Lade...
Lade...
Sie können sich § 45l WHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit von Bundesbehörden im Geschäftsbereich der genannten Bundesministerien für die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts und der auf Grund des § 23 für Meeresgewässer erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sowie das Zusammenwirken von Bundesbehörden bei der Durchführung dieser Vorschriften in diesem Bereich zu regeln.
Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels | Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und | t | 1 | Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und |
2 | des Festlandsockels | 2 | des Festlandsockels |
Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels | Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | t | 1 | Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und |
2 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und | 2 | Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | ||
3 | Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | 3 | für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und | ||
4 | und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung | 4 | digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Finanzen durch | ||
5 | des Bundesrates die Zuständigkeit von Bundesbehörden im Geschäftsbereich der | 5 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit von | ||
6 | genannten Bundesministerien für die Durchführung der Vorschriften dieses | 6 | Bundesbehörden im Geschäftsbereich der genannten Bundesministerien für die | ||
7 | Abschnitts und der auf Grund des § 23 für Meeresgewässer erlassenen | 7 | Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts und der auf Grund des § 23 für | ||
8 | Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des | 8 | Meeresgewässer erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen | ||
9 | Festlandsockels sowie das Zusammenwirken von Bundesbehörden bei der | 9 | ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sowie das | ||
10 | Durchführung dieser Vorschriften in diesem Bereich zu regeln. | 10 | Zusammenwirken von Bundesbehörden bei der Durchführung dieser Vorschriften in | ||
11 | diesem Bereich zu regeln. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.