f | (1) Abweichend von dem in Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. | f | (1) Abweichend von dem in Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. |
| 1308/2013 bestimmten Prozentsatz wird für Genehmigungen für Neuanpflanzungen | | 1308/2013 bestimmten Prozentsatz wird für Genehmigungen für Neuanpflanzungen |
t | in den Jahren 2016 bis 2023 ein Prozentsatz von 0,3 der tatsächlich am 31. | t | in den Jahren 2016 bis 2026 ein Prozentsatz von 0,3 der tatsächlich am 31. |
| Juli des jeweils vorangegangenen Jahres in Deutschland mit Reben bepflanzten | | Juli des jeweils vorangegangenen Jahres in Deutschland mit Reben bepflanzten |
| Gesamtfläche festgelegt. | | Gesamtfläche festgelegt. |
| (2) Von der sich nach Anwendung des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes | | (2) Von der sich nach Anwendung des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes |
| ergebenden Gesamtfläche wird vorab für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, | | ergebenden Gesamtfläche wird vorab für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, |
| Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, | | Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, |
| Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, | | Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, |
| Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils ein Anteil von 5 | | Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils ein Anteil von 5 |
| Hektar für die Genehmigung von Anträgen auf Neuanpflanzung auf dem Gebiet | | Hektar für die Genehmigung von Anträgen auf Neuanpflanzung auf dem Gebiet |
| dieser Länder abgezogen, sofern Anträge in dieser Höhe gestellt werden. | | dieser Länder abgezogen, sofern Anträge in dieser Höhe gestellt werden. |
| (3) Die Landesregierungen können auf der Grundlage des Artikels 63 Absatz | | (3) Die Landesregierungen können auf der Grundlage des Artikels 63 Absatz |
| 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung | | 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung |
| bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des | | bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des |
| Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die | | Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die |
| Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder | | Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder |
| geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht | | geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht |
| kommen, nur bis zu einer in der Rechtsverordnung für ein bestimmtes | | kommen, nur bis zu einer in der Rechtsverordnung für ein bestimmtes |
| Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe | | Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe |
| festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen. Eine | | festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen. Eine |
| Rechtsverordnung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit nachweislich eine | | Rechtsverordnung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit nachweislich eine |
| Voraussetzung des Artikels 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 | | Voraussetzung des Artikels 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
| erfüllt ist. Die Festsetzung darf nur in dem Umfang erfolgen, der | | erfüllt ist. Die Festsetzung darf nur in dem Umfang erfolgen, der |
| erforderlich ist, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des | | erforderlich ist, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des |
| Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe a oder der drohenden Wertminderung im Sinne des | | Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe a oder der drohenden Wertminderung im Sinne des |
| Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wirksam | | Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wirksam |
| begegnen zu können. In der Rechtsverordnung ist das erforderliche | | begegnen zu können. In der Rechtsverordnung ist das erforderliche |
| Verfahren zu regeln. | | Verfahren zu regeln. |
| (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt | | (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt |
| für Landwirtschaft und Ernährung unverzüglich nach Erlass einer | | für Landwirtschaft und Ernährung unverzüglich nach Erlass einer |
| Rechtsverordnung nach Absatz 3. Flächen, für die erteilte Genehmigungen | | Rechtsverordnung nach Absatz 3. Flächen, für die erteilte Genehmigungen |
| auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 nicht in Anspruch genommen | | auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 nicht in Anspruch genommen |
| werden durften, sind, soweit im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nicht alle | | werden durften, sind, soweit im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nicht alle |
| Genehmigungsanträge bewilligt oder nur teilweise bewilligt worden sind, für | | Genehmigungsanträge bewilligt oder nur teilweise bewilligt worden sind, für |
| bisher ganz oder teilweise unberücksichtigte Genehmigungsanträge nach dem | | bisher ganz oder teilweise unberücksichtigte Genehmigungsanträge nach dem |
| allgemeinen Verteilungsverfahren zu verwenden. | | allgemeinen Verteilungsverfahren zu verwenden. |