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Sie können sich § 7d WeinG 1994 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 etwas anderes gilt.
(1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, sind innerhalb der Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom 30. April 2020 über die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den Artikeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 46) genannt wird.
(2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden.
Inanspruchnahme von Genehmigungen | Inanspruchnahme von Genehmigungen | ||||
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t | 1 | Inanspruchnahme von Genehmigungen | t | 1 | Inanspruchnahme von Genehmigungen |
Inanspruchnahme von Genehmigungen | Inanspruchnahme von Genehmigungen | ||||
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f | 1 | (1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten | f | 1 | (1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten |
n | 2 | Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung | n | 2 | Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 |
3 | (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, soweit | 3 | der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu | ||
4 | nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 etwas anderes gilt. | 4 | nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 etwas | ||
5 | anderes gilt. | ||||
5 | (1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten | 6 | (1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten | ||
6 | Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, | 7 | Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, | ||
7 | sind innerhalb der Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, die in Artikel 1 | 8 | sind innerhalb der Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, die in Artikel 1 | ||
8 | Absatz 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom | 9 | Absatz 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom | ||
9 | 30. April 2020 über die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den | 10 | 30. April 2020 über die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den | ||
10 | Artikeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen | 11 | Artikeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen | ||
11 | Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für | 12 | Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für | ||
12 | Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung | 13 | Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung | ||
13 | (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 46) genannt wird. | 14 | (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 46) genannt wird. | ||
t | t | 15 | (1b) Abweichend von Absatz 1 ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erteilte | ||
16 | Genehmigung, die sich auf eine Parzelle bezieht, auf der die Rodung | ||||
17 | vorgenommen worden ist, innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 2 | ||||
18 | Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in | ||||
19 | Anspruch zu nehmen. | ||||
14 | (2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c | 20 | (2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c | ||
15 | Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden | 21 | Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden | ||
16 | innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden. | 22 | innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden. |
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