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Sie können sich § 7 WHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:
(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.
(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele
(4) 1Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. 2Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.
(5) 1Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. 2Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. 3Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.
Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten | Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten | ||||
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t | 1 | Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten | t | 1 | Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten |
Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten | Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten | ||||
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f | 1 | (1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die | f | 1 | (1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die |
2 | Flussgebietseinheiten sind: | 2 | Flussgebietseinheiten sind: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Donau, | 4 | Donau, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Rhein, | 6 | Rhein, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | Maas, | 8 | Maas, | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | Ems, | 10 | Ems, | ||
11 | 5. | 11 | 5. | ||
12 | Weser, | 12 | Weser, | ||
13 | 6. | 13 | 6. | ||
14 | Elbe, | 14 | Elbe, | ||
15 | 7. | 15 | 7. | ||
16 | Eider, | 16 | Eider, | ||
17 | 8. | 17 | 8. | ||
18 | Oder, | 18 | Oder, | ||
19 | 9. | 19 | 9. | ||
20 | Schlei/Trave, | 20 | Schlei/Trave, | ||
21 | 10. | 21 | 10. | ||
22 | Warnow/Peene. | 22 | Warnow/Peene. | ||
23 | Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt. | 23 | Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt. | ||
24 | (2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre | 24 | (2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre | ||
25 | wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der | 25 | wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der | ||
26 | flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern. | 26 | flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern. | ||
27 | (3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele | 27 | (3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und | 29 | koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und | ||
30 | Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der | 30 | Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der | ||
31 | Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls | 31 | Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls | ||
32 | liegen, | 32 | liegen, | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 | 34 | bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 | ||
35 | entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht | 35 | entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht | ||
36 | der Europäischen Union angehören. | 36 | der Europäischen Union angehören. | ||
37 | (4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der | 37 | (4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der | ||
38 | Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion | 38 | Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion | ||
39 | Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange | 39 | Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange | ||
40 | bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten | 40 | bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten | ||
41 | oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung | 41 | oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung | ||
t | 42 | nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz | t | 42 | nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, |
43 | und nukleare Sicherheit einzuholen. | 43 | nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz einzuholen. | ||
44 | (5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen | 44 | (5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen | ||
45 | die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das | 45 | die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das | ||
46 | Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies | 46 | Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies | ||
47 | für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder | 47 | für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder | ||
48 | Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von | 48 | Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von | ||
49 | der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur | 49 | der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur | ||
50 | äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen | 50 | äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen | ||
51 | beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz | 51 | beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz | ||
52 | regeln. | 52 | regeln. |
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