f | (1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten | f | (1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten |
n | Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung | n | Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 |
| (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, soweit | | der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu |
| nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 etwas anderes gilt. | | nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 etwas |
| | | anderes gilt. |
| (1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten | | (1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten |
| Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, | | Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, |
| sind innerhalb der Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, die in Artikel 1 | | sind innerhalb der Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, die in Artikel 1 |
| Absatz 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom | | Absatz 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom |
| 30. April 2020 über die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den | | 30. April 2020 über die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den |
| Artikeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen | | Artikeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für | | Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für |
| Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung | | Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung |
| (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 46) genannt wird. | | (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 46) genannt wird. |
t | | t | (1b) Abweichend von Absatz 1 ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erteilte |
| | | Genehmigung, die sich auf eine Parzelle bezieht, auf der die Rodung |
| | | vorgenommen worden ist, innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
| | | Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in |
| | | Anspruch zu nehmen. |
| (2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c | | (2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c |
| Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden | | Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden |
| innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden. | | innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden. |