 | c) | ||||
40 | der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, | ||||
41 | 2. | ||||
42 | innerhalb von zwei Jahren bei | ||||
43 | a) | ||||
44 | Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer | ||||
45 | Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr, | ||||
46 | b) | ||||
47 | Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das | ||||
48 | Vorhaben der Erzeugung von Strom in einem Kraftwerk dient. | ||||
49 | Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 einmalig um bis zu | ||||
50 | 18 und längstens um 24 Monate verlängern, soweit die Prüfung von Anforderungen | ||||
51 | nach umweltrechtlichen Vorschriften, die der Umsetzung entsprechender Vorgaben | ||||
52 | der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union dienen, | ||||
53 | insbesondere die Prüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele, mit einem | ||||
54 | erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Im Übrigen kann die zuständige Behörde die | ||||
55 | jeweilige Frist nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern, wenn | ||||
56 | außergewöhnliche Umstände vorliegen. Sie teilt die Fristverlängerung nach Satz | ||||
57 | 2 oder Satz 3 in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, | ||||
58 | andernfalls dem Träger des Vorhabens mit. Insgesamt beträgt die Höchstdauer | ||||
59 | der Fristverlängerung nach Satz 2 und Satz 3 18 und längstens 24 Monate. Die | ||||
60 | Frist nach Satz 1 beginnt mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. | ||||
61 | Weitergehende bestehende Rechtsvorschriften der Länder, die kürzere Fristen | ||||
62 | vorsehen, bleiben unberührt. | ||||
63 | (6) Die Absätze 4 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b | ||||
64 | gelten entsprechend für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung bei | ||||
65 | Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn ein | ||||
66 | bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich ist. |
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