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Sie können sich § 62a WHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang II Buchstabe A Nummer 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. 2Dieses enthält insbesondere Angaben zur Beschaffenheit, zur Lage, zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen. 3Zu dem Entwurf des Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms wird eine Strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. 4Das Aktionsprogramm und seine Änderungen sind bei Erlass der Rechtsverordnung auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 zu berücksichtigen.
Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen | Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen | ||||
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t | 1 | Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus | t | 1 | Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus |
2 | Anlagen | 2 | Anlagen |
Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen | Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen | ||||
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t | 1 | Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | t | 1 | Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und |
2 | erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und | 2 | Verbraucherschutz erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | ||
3 | Landwirtschaft ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 | 3 | Ernährung und Landwirtschaft ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des | ||
4 | in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und | 4 | Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 1 | ||
5 | Anhang II Buchstabe A Nummer 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. | 5 | Buchstabe a und Anhang II Buchstabe A Nummer 5 der Richtlinie 91/676/EWG des | ||
6 | Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus | 6 | Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch | ||
7 | landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt | 7 | Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die | ||
8 | durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) | 8 | zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. | ||
9 | geändert worden ist. Dieses enthält insbesondere Angaben zur | 9 | 1) geändert worden ist. Dieses enthält insbesondere Angaben zur | ||
10 | Beschaffenheit, zur Lage, zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zum | 10 | Beschaffenheit, zur Lage, zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zum | ||
11 | Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von | 11 | Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von | ||
12 | vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen. Zu dem Entwurf | 12 | vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen. Zu dem Entwurf | ||
13 | des Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms wird | 13 | des Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms wird | ||
14 | eine Strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die | 14 | eine Strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die | ||
15 | Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Aktionsprogramm und seine | 15 | Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Aktionsprogramm und seine | ||
16 | Änderungen sind bei Erlass der Rechtsverordnung auf Grund des § 23 Absatz 1 | 16 | Änderungen sind bei Erlass der Rechtsverordnung auf Grund des § 23 Absatz 1 | ||
17 | Nummer 5 bis 11 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 zu berücksichtigen. | 17 | Nummer 5 bis 11 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 zu berücksichtigen. |
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