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Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung | Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung | ||||
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t | 1 | Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung | t | 1 | Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung |
Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung | Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung | ||||
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f | 1 | Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und | f | 1 | Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und |
2 | das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen | 2 | das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen | ||
3 | Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer | 3 | Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer | ||
4 | Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und | 4 | Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und | ||
5 | es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner | 5 | es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner | ||
t | 6 | Begründung handelt, es sei denn, daß eine rechtskräftige gerichtliche | t | 6 | Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche |
7 | Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen | 7 | Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen | ||
8 | Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878 Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht | 8 | Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878 Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht | ||
9 | entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 | 9 | entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 | ||
10 | und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes. | 10 | und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes. |
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